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7.3.3 Konsequenzen der Unterschiede<br />

Während der ertragsteuerliche Teilbetriebsbegriff neben der Lebensfähigkeit eines organisch<br />

geschlossenen Teils des Gesamtbetriebes nach herrschender Meinung noch eine gewisse<br />

Selbständigkeit voraussetzt 502 , verlangt die Fusionsrichtlinie eine solche „gewisse Selbständigkeit“<br />

nicht. Nach der Fusionsrichtlinie reicht demnach eine organisatorische, somit interne<br />

Selbständigkeit aus. Diese muß nicht nach außen in Erscheinung treten. Aus dem Erfordernis<br />

der Funktionsfähigkeit folgt allerdings, daß der Teilbetrieb eine Verbindung zum Markt<br />

haben muß. 503<br />

Der europäische Teilbetriebsbegriff stellt daher primär auf eine funktionsfähige Einheit ab,<br />

unabhängig davon, ob Wirtschaftsgüter der funktionsfähigen Einheit im zivilrechtlichen oder<br />

wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens stehen. Dies wird von der Auslegung des Begriffes<br />

„Tätigkeitszweig“ in der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie 504 bestätigt. Nach Herzig 505 ist<br />

davon auszugehen, daß der Begriff Tätigkeitszweig im Sinne der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie<br />

einheitlich auszulegen ist. 506<br />

Außerdem ist nicht entscheidend, daß sich die Tätigkeit von anderen Tätigkeiten des Betriebes<br />

ihrer Natur nach unterscheidet. Ein Teilbetrieb kann daher auch dann vorliegen, wenn er<br />

sich weder in räumlicher noch durch seine Produktpalette oder durch einen gesonderten<br />

Kundenkreis vom Rest des Betriebes abhebt.<br />

Dies erlaubt die Einbringung von nur organisatorisch und funktional abgegrenzten Abteilungen,<br />

deren Tätigkeiten betrieblicher Natur sind, die bislang jedoch ihre Leistungen oder Produkte<br />

nur in den Dienst des Gesamtunternehmens gestellt haben. „Outsourcing der Produktion<br />

von (Ersatz-)Teilen und Energie, von Handwerkerdiensten, Transport und Logistikabteilungen,<br />

Verselbständigung von Vertriebseinheiten etc. müßten daher unter der Fusionsrichtlinie<br />

zulässig sein, auch wenn es bislang am eigenen zusätzlichen Kundenkreis, eigener<br />

Preis- und Kostenkalkulation, selbständiger Leitung, räumlicher Trennung und gesonderter<br />

502<br />

503<br />

504<br />

505<br />

506<br />

BFH vom 1.2.1898, BStBl II 1989, 460; R 139 III EStR<br />

Vgl. Hügel/Mühllehner, Johann/Haslinger, Stefan: Umgründungsteuergesetz, <strong>Wien</strong> 1999, § 12 Rz<br />

80<br />

Richtlinie des Rates 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von<br />

Kapital vom 17. Juli 1969, ABl EG Nr L 249 vonm 3.10.1969, S 25<br />

Vgl. Herzig, Norbert: Der Einfluß des EG-Rechts auf den Teilbetriebsbegriff in IStR 1994, 3 f: so<br />

werden in der französischen Fassung der Fusionsrichtlinie und der Kapitalverkehrsteuerrichtlinie<br />

beide Begriffe mit “ branche d’activité” umschrieben und es wurden auch beide<br />

Richtlinienentwürfe im gleichen Jahr (1969) veröffentlicht.<br />

Vgl. Dehmer, Hans/Stratz, Rolf-Christian/Hörtnagl, Robert: Umwandlungsgesetz,<br />

Umwandlungssteuergesetz, München 1996, § 15 Rz 33 UmwStG, S 1257<br />

221

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