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nehmen verlangt eine Aufteilung wesentlicher Aufwandsarten auf versicherungstypische<br />

Funktionsbereiche (Aufwendungen für Versicherungsfälle, für den Versicherungsbetrieb,<br />

für Kapitalanlagen). Dies ist für den Informationswert des Jahresabschlusses eines Versicherungsunternehmens<br />

wesentlich. 440<br />

Gemäß § 81 b Abs. 6 VAG, der auch für den Konzernabschluß gilt, sind Aufwendungen und<br />

Erträge soweit sie nicht ihrer Art in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen<br />

sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- Verlustrechnung<br />

aufzuteilen. Die Aufteilungsvorschriften sind in § 12 der Verordnung des BMF (RLVVU)<br />

441 beschrieben: „Die Aufwendungen für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und<br />

Außendienst, für Dienstleistungen der Vermittler, für andere Dienstleistungen mit Ausnahme<br />

der abgegebenen Rückversicherung, für Betriebsmittel und für Steuern und Abgaben,....sind<br />

entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle,<br />

Versicherungsabschluß, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und<br />

Leistungen an Dritte aufzuteilen.“<br />

Ebenso wie die Aufteilung auf Bilanzabteilungen ist die Regelung des § 81 Abs. 6 VAG in der<br />

Anwendung schwer zu vollziehen, da viele Aufwendungen nicht „nach ihrer Verursachung“<br />

auf die Funktionsbereiche aufteilbar sind, weil viele Kapazitäten nicht ausschließlich für einen<br />

Funktionsbereich eingesetzt werden. „Willkür ist – auch bei lautersten Absichten und<br />

Beachtung des Stetigkeitsgebots – unvermeidlich.“ 442<br />

5.2.4 Abschlußprüfer<br />

Neben den allgemeinen handelsrechtlichen Prüfungspflichten hat der Abschlußprüfer auch<br />

spezielle aufsichtsrechtliche Prüfungspflichten zu erfüllen. Diese erstrecken sich gemäß<br />

§ 82 Abs. 6 VAG auf die Angelegenheiten der internen Kontrolle gemäß § 17 b VAG, die<br />

Angelegenheiten der abgegebenen und übernommenen Rückversicherung gemäß § 17 c<br />

VAG und die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenkapitalausstattung gemäß § 73<br />

b VAG. Hält die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Ergänzung der Abschlußprüfung für<br />

erforderlich, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde die Ergänzung<br />

der Prüfung zu veranlassen. 443<br />

440<br />

441<br />

442<br />

443<br />

Baran, Peter: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3.Aufl., <strong>Wien</strong> 2000, S 259<br />

BGBl 757/1992, geändert durch die Verordnung BGBl 97/1995<br />

Altenburger, Otto die Schlüsselungsvorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz – eine<br />

Herausforderung für den Wirtschaftsprüfer in: Festschrift für Karl Vodrazka zum 65. Geburtstag,<br />

Hrsg. Von Herbert Kofler u.a., <strong>Wien</strong>, 1996, S 20<br />

Vgl. Braumüller, Peter: Versicherungsaufsichtsrecht: internationale Standards, europäische<br />

Richtlinien und österreichisches Recht, 1.Aufl. <strong>Wien</strong> 1999, S 479 f<br />

187

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