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Art 14 Abs. 3 EBRL:<br />
„Damit Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden<br />
werden, führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte<br />
Konten für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten sowie gegebenenfalls<br />
konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben<br />
Weise, wie sie dies tun müßten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten<br />
Firmen ausgeführt würden. Sie nehmen für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung<br />
in den Anhang ihres Jahresabschlusses auf.“<br />
Erläuterung zur Regierungsvorlage zum ElWOG 1998 312 :<br />
„Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität (Erzeugung,<br />
Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie konsolidierte sonstige Aktivitäten)<br />
eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses<br />
aufzunehmen. Dies impliziert, daß sie für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität getrennte<br />
Konten derart zu führen haben, als würden diese Aktivitäten von separat geführten Firmen<br />
ausgeführt werden ("getrennte Buchführung"; "funktionelles Unbundling"). Sämtliche sonstige<br />
Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches sind zu konsolidieren. Integrierte Elektrizitätsunternehmen<br />
haben also für alle nicht-stromwirtschaftlichen Aktivitäten konsolidierte Konten<br />
zu führen und diese konsolidiert in den Jahresabschluß aufzunehmen.“<br />
Bei Betrachtung dieser rechtlichen Grundlagen ist die Verpflichtung zur Aufnahme der Unbundling-Bilanz<br />
und –Ergebnisrechnung in den Anhang eindeutig zu bejahen. Die vom<br />
VEÖ empfohlene brancheneinheitliche Vorgehensweise orientiert sich daher an dieser Regelung:<br />
„Unternehmen, auf die die Vorschriften der 4. Richtlinie 78/660/EWG (in Österreich umgesetzt<br />
mit dem RLG 1989 idR. EU-GesRÄG) über die Jahresabschlußprüfung und Pflichtveröffentlichung<br />
zutreffen, haben verpflichtend einen Anhang zu erstellen, in welchem die getrennte<br />
Rechnungslegung sowie die Zuteilungsregeln zu veröffentlichen sind. Dabei haben<br />
große AGs ihren Jahresabschluß im Amtsblatt zur <strong>Wien</strong>er Zeitung zu veröffentlichen.<br />
Andere Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme der kleinen GmbHs, die die Publizität nach der<br />
Formblatt-Verordnung in Anspruch nehmen, kommen ihrer Veröffentlichungspflicht mit der<br />
Einreichung beim Firmenbuch nach.“<br />
312<br />
ErläutRV 1108 BlgNR XX.GP (zum 2.Teil), S 45 ff<br />
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