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lich vereinbarte Preis unbekannt. Der Kunden zahlt lediglich den günstigeren Preis des Drittlieferanten<br />

und die Netzgebühr. 25<br />

Wird ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen oder ein Teil von diesem als Alleinabnehmer<br />

(d.h. als juristische Person, die in dem System, in dem sie eingerichtet ist, für den<br />

einheitlichen Betrieb des Übertragungssystems und/oder die zentralisierte Abnahme und den<br />

zentralisierten Verkauf der Elektrizität verantwortlich ist) benannt, so muß sichergestellt werden,<br />

daß dieser Alleinabnehmer zumindest auf Verwaltungsebene unabhängig von den übrigen<br />

Tätigkeiten des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens verwaltet wird. Es ist weiters<br />

sicherzustellen, daß außer den Informationen, die für den Alleinabnehmer zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben erforderlich sind, keine Informationen über die jeweiligen Tätigkeiten des<br />

vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungsund<br />

Verteilungstätigkeiten übermittelt werden. 26<br />

Um zu verhindern, daß Informationen zwischen den Tätigkeiten des vertikal integrierten<br />

Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungs- und Verwaltungstätigkeiten<br />

übermittelt werden, ist vom Unternehmen sicherzustellen, daß die Funktion "Übertragung"<br />

zumindest als eine organisatorisch getrennte Einheit innerhalb des vertikal integrierten<br />

Elektrizitätsunternehmens betrieben wird. 27<br />

Die in Art 15 EBRL bzw. § 7 Abs. 4 EnWG geregelte organisatorische Separierung der Tätigkeiten<br />

des Alleinabnehmers – wie auch die Organisation des Übertragungsnetzes als eigene<br />

Betriebsabteilung (§ 4 Abs. 4 EnWG) bedingen auch eine gesonderte Abbildung im<br />

Rechnungswesen. Da die mit der Ausübung der Alleinabnehmerfunktion verbundenen Tätigkeiten<br />

weder der Erzeugungs- noch der Verteilungstätigkeit zugeordnet werden können,<br />

müssen auch für diese Aktivität getrennte Konten geführt werden, wiewohl eine gesonderte<br />

Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung nicht gefordert wird. 28<br />

2.1.3 Zielsetzung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht<br />

2.1.3.1 Begriff und Abgrenzung des Handelsrechts zum Wirtschaftsrecht<br />

Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute bzw. der wirtschaftlichen Unternehmen. Im<br />

weiteren Sinn umfaßt Handelsrecht alle Normen, die das Unternehmen in seiner eigenarti-<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

Vgl. Thurnher, Viktor: ElWOG, Kurzkommentar, <strong>Wien</strong> 1999 Einl, Rz 197<br />

Vgl. ErläutRV 1108 BlgNR XX.GP (zum 2.Teil), S 45 ff<br />

Vgl. ErläutRV 1108 BlgNR XX.GP (zum 2.Teil), S 45 ff<br />

Vgl. Fachausschuß für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) des IdW:<br />

Diskussionspapier: Zweifelsfragen der Rechungslegung und Prüfung von<br />

Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem EnWG, in: WPg 1998, S 830<br />

17

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