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zweige jeweils als besonderer Geschäftszweig angesehen wird. Eine getrennte Darstellung<br />
ist notwendig, um ein anschauliches Bild der Geschäftstätigkeit zu gewinnen und die Vergleichbarkeit<br />
mit dem Jahresabschluß anderer Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.<br />
428<br />
Die Thematik besitzt in Österreich aus zwei Gründen überdurchschnittliche Bedeutung:<br />
einerseits gibt es – im Gegensatz zu vielen anderen Staaten – zahlreiche Kompositversicherungsunternehmen,<br />
die auch die Lebensversicherung betreiben und andererseits wird die<br />
Krankenversicherung – was international völlig unüblich ist 429 – traditionell genauso gesondert<br />
betrachtet wie die Lebensversicherung. 430<br />
5.2.3 Praktische Umsetzung<br />
5.2.3.1 Aufteilungsregeln für die Bilanzabteilungen<br />
5.2.3.1.1 Bilanzposten<br />
§ 81 b Abs. 2 schreibt vor, daß die Posten der Gesamtbilanz vollständig auf die einzelnen<br />
Bilanzabteilungen aufzuteilen und daneben in Summe auszuweisen sind. Verbindliche Regeln<br />
für die Aufteilung ergeben sich aus § 73 e VAG (Aufteilung der Eigenmittel). Jede Seite<br />
der Bilanz eines Versicherungsunternehmens muß demnach außer der Summenspalte und<br />
einer Vorjahresspalte (vgl. § 81 b Abs. 10) je eine weitere Spalte für jede betriebene Bilanzabteilung<br />
umfassen. Für den Konzernabschluß gelten § 81 b Abs. 1 erster Satz und<br />
Abs. 2 laut Abs. 7 VAG nicht: die „Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der<br />
Konzernbilanz zusammengefaßt werden.“<br />
Kritisch zu dieser Regelung nimmt Altenburger 431 Stellung, der nachweist, daß die verlangte<br />
Aufgliederung sich nicht vollständig in sinnvoller Weise durchführen läßt:<br />
• in vielen Fällen besteht zwischen den Bilanzposten und den Bilanzabteilungen keine unmittelbare<br />
Beziehung. Nur der Lebensversicherung liegt ein Deckungsstock vor, der „ge-<br />
428<br />
429<br />
430<br />
431<br />
Baran, Peter: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3.Aufl., <strong>Wien</strong> 2000, S 245<br />
Vgl. dazu Art 3 der Richtlinie 91/674/EWG, der eine rechnungslegungsmäßige Sonderbehandlung<br />
der Krankenversicherung gegenüber der sonstigen Schadenversicherung nur für die nach Art der<br />
Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung gestattet<br />
Vgl. Altenburger, Otto die Schlüsselungsvorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz – eine<br />
Herausforderung für den Wirtschaftsprüfer in: Festschrift für Karl Vodrazka zum 65. Geburtstag,<br />
Hrsg. Von Herbert Kofler u.a., <strong>Wien</strong>, 1996, S 13<br />
Altenburger, Otto die Schlüsselungsvorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz – eine<br />
Herausforderung für den Wirtschaftsprüfer in: Festschrift für Karl Vodrazka zum 65. Geburtstag,<br />
Hrsg. Herbert Kofler u.a., <strong>Wien</strong>, 1996, S 14<br />
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