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5.4 Telekommunikation<br />
5.4.1 Grundlagen<br />
In der Richtlinie über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste 456 wurde<br />
bereits die Basis für den Wettbewerb in diesem Sektor geschaffen. Die Bestimmungen<br />
wurden aber durch die Richtlinie zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den<br />
Telekommunikationsmärkten 457 deutlich verschärft.<br />
Seit dem 1.1.1998 bestehen in den Mitgliedstaaten im Bereich der Telekommunikation bis<br />
auf wenige Ausnahmen (Portugal und Griechenland) keine Beschränkungen mehr. Das<br />
heißt, neben den ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen haben auch andere Betriebe<br />
die Möglichkeit Übertragungswege zu betreiben und Telekommunikationsdienstleistungen<br />
für die Öffentlichkeit anzubieten. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden in Österreich<br />
durch das Telekommunikationsgesetz 458 umgesetzt.<br />
5.4.2 Anwendungsbereich<br />
Ein Anbieter mit marktbeherrschender Stellung muß seinen Mitbewerbern Leistungen in derselben<br />
Qualität und zu gleichwertigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Dies gilt für am<br />
Markt angebotene Leistungen genauso wie für eigene Dienstleistungen innerhalb des Unternehmens.<br />
Eine marktbeherrschende Stellung 459 liegt dann vor, wenn er am betreffenden<br />
Markt keinem oder nur unwesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder auf Grund seiner<br />
Möglichkeiten über eine überragende Marktstellung verfügt. Die betreffenden Unternehmen<br />
werden jährlich im Amtsblatt der <strong>Wien</strong>er Zeitung bekanntgegeben.<br />
Der § 43 des Telekommunikationsgesetzes („Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung“)<br />
verbietet für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung jegliche Quersubventionierung<br />
zwischen den verschiedenen Unternehmensbereichen. So sind Quersubventionierung<br />
einzelner Telekommunikationsdienste untereinander genauso verboten wie<br />
mit anderen Geschäftsbereichen:<br />
§ 43 TKG<br />
456<br />
457<br />
458<br />
459<br />
Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28.6.1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für<br />
Telekommunikation, ABl. L 192 vom 24.7.1990, S 10<br />
Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13.3.1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG<br />
hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten,<br />
ABl. L 074 vom 22.3.1996, S 13<br />
BGBl. I 100/1997<br />
siehe § 33 Telekommunikationsgesetz<br />
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