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des Anhangs und damit des Jahresabschlusses ist.<br />
Die Umsetzung des Unbundling im Unternehmen ist nicht nur eine Ausweisfrage sondern hat<br />
auf die Organisation und die betrieblichen Abläufe integrierter Elektrizitätsunternehmen<br />
weitreichende betriebswirtschaftliche Folgewirkungen. Im Zuge der Marktliberalisierung kann<br />
eine strategische Neupositionierung des bisherigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens<br />
(„EVU“) aktiv betrieben werden und so der Umstellungsaufwand für die Vorschriften zum<br />
Unbundling offensiv genützt werden, wie z.B. durch die Umstellung der Kostenrechnung<br />
oder die Einführung eines Profit-Center Konzepts mit Ergebnisverantwortlichkeiten. Darüber<br />
hinaus können Umgründungen mit Schaffung eigenständiger Gesellschaften von Vorteil sein.<br />
Mit der Schaffung neuer Einheiten darf aber das Berichtswesen nicht unübersichtlich werden.<br />
Eine Parallelität von Unbundling/HGB/IAS-Segmenten/Kostenrechnung würde mehr<br />
Widersprüche als Transparenz bringen.<br />
Die praktische Erstellung der Unbundling-Berichterstattung war insbesondere bei der ersten<br />
Erstellung in den Jahren 1999/2000 mit hohem organisatorischen Aufwand im Rechnungswesen<br />
verbunden. Es war für jede Position zu beurteilen wie die Aufteilung erfolgt bzw. welche<br />
Informationen zusätzlich zu erheben waren. Praktische Hilfestellungen waren dafür die<br />
Verordnung zur Berechnung der Systemnutzungstarife sowie das Gutachten<br />
Haubrich/Swoboda. In Kapitel 4 werden die für die Erstellung der Unbundling-Bilanz und –<br />
Ergebnisrechnung relevanten Zuordnungs- und Aufteilungsregeln zusammengefaßt und mit<br />
Beispielen unterlegt. Es konnte gezeigt werden, daß die Unbundling-Berichterstattung zwar<br />
eine grobe Abschätzung für die Beurteilung der Systemnutzungstarife ermöglicht, dennoch<br />
aber bedeutende Unterschiede zwischen der pagatorischen Unbundling-Berichterstattung<br />
und der kalkulatorischen Tarifermittlung bestehen.<br />
Für die vorliegende Untersuchung des Unbundling wurde die Elektrizitätswirtschaft herangezogen,<br />
da sie als erste Branche derartig weitreichende Bestimmungen enthält. Es gibt aber<br />
noch weitere wichtige Wirtschaftszweige, bei denen das Unbundling zur laufenden Berichterstattung<br />
hinzukommen wird und unternehmensintern Handlungsbedarf auslösen wird. Diese<br />
Branchen sind insbesondere die Erdgaswirtschaft, die eng mit der Elektrizitätswirtschaft<br />
verbunden ist bzw. der Schienenverkehr und die Telekommunikation. Bemerkenswerter Unterschied<br />
zum elektrizitätswirtschaftlichen Unbundling ist die Beschränkung auf das interne<br />
Rechnungswesen. Auch die Transparenzrichtlinie sieht in bestimmten Fällen eigene Rechnungskreise<br />
bei öffentlichen Unternehmen vor. Rückschlüsse auf das Unbundling in der E-<br />
lektrizitätswirtschaft lassen sich auf verschiedener Hinsicht treffen (parallele Zielsetzungen,<br />
vollständige Marktöffnung oder beihilfenrechtliche Erfahrungen). Lange Erfahrungen einer<br />
„Unbundling-Regelung“ lassen sich aber aus der Versicherungswirtschaft gewinnen, denn<br />
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