25.12.2013 Aufrufe

Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien

Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien

Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wesentliche Grundlagen sind bei produktionsgebundenen Unternehmen das Betriebsgebäude<br />

sowie Maschinen und Einrichtungen. Bei kundengebundenen Tätigkeiten ist auch<br />

der Kundenstock betriebswesentlich. 490<br />

Zum Begriff „Teilbetrieb“ besteht weitgehende Übereinstimmung, wobei der Begriff „Teilbetrieb“<br />

auf die betrieblichen Einkunftsarten beschränkt bleibt.<br />

7.1.3.2 „Unternehmen“ im Sinne des § 6a GmbHG bzw. § 33 AktG<br />

Der steuerliche Gesetzgeber spricht regelmäßig von Betrieb und Teilbetrieb (siehe oben<br />

Kap. 7.1.1 und 7.1.2 und nicht von „Unternehmen“, das ein Begriff des Zivil- bzw. Gesellschaftsrechts<br />

ist (z.B. § 6a Abs. 2 u 3 GmbHG u § 33 Abs. 3 AktG). Wie Helbich 491 zum<br />

Strukturverbesserungsrecht ausführt, verwendet die Praxis die beiden Begriffe Betrieb und<br />

Unternehmen synonym und gleichwertig. Das habe sich vor allem in der gewohnten Handhabung,<br />

aber auch in der Verwaltungsübung der Handelsgerichte, welche die Einbringung<br />

von (Teil-)betrieben und die Bestimmungen des § 6a Abs. 2 u 3 GmbHG subsumieren und<br />

keine Prüfungen nach § 6a Abs. 4 GmbHG verlangen, gezeigt.<br />

7.1.3.3 „Zweigniederlassung“ im HGB<br />

Eine Zweigniederlassung ist ein räumlich getrennte, auf längere Zeit eingerichtete, trotz<br />

selbständiger Leitung und eigener Vertretung, intern doch an den Weisungen der Hauptniederlassung<br />

unterstellte, wesentliche Geschäfte laufend tätigende organisatorische Subeinheit<br />

ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 492<br />

Da im Zuge des buchhalterischen Unbundling im Sinne der EU-Binnenmarktrichtlinie die gesonderte<br />

Buchführung kontroversiell interpretiert wird 493 , ist es besonders bemerkenswert,<br />

daß diese Frage auch in Hinblick auf die Merkmale einer Zweigniederlassung bereits diskutiert<br />

wurde. Ob die Zweigniederlassungen über eine gesonderte Buchführung und ein abgesondertes<br />

Vermögen verfügen müssen, wird in der österreichischen Rechtsprechung nicht<br />

einheitlich beantwortet. 494<br />

490<br />

491<br />

492<br />

493<br />

494<br />

Vgl. Kranich, a.a.O.: Tz 105 (6), S 93<br />

Vgl. Helbich, Umgründungen 4.A., <strong>Wien</strong> 1990, S 428<br />

Vgl .Krecji, Heinz: Grundriß des Handelsrechts, <strong>Wien</strong> 1995, S 96<br />

Vgl. Fachausschuß für öffentliche Unternehmen und Verwaltung (ÖFA) des deutschen Instituts<br />

der Wirtschaftsprüfer(IdW): Diskussionspapier: Zweifelsfragen der Rechnungslegung und Prüfung<br />

von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz in WPg 18/1998,S<br />

827 ff.<br />

Vgl. Schenk in Straube 2.A. § 13 Rz 3 mit weiteren Hinweisen: z.B. für das Erfordernis der<br />

eigenen Buchführung der Zweigniederlassung: OGH SZ 26/40; gegen das Erfordernis einer<br />

eigenen Buchführung: OGH SZ 15/97; 24/7; HS 1042 = SZ 24/7; OLG <strong>Wien</strong> NZ 1983.23<br />

218

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!