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nehmen verlangt eine Aufteilung wesentlicher Aufwandsarten auf versicherungstypische<br />
Funktionsbereiche (Aufwendungen für Versicherungsfälle, für den Versicherungsbetrieb,<br />
für Kapitalanlagen). Dies ist für den Informationswert des Jahresabschlusses eines Versicherungsunternehmens<br />
wesentlich. 440<br />
Gemäß § 81 b Abs. 6 VAG, der auch für den Konzernabschluß gilt, sind Aufwendungen und<br />
Erträge soweit sie nicht ihrer Art in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen<br />
sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- Verlustrechnung<br />
aufzuteilen. Die Aufteilungsvorschriften sind in § 12 der Verordnung des BMF (RLVVU)<br />
441 beschrieben: „Die Aufwendungen für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und<br />
Außendienst, für Dienstleistungen der Vermittler, für andere Dienstleistungen mit Ausnahme<br />
der abgegebenen Rückversicherung, für Betriebsmittel und für Steuern und Abgaben,....sind<br />
entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle,<br />
Versicherungsabschluß, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und<br />
Leistungen an Dritte aufzuteilen.“<br />
Ebenso wie die Aufteilung auf Bilanzabteilungen ist die Regelung des § 81 Abs. 6 VAG in der<br />
Anwendung schwer zu vollziehen, da viele Aufwendungen nicht „nach ihrer Verursachung“<br />
auf die Funktionsbereiche aufteilbar sind, weil viele Kapazitäten nicht ausschließlich für einen<br />
Funktionsbereich eingesetzt werden. „Willkür ist – auch bei lautersten Absichten und<br />
Beachtung des Stetigkeitsgebots – unvermeidlich.“ 442<br />
5.2.4 Abschlußprüfer<br />
Neben den allgemeinen handelsrechtlichen Prüfungspflichten hat der Abschlußprüfer auch<br />
spezielle aufsichtsrechtliche Prüfungspflichten zu erfüllen. Diese erstrecken sich gemäß<br />
§ 82 Abs. 6 VAG auf die Angelegenheiten der internen Kontrolle gemäß § 17 b VAG, die<br />
Angelegenheiten der abgegebenen und übernommenen Rückversicherung gemäß § 17 c<br />
VAG und die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenkapitalausstattung gemäß § 73<br />
b VAG. Hält die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Ergänzung der Abschlußprüfung für<br />
erforderlich, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde die Ergänzung<br />
der Prüfung zu veranlassen. 443<br />
440<br />
441<br />
442<br />
443<br />
Baran, Peter: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3.Aufl., <strong>Wien</strong> 2000, S 259<br />
BGBl 757/1992, geändert durch die Verordnung BGBl 97/1995<br />
Altenburger, Otto die Schlüsselungsvorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz – eine<br />
Herausforderung für den Wirtschaftsprüfer in: Festschrift für Karl Vodrazka zum 65. Geburtstag,<br />
Hrsg. Von Herbert Kofler u.a., <strong>Wien</strong>, 1996, S 20<br />
Vgl. Braumüller, Peter: Versicherungsaufsichtsrecht: internationale Standards, europäische<br />
Richtlinien und österreichisches Recht, 1.Aufl. <strong>Wien</strong> 1999, S 479 f<br />
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