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2.2.2.1.1 Gesetzliche Bestimmung<br />

Es ist zu untersuchen, ob bestimmte Angaben der Unbundling-Berichterstattung nicht durch<br />

bereits bestehende Bestimmungen des HGB abgedeckt werden. Eine mögliche Bestimmung<br />

betrifft die Segmentierung von Umsatzerlösen.<br />

Kapitalgesellschaften haben nach § 237 Z 9 HGB eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach<br />

Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung<br />

des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens<br />

typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte<br />

untereinander erheblich unterscheiden. Die Formulierung dieser Bestimmung wurde durch<br />

das EU-GesRÄG erheblich erweitert. Die Formulierung entspricht fast wörtlich Art 43 Abs. 1<br />

Nr. 8 der 4. EG-Bilanz-RL. Eine parallele Bestimmung ist in § 266 Z 3 HGB vorgesehen. 66<br />

Diese zusätzlichen Angaben zum Umsatz sind nur für die mittelgroße AG und für die große<br />

AG und GmbH erforderlich. 67<br />

2.2.2.1.2 Interpretation dieser Bestimmung<br />

Die Vorschriften zur Umsatzsegmentierung in Einzel- und Konzernabschluß bauen auf einer<br />

Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe wie z.B. Tätigkeitsbereiche, typische Erzeugnisse und<br />

Dienstleistungen, Organisation des Verkaufs etc. auf. Die Aufgliederung der Umsatzerlöse ist<br />

als „Ergänzende Angabe zur Erläuterung der Gewinn- und Verlustrechnung“ Bestandteil des<br />

Jahresabschlusses. Mit Hilfe der Segmentierung der Umsatzerlöse soll ein verbesserter Einblick<br />

in die Ertragstruktur diversifizierter Unternehmen ermöglicht werden. 68<br />

Da es sich um eine Aufgliederung der Umsatzerlöse handelt und eine Erläuterung einer Gewinn-<br />

und Verlustrechnungs-Position, wird eine Abbildung der intersegmentären Umsatzerlöse<br />

nicht gefordert. Dies gilt auch dann, wenn sie für die Beurteilung der einzelnen Segmente<br />

und des Unternehmens insgesamt von erheblicher Bedeutung sind. 69<br />

Hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche sind folgende unterschiedliche Kriterien möglich:<br />

• Art des Produkts<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

Vgl. Barborka, Karl:EU-GesRÄG: Erweiterte Anhangangaben hinsichtlich Umsatzerlöse in RWZ<br />

1999 S 79<br />

Vgl. Egger Anton/Samer, Helmut: Der Jahresabschluß nach dem Handelsgesetzbuch, Band I<br />

7.A., S 415<br />

Vgl. Selchert, F.W.: Der Anhang als Instrument der Informationspolitik, Stuttgart 1987, S 203<br />

Vgl. Bernhards, Oliver, Segmentberichterstattung diversifizierter Unternehmen, Köln 1994 S 93<br />

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