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marktrichtlinie separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln<br />

sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß<br />

begründet werden.<br />

Aufgrund der gleichlautenden Formulierungen der Unbundling-Bestimmungen für Elektrizität<br />

und Erdgas sowie aufgrund der Parallelitäten in der Regelung für die praktische Umsetzung<br />

durch den österreichischen Regulator und die von ihm beauftragten Sachverständigen ist zu<br />

erwarten, daß das Unbundling in beiden Branchen mit gleichen Mitteln umgesetzt wird. Diese<br />

Entwicklung wird auch dadurch unterstützt, daß in einigen bedeutenden österreichischen<br />

Energieunternehmen 399 beide Unbundling-Bestimmungen gleichzeitig anzuwenden sind, da<br />

diese sowohl Elektrizität als auch Erdgasleistungen anbieten.<br />

5.1.4 Abschlußprüfer und Besonderheiten<br />

5.1.4.1 Abschlußprüfer<br />

5.1.4.1.1 Anhangangaben<br />

Der Abschlußprüfer ist jedenfalls durch die Prüfung der wirtschaftszweigspezifischen Angaben<br />

im Anhang eingebunden. Diese Geschäfte sind in § 7 Abs. 4 GWG folgendermaßen<br />

spezifiziert. 400<br />

Diese Angabe erweitert die vom HGB geforderte Angaben i.S. des § 238 Z 3 HGB, wonach<br />

die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Anhang anzugeben sind. Die Beziehungen<br />

können sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur sein. Insbesondere ist anzugeben,<br />

ob und welche geschäftlichen Beziehungen bestehen und wie sich diese für das<br />

Unternehmen auswirken. 401 Die Berichterstattungen über Konzernbeziehungen können weitgehend<br />

entfallen, wenn ein Konzernabschluß erstellt wird, da hier für eine ausreichende Information<br />

des Bilanzadressaten gesorgt wird. 402<br />

399<br />

400<br />

401<br />

402<br />

z.B. EVN AG, KELAG, Energie AG Oberösterreich, Salzburg AG, ESG, Innsbrucker<br />

Kommunalbetriebe sowie andere Stadtwerke<br />

“Im Anhang zum Jahresabschluß sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger<br />

wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen<br />

Unternehmen (§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert anzuführen.“<br />

Vgl. Nowotny in Straube HGB II § 238 Rz 23<br />

Vgl. Nowotny in Straube HGB II § 238 Rz 26<br />

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