25.12.2013 Aufrufe

Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien

Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien

Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nes Verstoßes besteht. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Regulierungsbehörde oder<br />

von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer zur Einsichtnahme in die Buchführung berechtigt:<br />

§ 45 TKG: Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem<br />

Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet,<br />

ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien 460 zu betreiben, das die<br />

Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Dienstelemente vorsieht<br />

und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt.<br />

§ 46 TKG: Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern<br />

ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt<br />

und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau<br />

in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.<br />

5.4.4 Erfahrung und Kritik bei Telekommunikations- und Multimedia-Diensten<br />

aus Deutschland<br />

Die positiven Entwicklungen bei Gesprächen im Fern- und Auslandsbereich gingen am Markt<br />

bei Ortsgesprächen nahezu spurlos vorbei, da ein Ortsgespräch heute noch genauso teuer<br />

ist, wie vor der Öffnung des Telekommunikationsmarktes. Grund hierfür ist das faktische<br />

Monopol der ehemaligen Staatsunternehmen bei den Teilnehmeranschlußleitungen. Aufgrund<br />

der hohen Investitionen, die der Aufbau eines komplett neuen Netzwerks erfordert,<br />

gibt es bislang nur vereinzelt alternative Anbieter. Derzeit findet Wettbewerb bei den Teilnehmeranschlußleitungen<br />

lediglich im Vereinigten Königreich, in Finnland und in Schweden<br />

statt. In zehn Mitgliedstaaten betreibt der ehemalige Monopolist neben dem Telekommunikationsnetz<br />

das breitbandige (Fernseh-) Kabelnetz 461 . Somit hat er die Kontrolle über zwei eigentlich<br />

konkurrierende Hauseingangspunkte.<br />

Der derzeit unter dem faktischen Monopol bei Teilnehmeranschlußleitungen leidende Markt<br />

auf Ortsebene kann am ehesten durch Nutzung der Breitbandnetze belebt werden. Hierfür<br />

sind Investitionen vonnöten, die ein Unternehmen, das sich von der Aufwertung der Kabelnetze<br />

nichts verspricht, nicht tätigt. Ein Unternehmen, das gleichzeitig Telefon- und Breitbandnetz<br />

betreibt verlöre durch den Ausbau eines Netzes Kunden an dem jeweils anderen<br />

und hat daher kein Interesse daran, die Netze zum Wohle des Verbrauchers aufzuwerten.<br />

460<br />

461<br />

ONP: Open Network Provision, geregelt in der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.6.1990<br />

zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines<br />

offenen Netzzugangs; ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1<br />

Mitteilung der Kommission betreffend die Bereitstellung von Telekommunikations- und<br />

Kabelfernsehnetzen durch ein und denselben Betreiber, S 14<br />

198

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!