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zweige jeweils als besonderer Geschäftszweig angesehen wird. Eine getrennte Darstellung<br />

ist notwendig, um ein anschauliches Bild der Geschäftstätigkeit zu gewinnen und die Vergleichbarkeit<br />

mit dem Jahresabschluß anderer Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.<br />

428<br />

Die Thematik besitzt in Österreich aus zwei Gründen überdurchschnittliche Bedeutung:<br />

einerseits gibt es – im Gegensatz zu vielen anderen Staaten – zahlreiche Kompositversicherungsunternehmen,<br />

die auch die Lebensversicherung betreiben und andererseits wird die<br />

Krankenversicherung – was international völlig unüblich ist 429 – traditionell genauso gesondert<br />

betrachtet wie die Lebensversicherung. 430<br />

5.2.3 Praktische Umsetzung<br />

5.2.3.1 Aufteilungsregeln für die Bilanzabteilungen<br />

5.2.3.1.1 Bilanzposten<br />

§ 81 b Abs. 2 schreibt vor, daß die Posten der Gesamtbilanz vollständig auf die einzelnen<br />

Bilanzabteilungen aufzuteilen und daneben in Summe auszuweisen sind. Verbindliche Regeln<br />

für die Aufteilung ergeben sich aus § 73 e VAG (Aufteilung der Eigenmittel). Jede Seite<br />

der Bilanz eines Versicherungsunternehmens muß demnach außer der Summenspalte und<br />

einer Vorjahresspalte (vgl. § 81 b Abs. 10) je eine weitere Spalte für jede betriebene Bilanzabteilung<br />

umfassen. Für den Konzernabschluß gelten § 81 b Abs. 1 erster Satz und<br />

Abs. 2 laut Abs. 7 VAG nicht: die „Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der<br />

Konzernbilanz zusammengefaßt werden.“<br />

Kritisch zu dieser Regelung nimmt Altenburger 431 Stellung, der nachweist, daß die verlangte<br />

Aufgliederung sich nicht vollständig in sinnvoller Weise durchführen läßt:<br />

• in vielen Fällen besteht zwischen den Bilanzposten und den Bilanzabteilungen keine unmittelbare<br />

Beziehung. Nur der Lebensversicherung liegt ein Deckungsstock vor, der „ge-<br />

428<br />

429<br />

430<br />

431<br />

Baran, Peter: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3.Aufl., <strong>Wien</strong> 2000, S 245<br />

Vgl. dazu Art 3 der Richtlinie 91/674/EWG, der eine rechnungslegungsmäßige Sonderbehandlung<br />

der Krankenversicherung gegenüber der sonstigen Schadenversicherung nur für die nach Art der<br />

Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung gestattet<br />

Vgl. Altenburger, Otto die Schlüsselungsvorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz – eine<br />

Herausforderung für den Wirtschaftsprüfer in: Festschrift für Karl Vodrazka zum 65. Geburtstag,<br />

Hrsg. Von Herbert Kofler u.a., <strong>Wien</strong>, 1996, S 13<br />

Altenburger, Otto die Schlüsselungsvorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz – eine<br />

Herausforderung für den Wirtschaftsprüfer in: Festschrift für Karl Vodrazka zum 65. Geburtstag,<br />

Hrsg. Herbert Kofler u.a., <strong>Wien</strong>, 1996, S 14<br />

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