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elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.<br />

Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen,<br />

haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der<br />

Öffentlichkeit zu halten.“<br />

2.4.1.2 Jahresabschluß<br />

Der Jahresabschluß besteht entsprechend § 193 Abs. 4 HGB aus der Bilanz sowie der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften sind nach § 222 Abs. 1 HGB ein um<br />

den Anhang erweiterter Jahresabschluß und ein Lagebericht 167 zu erstellen. Sofern andere<br />

Vollkaufleute ihrer Bilanz und GuV Erläuterungen anfügen, zählen auch diese Erläuterungen<br />

zum Jahresabschluß. 168<br />

Die österreichische Umsetzung der EBRL erweitert nicht – im Gegensatz zum deutschen § 9<br />

Abs. 1 EnWG 169 – die Verpflichtung zur Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen der<br />

Elektrizitätsunternehmen. Hingegen wird die Veröffentlichungspflicht erweitert.<br />

2.4.1.3 Veröffentlichung<br />

Im § 277 HGB haben die Begriffe Offenlegung und Veröffentlichung unterschiedliche Bedeutungen.<br />

Unter Offenlegung versteht das Gesetz die Einreichung des Jahresabschlusses<br />

und bestimmter weiterer Unterlagen zum Firmenbuch sowie die Bekanntmachung in den<br />

Veröffentlichungsblättern (Publizitätspflichten) für große Aktiengesellschaften. 170 Die Veröffentlichung<br />

erfolgt durch Aufnahme in das „Amtsblatt zur <strong>Wien</strong>er Zeitung“ (§ 277 Abs. 2<br />

HGB). Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben entsprechend § 277<br />

Abs. 6 unberührt. 171<br />

Der Begriff Veröffentlichung ist wohl im Sinne der EBRL als allgemeiner Terminus zur Zugänglichmachung<br />

von Information für die Öffentlichkeit zu verstehen und nicht als Publizität<br />

durch Aufnahme im „Amtsblatt zur <strong>Wien</strong>er Zeitung“. Denn entsprechend Art 14 Abs. 2 EBRL<br />

können „Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses verpflichtet<br />

sind, in der Form veröffentlichen, daß sie eine Ausfertigung des Jahresabschlusses am Sitz<br />

167<br />

168<br />

169<br />

170<br />

171<br />

Aufgrund des EU-GesRÄG besteht allerdings für eine kleine GmbH nicht mehr die Verpflichtung<br />

zur Aufstellung eines Lageberichts<br />

Vgl. Nowotny in Straube HGB I², § 193 Rz 20<br />

§ 9 Abs.1 EnWG:”Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben, auch<br />

wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, einen<br />

Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften ...aufzustellen und<br />

prüfen zu lassen.<br />

Vgl. Lechner in Straube HGB I², § 277 Rz 1<br />

Z.B. Quartalsberichte nach § 87 BörseG<br />

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