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Art 14 Abs. 3 EBRL:<br />

„Damit Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden<br />

werden, führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte<br />

Konten für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten sowie gegebenenfalls<br />

konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben<br />

Weise, wie sie dies tun müßten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten<br />

Firmen ausgeführt würden. Sie nehmen für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung<br />

in den Anhang ihres Jahresabschlusses auf.“<br />

Erläuterung zur Regierungsvorlage zum ElWOG 1998 312 :<br />

„Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität (Erzeugung,<br />

Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie konsolidierte sonstige Aktivitäten)<br />

eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses<br />

aufzunehmen. Dies impliziert, daß sie für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität getrennte<br />

Konten derart zu führen haben, als würden diese Aktivitäten von separat geführten Firmen<br />

ausgeführt werden ("getrennte Buchführung"; "funktionelles Unbundling"). Sämtliche sonstige<br />

Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches sind zu konsolidieren. Integrierte Elektrizitätsunternehmen<br />

haben also für alle nicht-stromwirtschaftlichen Aktivitäten konsolidierte Konten<br />

zu führen und diese konsolidiert in den Jahresabschluß aufzunehmen.“<br />

Bei Betrachtung dieser rechtlichen Grundlagen ist die Verpflichtung zur Aufnahme der Unbundling-Bilanz<br />

und –Ergebnisrechnung in den Anhang eindeutig zu bejahen. Die vom<br />

VEÖ empfohlene brancheneinheitliche Vorgehensweise orientiert sich daher an dieser Regelung:<br />

„Unternehmen, auf die die Vorschriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG (in Österreich umgesetzt<br />

mit dem RLG 1989 idR. EU-GesRÄG) über die Jahresabschlußprüfung und Pflichtveröffentlichung<br />

zutreffen, haben verpflichtend einen Anhang zu erstellen, in welchem die getrennte<br />

Rechnungslegung sowie die Zuteilungsregeln zu veröffentlichen sind. Dabei haben<br />

große AGs ihren Jahresabschluß im Amtsblatt zur <strong>Wien</strong>er Zeitung zu veröffentlichen.<br />

Andere Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme der kleinen GmbHs, die die Publizität nach der<br />

Formblatt-Verordnung in Anspruch nehmen, kommen ihrer Veröffentlichungspflicht mit der<br />

Einreichung beim Firmenbuch nach.“<br />

312<br />

ErläutRV 1108 BlgNR XX.GP (zum 2.Teil), S 45 ff<br />

137

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