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nutzen sind und ob zusätzliche Angaben und Erläuterungen in den Jahresabschluß aufzunehmen<br />

sind. 94 Die Hauptfunktion des im Satz 3 des § 195 HGB enthaltenen Generalklausel<br />

liegt in der Entwicklung von Standards für Gliederung und Erläuterung von Bilanz und<br />

GuV. 95<br />

Der gleiche Schluß wird von Nowotny auch aus dem Aufbau des Gesetzes gezogen: “Ansatz<br />

und Bewertungsvorschriften sind ausschließlich im allgemeinen Teil enthalten, sodaß sich<br />

die Hauptbedeutung der Generalklausel auf die Regelungsthemen des zweiten Abschnitts,<br />

das sind Gliederungs- und Erläuterungsvorschriften erstreckt. Darauf weist auch der zweite<br />

Satz hin, wonach aus besonderen Umständen im Anhang zusätzliche Angaben aufzunehmen<br />

sind.“ 96<br />

§ 222 Abs. 2 HGB als ergänzende Vorschrift für Kapitalgesellschaften erweitert gegenüber<br />

dem § 195 HGB einerseits den Adressatenkreis der Jahresabschlußinformation, da der Jahresabschluß<br />

nicht bloß den Informationsinteressen der Unternehmensleitung selbst dienen<br />

soll, sondern spricht auch externe Adressaten an, um ihnen eine Entscheidungsgrundlage zu<br />

bieten. Aus diesem Grund werden die Abschlußinformationen und hier wiederum die Gliederungs-<br />

und Erläuterungspflichten erheblich erweitert. 97<br />

Um deutlich zu machen, daß Anhang und Lagebericht Informationsinstrumente sein sollen,<br />

wird in den §§ 236 (Anhang) und 243 (Lagebericht) die Generalklausel jeweils wiederholt;<br />

die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden sind so zu erläutern , bzw. der Geschäftsverlauf und die<br />

Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. 98<br />

Sollte trotz korrekter Anwendung der Einzelvorschriften und der GoB kein möglichst getreues<br />

Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entstehen, müssen gemäß § 222 Abs. 2 HGB<br />

letzter Satz zusätzliche Angaben im Anhang gemacht werden; der Bilanzersteller hat die<br />

Möglichkeit informationsverneinende Maßnahmen im Jahresabschluß zu vermeiden oder<br />

über die bilanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen im Anhang zu berichten. 99<br />

94<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

Vgl Leffson, Ulrich Das neue deutsche Bilanzrecht der Kapitalgesellschaften unter der Forderung<br />

des true and fair view in JfB 1986 S 25<br />

Vgl. Nowotny, Christian in Straube HGB I², § 195 Rz 5; detaillierte Gliederungsvorschriften gibt es<br />

aber in den Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften in §§ 221 ff HGB<br />

Nowotny, Christian in Straube HGB I², § 222 Rz 17<br />

Vgl. Nowotny, Christian in Straube HGB I², § 222 Rz 16<br />

Vgl. Egger, Anton/Samer, Helmut: Der Jahresabschluß nach dem Handelsgesetzbuch Band 1,<br />

7.A. <strong>Wien</strong> 1999, S 21<br />

Vgl. Bertl, Romuald/Fraberger, Friedrich: Generalnorm – True and Fair View in RWZ 1994 S 215<br />

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