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lich vereinbarte Preis unbekannt. Der Kunden zahlt lediglich den günstigeren Preis des Drittlieferanten<br />
und die Netzgebühr. 25<br />
Wird ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen oder ein Teil von diesem als Alleinabnehmer<br />
(d.h. als juristische Person, die in dem System, in dem sie eingerichtet ist, für den<br />
einheitlichen Betrieb des Übertragungssystems und/oder die zentralisierte Abnahme und den<br />
zentralisierten Verkauf der Elektrizität verantwortlich ist) benannt, so muß sichergestellt werden,<br />
daß dieser Alleinabnehmer zumindest auf Verwaltungsebene unabhängig von den übrigen<br />
Tätigkeiten des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens verwaltet wird. Es ist weiters<br />
sicherzustellen, daß außer den Informationen, die für den Alleinabnehmer zur Erfüllung<br />
seiner Aufgaben erforderlich sind, keine Informationen über die jeweiligen Tätigkeiten des<br />
vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungsund<br />
Verteilungstätigkeiten übermittelt werden. 26<br />
Um zu verhindern, daß Informationen zwischen den Tätigkeiten des vertikal integrierten<br />
Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungs- und Verwaltungstätigkeiten<br />
übermittelt werden, ist vom Unternehmen sicherzustellen, daß die Funktion "Übertragung"<br />
zumindest als eine organisatorisch getrennte Einheit innerhalb des vertikal integrierten<br />
Elektrizitätsunternehmens betrieben wird. 27<br />
Die in Art 15 EBRL bzw. § 7 Abs. 4 EnWG geregelte organisatorische Separierung der Tätigkeiten<br />
des Alleinabnehmers – wie auch die Organisation des Übertragungsnetzes als eigene<br />
Betriebsabteilung (§ 4 Abs. 4 EnWG) bedingen auch eine gesonderte Abbildung im<br />
Rechnungswesen. Da die mit der Ausübung der Alleinabnehmerfunktion verbundenen Tätigkeiten<br />
weder der Erzeugungs- noch der Verteilungstätigkeit zugeordnet werden können,<br />
müssen auch für diese Aktivität getrennte Konten geführt werden, wiewohl eine gesonderte<br />
Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung nicht gefordert wird. 28<br />
2.1.3 Zielsetzung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht<br />
2.1.3.1 Begriff und Abgrenzung des Handelsrechts zum Wirtschaftsrecht<br />
Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute bzw. der wirtschaftlichen Unternehmen. Im<br />
weiteren Sinn umfaßt Handelsrecht alle Normen, die das Unternehmen in seiner eigenarti-<br />
25<br />
26<br />
27<br />
28<br />
Vgl. Thurnher, Viktor: ElWOG, Kurzkommentar, <strong>Wien</strong> 1999 Einl, Rz 197<br />
Vgl. ErläutRV 1108 BlgNR XX.GP (zum 2.Teil), S 45 ff<br />
Vgl. ErläutRV 1108 BlgNR XX.GP (zum 2.Teil), S 45 ff<br />
Vgl. Fachausschuß für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) des IdW:<br />
Diskussionspapier: Zweifelsfragen der Rechungslegung und Prüfung von<br />
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem EnWG, in: WPg 1998, S 830<br />
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