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marktrichtlinie separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln<br />
sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß<br />
begründet werden.<br />
Aufgrund der gleichlautenden Formulierungen der Unbundling-Bestimmungen für Elektrizität<br />
und Erdgas sowie aufgrund der Parallelitäten in der Regelung für die praktische Umsetzung<br />
durch den österreichischen Regulator und die von ihm beauftragten Sachverständigen ist zu<br />
erwarten, daß das Unbundling in beiden Branchen mit gleichen Mitteln umgesetzt wird. Diese<br />
Entwicklung wird auch dadurch unterstützt, daß in einigen bedeutenden österreichischen<br />
Energieunternehmen 399 beide Unbundling-Bestimmungen gleichzeitig anzuwenden sind, da<br />
diese sowohl Elektrizität als auch Erdgasleistungen anbieten.<br />
5.1.4 Abschlußprüfer und Besonderheiten<br />
5.1.4.1 Abschlußprüfer<br />
5.1.4.1.1 Anhangangaben<br />
Der Abschlußprüfer ist jedenfalls durch die Prüfung der wirtschaftszweigspezifischen Angaben<br />
im Anhang eingebunden. Diese Geschäfte sind in § 7 Abs. 4 GWG folgendermaßen<br />
spezifiziert. 400<br />
Diese Angabe erweitert die vom HGB geforderte Angaben i.S. des § 238 Z 3 HGB, wonach<br />
die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Anhang anzugeben sind. Die Beziehungen<br />
können sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur sein. Insbesondere ist anzugeben,<br />
ob und welche geschäftlichen Beziehungen bestehen und wie sich diese für das<br />
Unternehmen auswirken. 401 Die Berichterstattungen über Konzernbeziehungen können weitgehend<br />
entfallen, wenn ein Konzernabschluß erstellt wird, da hier für eine ausreichende Information<br />
des Bilanzadressaten gesorgt wird. 402<br />
399<br />
400<br />
401<br />
402<br />
z.B. EVN AG, KELAG, Energie AG Oberösterreich, Salzburg AG, ESG, Innsbrucker<br />
Kommunalbetriebe sowie andere Stadtwerke<br />
“Im Anhang zum Jahresabschluß sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger<br />
wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von zehn Millionen Schilling übersteigt und die mit verbundenen<br />
Unternehmen (§ 6 Z 25) getätigt worden sind, gesondert anzuführen.“<br />
Vgl. Nowotny in Straube HGB II § 238 Rz 23<br />
Vgl. Nowotny in Straube HGB II § 238 Rz 26<br />
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