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Die Zuordnungsregelungen werden im § 73 e Abs. 1 VAG folgendermaßen geregelt:<br />

Satz 2:„Die Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht nach ihrer Art nach zu einer<br />

einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen<br />

zuzurechnen.“<br />

Das bedeutet, daß – bevor ein Zuordnungsverfahren zur Anwendung gelangen kann – zunächst<br />

alle Möglichkeiten, Aufwendungen und Erträge einer einzigen Bilanzabteilung zuzuordnen,<br />

ausgeschöpft werden müssen, bevor eine Verteilung auf mehrere Bilanzabteilungen<br />

erfolgt. Aufwendungen und Erträge, die einzelnen Versicherungsverträgen zuzuordnen sind<br />

(insbesondere Prämien und Versicherungsleistungen) sind stets auch einzelnen Bilanzabteilungen<br />

zuzuordnen. Aufgeteilt werden müssen daher Aufwendungen für gemeinsames Personal<br />

und EDV. 434<br />

Satz 3: „Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine<br />

verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen.“<br />

Im Mittelpunkt der Anforderungen steht die Verursachungsgerechtigkeit, d.h. die nicht unmittelbar<br />

zuordenbaren Aufwendungen und Erträge sind auf die Bilanzabteilungen im gleichen<br />

Verhältnis aufzuteilen, wie sie durch das Geschäft der einzelnen Bilanzabteilungen<br />

verursacht worden sind. Ist ausnahmsweise eine solche Verursachung nicht festzustellen, so<br />

verbleibt das Kriterium der Sachgerechtigkeit, d.h. es muß der Verteilung ein plausibler<br />

Maßstab (z.B. Prämienschlüssel) zugrunde gelegt werden. In jedem Fall muß das Zuordnungsverfahren<br />

nachvollziehbar sein, d.h. es muß erkennen lassen, inwiefern es die maßgebenden<br />

Anforderungen erfüllt. 435<br />

Satz 4: „Es muß gewährleistet sein, daß die Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigter<br />

Dritter in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden.“<br />

Es handelt sich hier im Grunde nicht um eine zusätzliche rechtliche Anforderung an das Zuordnungsverfahren,<br />

sondern um das Ergebnis einer vorschriftsmäßigen Aufteilung der Aufwendungen<br />

und Erträge auf die Bilanzabteilungen. Insofern die Aufwendungen und Erträge<br />

richtig aufgeteilt werden, sind die Interessen aller Versicherten angemessen berücksichtigt. 436<br />

Satz 5: „Insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten<br />

so zugute kommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung<br />

betreiben würde.“<br />

434<br />

435<br />

436<br />

Baran, Peter: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3.Aufl., <strong>Wien</strong> 2000, S 209<br />

Baran, Peter: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3.Aufl., <strong>Wien</strong> 2000, S 209<br />

Baran, Peter: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3.Aufl., <strong>Wien</strong> 2000, S 209<br />

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