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2.4.4 § 10 ElWOG<br />

2.4.4.1 Gesetzestext § 10 ElWOG<br />

§ 10 ElWOG idF ElWOG 1998 lautete: „Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die<br />

Rechnungsunterlagen der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß,<br />

als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich<br />

ist. Durch § 10 ElWOG idF ElWOG 2000 wurde der Begriff Rechnungsunterlagen sogar<br />

erweitert auf alle Unterlagen und Aufzeichnungen.“<br />

2.4.4.2 Rechnungsunterlagen<br />

Das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der Elektrizitätsunternehmen ist nach Art 13<br />

EBRL vorgesehen. Danach haben die Mitgliedstaaten sowie die von diesen benannten zuständigen<br />

Behörden das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Produktions-, Ü-<br />

bertragungs- und Verteilerunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich<br />

ist. Neben der Kontrolle der Entflechtung der Buchführung ist dies auch für die<br />

Kontrolle der Netzzugangsverweigerung und vor allem für die Preisfestsetzungsverfahren<br />

erforderlich. 195<br />

Der Begriff „Rechnungsunterlagen“ ist der handelsrechtlichen und abgabenrechtlichen Terminologie<br />

fremd. Dem Zweck der Bestimmung soll eine sehr umfassende Einsichtnahme<br />

ermöglicht werden, weshalb die Begriffe Bücher oder Aufzeichnungen zu eng gefaßt wären.<br />

Der Begriff soll daher alle Unterlagen zur Rechnungslegung, also auch kostenrechnerische<br />

und kalkulatorische Aspekte abdecken können. Letztlich kommt damit auch zum Ausdruck,<br />

daß die Unbundling-Berichterstattung nicht nur in der Finanzbuchhaltung sondern auch<br />

durch verwandte Instrumente abgedeckt wird.<br />

2.5 Prüfungspflicht durch den Abschlußprüfer<br />

2.5.1 Prüfungspflicht gemäß EBRL und ElWOG<br />

Die Aktivitäts-Bilanzen und Ergebnisrechnungen müssen in den Anhang aufgenommen werden<br />

und werden damit Bestandteil des Jahresabschlusses. Da nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

bei prüfungspflichtigen Gesellschaften der Anhang als Teil des<br />

Jahresabschlusses jedenfalls der Prüfungspflicht durch einen Abschlußprüfer unterliegt, ist<br />

195<br />

Vgl Thurnher, Viktor: ElWOG, Kurzkommentar, <strong>Wien</strong> 1999 § 10 Rz 2<br />

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