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nes Verstoßes besteht. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Regulierungsbehörde oder<br />
von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer zur Einsichtnahme in die Buchführung berechtigt:<br />
§ 45 TKG: Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem<br />
Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet,<br />
ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien 460 zu betreiben, das die<br />
Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Dienstelemente vorsieht<br />
und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt.<br />
§ 46 TKG: Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern<br />
ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt<br />
und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau<br />
in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.<br />
5.4.4 Erfahrung und Kritik bei Telekommunikations- und Multimedia-Diensten<br />
aus Deutschland<br />
Die positiven Entwicklungen bei Gesprächen im Fern- und Auslandsbereich gingen am Markt<br />
bei Ortsgesprächen nahezu spurlos vorbei, da ein Ortsgespräch heute noch genauso teuer<br />
ist, wie vor der Öffnung des Telekommunikationsmarktes. Grund hierfür ist das faktische<br />
Monopol der ehemaligen Staatsunternehmen bei den Teilnehmeranschlußleitungen. Aufgrund<br />
der hohen Investitionen, die der Aufbau eines komplett neuen Netzwerks erfordert,<br />
gibt es bislang nur vereinzelt alternative Anbieter. Derzeit findet Wettbewerb bei den Teilnehmeranschlußleitungen<br />
lediglich im Vereinigten Königreich, in Finnland und in Schweden<br />
statt. In zehn Mitgliedstaaten betreibt der ehemalige Monopolist neben dem Telekommunikationsnetz<br />
das breitbandige (Fernseh-) Kabelnetz 461 . Somit hat er die Kontrolle über zwei eigentlich<br />
konkurrierende Hauseingangspunkte.<br />
Der derzeit unter dem faktischen Monopol bei Teilnehmeranschlußleitungen leidende Markt<br />
auf Ortsebene kann am ehesten durch Nutzung der Breitbandnetze belebt werden. Hierfür<br />
sind Investitionen vonnöten, die ein Unternehmen, das sich von der Aufwertung der Kabelnetze<br />
nichts verspricht, nicht tätigt. Ein Unternehmen, das gleichzeitig Telefon- und Breitbandnetz<br />
betreibt verlöre durch den Ausbau eines Netzes Kunden an dem jeweils anderen<br />
und hat daher kein Interesse daran, die Netze zum Wohle des Verbrauchers aufzuwerten.<br />
460<br />
461<br />
ONP: Open Network Provision, geregelt in der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.6.1990<br />
zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines<br />
offenen Netzzugangs; ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1<br />
Mitteilung der Kommission betreffend die Bereitstellung von Telekommunikations- und<br />
Kabelfernsehnetzen durch ein und denselben Betreiber, S 14<br />
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