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elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.<br />
Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen,<br />
haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der<br />
Öffentlichkeit zu halten.“<br />
2.4.1.2 Jahresabschluß<br />
Der Jahresabschluß besteht entsprechend § 193 Abs. 4 HGB aus der Bilanz sowie der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften sind nach § 222 Abs. 1 HGB ein um<br />
den Anhang erweiterter Jahresabschluß und ein Lagebericht 167 zu erstellen. Sofern andere<br />
Vollkaufleute ihrer Bilanz und GuV Erläuterungen anfügen, zählen auch diese Erläuterungen<br />
zum Jahresabschluß. 168<br />
Die österreichische Umsetzung der EBRL erweitert nicht – im Gegensatz zum deutschen § 9<br />
Abs. 1 EnWG 169 – die Verpflichtung zur Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen der<br />
Elektrizitätsunternehmen. Hingegen wird die Veröffentlichungspflicht erweitert.<br />
2.4.1.3 Veröffentlichung<br />
Im § 277 HGB haben die Begriffe Offenlegung und Veröffentlichung unterschiedliche Bedeutungen.<br />
Unter Offenlegung versteht das Gesetz die Einreichung des Jahresabschlusses<br />
und bestimmter weiterer Unterlagen zum Firmenbuch sowie die Bekanntmachung in den<br />
Veröffentlichungsblättern (Publizitätspflichten) für große Aktiengesellschaften. 170 Die Veröffentlichung<br />
erfolgt durch Aufnahme in das „Amtsblatt zur <strong>Wien</strong>er Zeitung“ (§ 277 Abs. 2<br />
HGB). Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben entsprechend § 277<br />
Abs. 6 unberührt. 171<br />
Der Begriff Veröffentlichung ist wohl im Sinne der EBRL als allgemeiner Terminus zur Zugänglichmachung<br />
von Information für die Öffentlichkeit zu verstehen und nicht als Publizität<br />
durch Aufnahme im „Amtsblatt zur <strong>Wien</strong>er Zeitung“. Denn entsprechend Art 14 Abs. 2 EBRL<br />
können „Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses verpflichtet<br />
sind, in der Form veröffentlichen, daß sie eine Ausfertigung des Jahresabschlusses am Sitz<br />
167<br />
168<br />
169<br />
170<br />
171<br />
Aufgrund des EU-GesRÄG besteht allerdings für eine kleine GmbH nicht mehr die Verpflichtung<br />
zur Aufstellung eines Lageberichts<br />
Vgl. Nowotny in Straube HGB I², § 193 Rz 20<br />
§ 9 Abs.1 EnWG:”Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung haben, auch<br />
wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, einen<br />
Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften ...aufzustellen und<br />
prüfen zu lassen.<br />
Vgl. Lechner in Straube HGB I², § 277 Rz 1<br />
Z.B. Quartalsberichte nach § 87 BörseG<br />
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