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7.3.3 Konsequenzen der Unterschiede<br />
Während der ertragsteuerliche Teilbetriebsbegriff neben der Lebensfähigkeit eines organisch<br />
geschlossenen Teils des Gesamtbetriebes nach herrschender Meinung noch eine gewisse<br />
Selbständigkeit voraussetzt 502 , verlangt die Fusionsrichtlinie eine solche „gewisse Selbständigkeit“<br />
nicht. Nach der Fusionsrichtlinie reicht demnach eine organisatorische, somit interne<br />
Selbständigkeit aus. Diese muß nicht nach außen in Erscheinung treten. Aus dem Erfordernis<br />
der Funktionsfähigkeit folgt allerdings, daß der Teilbetrieb eine Verbindung zum Markt<br />
haben muß. 503<br />
Der europäische Teilbetriebsbegriff stellt daher primär auf eine funktionsfähige Einheit ab,<br />
unabhängig davon, ob Wirtschaftsgüter der funktionsfähigen Einheit im zivilrechtlichen oder<br />
wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens stehen. Dies wird von der Auslegung des Begriffes<br />
„Tätigkeitszweig“ in der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie 504 bestätigt. Nach Herzig 505 ist<br />
davon auszugehen, daß der Begriff Tätigkeitszweig im Sinne der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie<br />
einheitlich auszulegen ist. 506<br />
Außerdem ist nicht entscheidend, daß sich die Tätigkeit von anderen Tätigkeiten des Betriebes<br />
ihrer Natur nach unterscheidet. Ein Teilbetrieb kann daher auch dann vorliegen, wenn er<br />
sich weder in räumlicher noch durch seine Produktpalette oder durch einen gesonderten<br />
Kundenkreis vom Rest des Betriebes abhebt.<br />
Dies erlaubt die Einbringung von nur organisatorisch und funktional abgegrenzten Abteilungen,<br />
deren Tätigkeiten betrieblicher Natur sind, die bislang jedoch ihre Leistungen oder Produkte<br />
nur in den Dienst des Gesamtunternehmens gestellt haben. „Outsourcing der Produktion<br />
von (Ersatz-)Teilen und Energie, von Handwerkerdiensten, Transport und Logistikabteilungen,<br />
Verselbständigung von Vertriebseinheiten etc. müßten daher unter der Fusionsrichtlinie<br />
zulässig sein, auch wenn es bislang am eigenen zusätzlichen Kundenkreis, eigener<br />
Preis- und Kostenkalkulation, selbständiger Leitung, räumlicher Trennung und gesonderter<br />
502<br />
503<br />
504<br />
505<br />
506<br />
BFH vom 1.2.1898, BStBl II 1989, 460; R 139 III EStR<br />
Vgl. Hügel/Mühllehner, Johann/Haslinger, Stefan: Umgründungsteuergesetz, <strong>Wien</strong> 1999, § 12 Rz<br />
80<br />
Richtlinie des Rates 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von<br />
Kapital vom 17. Juli 1969, ABl EG Nr L 249 vonm 3.10.1969, S 25<br />
Vgl. Herzig, Norbert: Der Einfluß des EG-Rechts auf den Teilbetriebsbegriff in IStR 1994, 3 f: so<br />
werden in der französischen Fassung der Fusionsrichtlinie und der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie<br />
beide Begriffe mit “ branche d’activité” umschrieben und es wurden auch beide<br />
Richtlinienentwürfe im gleichen Jahr (1969) veröffentlicht.<br />
Vgl. Dehmer, Hans/Stratz, Rolf-Christian/Hörtnagl, Robert: Umwandlungsgesetz,<br />
Umwandlungssteuergesetz, München 1996, § 15 Rz 33 UmwStG, S 1257<br />
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