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Wesentliche Grundlagen sind bei produktionsgebundenen Unternehmen das Betriebsgebäude<br />
sowie Maschinen und Einrichtungen. Bei kundengebundenen Tätigkeiten ist auch<br />
der Kundenstock betriebswesentlich. 490<br />
Zum Begriff „Teilbetrieb“ besteht weitgehende Übereinstimmung, wobei der Begriff „Teilbetrieb“<br />
auf die betrieblichen Einkunftsarten beschränkt bleibt.<br />
7.1.3.2 „Unternehmen“ im Sinne des § 6a GmbHG bzw. § 33 AktG<br />
Der steuerliche Gesetzgeber spricht regelmäßig von Betrieb und Teilbetrieb (siehe oben<br />
Kap. 7.1.1 und 7.1.2 und nicht von „Unternehmen“, das ein Begriff des Zivil- bzw. Gesellschaftsrechts<br />
ist (z.B. § 6a Abs. 2 u 3 GmbHG u § 33 Abs. 3 AktG). Wie Helbich 491 zum<br />
Strukturverbesserungsrecht ausführt, verwendet die Praxis die beiden Begriffe Betrieb und<br />
Unternehmen synonym und gleichwertig. Das habe sich vor allem in der gewohnten Handhabung,<br />
aber auch in der Verwaltungsübung der Handelsgerichte, welche die Einbringung<br />
von (Teil-)betrieben und die Bestimmungen des § 6a Abs. 2 u 3 GmbHG subsumieren und<br />
keine Prüfungen nach § 6a Abs. 4 GmbHG verlangen, gezeigt.<br />
7.1.3.3 „Zweigniederlassung“ im HGB<br />
Eine Zweigniederlassung ist ein räumlich getrennte, auf längere Zeit eingerichtete, trotz<br />
selbständiger Leitung und eigener Vertretung, intern doch an den Weisungen der Hauptniederlassung<br />
unterstellte, wesentliche Geschäfte laufend tätigende organisatorische Subeinheit<br />
ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 492<br />
Da im Zuge des buchhalterischen Unbundling im Sinne der EU-Binnenmarktrichtlinie die gesonderte<br />
Buchführung kontroversiell interpretiert wird 493 , ist es besonders bemerkenswert,<br />
daß diese Frage auch in Hinblick auf die Merkmale einer Zweigniederlassung bereits diskutiert<br />
wurde. Ob die Zweigniederlassungen über eine gesonderte Buchführung und ein abgesondertes<br />
Vermögen verfügen müssen, wird in der österreichischen Rechtsprechung nicht<br />
einheitlich beantwortet. 494<br />
490<br />
491<br />
492<br />
493<br />
494<br />
Vgl. Kranich, a.a.O.: Tz 105 (6), S 93<br />
Vgl. Helbich, Umgründungen 4.A., <strong>Wien</strong> 1990, S 428<br />
Vgl .Krecji, Heinz: Grundriß des Handelsrechts, <strong>Wien</strong> 1995, S 96<br />
Vgl. Fachausschuß für öffentliche Unternehmen und Verwaltung (ÖFA) des deutschen Instituts<br />
der Wirtschaftsprüfer(IdW): Diskussionspapier: Zweifelsfragen der Rechnungslegung und Prüfung<br />
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz in WPg 18/1998,S<br />
827 ff.<br />
Vgl. Schenk in Straube 2.A. § 13 Rz 3 mit weiteren Hinweisen: z.B. für das Erfordernis der<br />
eigenen Buchführung der Zweigniederlassung: OGH SZ 26/40; gegen das Erfordernis einer<br />
eigenen Buchführung: OGH SZ 15/97; 24/7; HS 1042 = SZ 24/7; OLG <strong>Wien</strong> NZ 1983.23<br />
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