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2.4.4 § 10 ElWOG<br />
2.4.4.1 Gesetzestext § 10 ElWOG<br />
§ 10 ElWOG idF ElWOG 1998 lautete: „Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die<br />
Rechnungsunterlagen der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß,<br />
als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich<br />
ist. Durch § 10 ElWOG idF ElWOG 2000 wurde der Begriff Rechnungsunterlagen sogar<br />
erweitert auf alle Unterlagen und Aufzeichnungen.“<br />
2.4.4.2 Rechnungsunterlagen<br />
Das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der Elektrizitätsunternehmen ist nach Art 13<br />
EBRL vorgesehen. Danach haben die Mitgliedstaaten sowie die von diesen benannten zuständigen<br />
Behörden das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Produktions-, Ü-<br />
bertragungs- und Verteilerunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich<br />
ist. Neben der Kontrolle der Entflechtung der Buchführung ist dies auch für die<br />
Kontrolle der Netzzugangsverweigerung und vor allem für die Preisfestsetzungsverfahren<br />
erforderlich. 195<br />
Der Begriff „Rechnungsunterlagen“ ist der handelsrechtlichen und abgabenrechtlichen Terminologie<br />
fremd. Dem Zweck der Bestimmung soll eine sehr umfassende Einsichtnahme<br />
ermöglicht werden, weshalb die Begriffe Bücher oder Aufzeichnungen zu eng gefaßt wären.<br />
Der Begriff soll daher alle Unterlagen zur Rechnungslegung, also auch kostenrechnerische<br />
und kalkulatorische Aspekte abdecken können. Letztlich kommt damit auch zum Ausdruck,<br />
daß die Unbundling-Berichterstattung nicht nur in der Finanzbuchhaltung sondern auch<br />
durch verwandte Instrumente abgedeckt wird.<br />
2.5 Prüfungspflicht durch den Abschlußprüfer<br />
2.5.1 Prüfungspflicht gemäß EBRL und ElWOG<br />
Die Aktivitäts-Bilanzen und Ergebnisrechnungen müssen in den Anhang aufgenommen werden<br />
und werden damit Bestandteil des Jahresabschlusses. Da nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
bei prüfungspflichtigen Gesellschaften der Anhang als Teil des<br />
Jahresabschlusses jedenfalls der Prüfungspflicht durch einen Abschlußprüfer unterliegt, ist<br />
195<br />
Vgl Thurnher, Viktor: ElWOG, Kurzkommentar, <strong>Wien</strong> 1999 § 10 Rz 2<br />
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