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5.4 Telekommunikation<br />

5.4.1 Grundlagen<br />

In der Richtlinie über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste 456 wurde<br />

bereits die Basis für den Wettbewerb in diesem Sektor geschaffen. Die Bestimmungen<br />

wurden aber durch die Richtlinie zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den<br />

Telekommunikationsmärkten 457 deutlich verschärft.<br />

Seit dem 1.1.1998 bestehen in den Mitgliedstaaten im Bereich der Telekommunikation bis<br />

auf wenige Ausnahmen (Portugal und Griechenland) keine Beschränkungen mehr. Das<br />

heißt, neben den ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen haben auch andere Betriebe<br />

die Möglichkeit Übertragungswege zu betreiben und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

für die Öffentlichkeit anzubieten. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden in Österreich<br />

durch das Telekommunikationsgesetz 458 umgesetzt.<br />

5.4.2 Anwendungsbereich<br />

Ein Anbieter mit marktbeherrschender Stellung muß seinen Mitbewerbern Leistungen in derselben<br />

Qualität und zu gleichwertigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Dies gilt für am<br />

Markt angebotene Leistungen genauso wie für eigene Dienstleistungen innerhalb des Unternehmens.<br />

Eine marktbeherrschende Stellung 459 liegt dann vor, wenn er am betreffenden<br />

Markt keinem oder nur unwesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder auf Grund seiner<br />

Möglichkeiten über eine überragende Marktstellung verfügt. Die betreffenden Unternehmen<br />

werden jährlich im Amtsblatt der <strong>Wien</strong>er Zeitung bekanntgegeben.<br />

Der § 43 des Telekommunikationsgesetzes („Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung“)<br />

verbietet für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung jegliche Quersubventionierung<br />

zwischen den verschiedenen Unternehmensbereichen. So sind Quersubventionierung<br />

einzelner Telekommunikationsdienste untereinander genauso verboten wie<br />

mit anderen Geschäftsbereichen:<br />

§ 43 TKG<br />

456<br />

457<br />

458<br />

459<br />

Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28.6.1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für<br />

Telekommunikation, ABl. L 192 vom 24.7.1990, S 10<br />

Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13.3.1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG<br />

hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten,<br />

ABl. L 074 vom 22.3.1996, S 13<br />

BGBl. I 100/1997<br />

siehe § 33 Telekommunikationsgesetz<br />

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