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aufgestellt werden. In der österreichischen Praxis tritt bei den Elektrizitätsunternehmen bislang<br />

ausschließlich das Gesamtkostenverfahren auf, weshalb in der Folge nach diesem<br />

Ausweis vorgegangen wird.<br />

Die Meinungen über die Verfahren zur Zurechnung der Stromerlöse auf die Bereiche Erzeugung,<br />

Übertragung und Verteilung sind sehr divergent. Folgende Möglichkeiten wurden diskutiert:<br />

• Der Übertragung und der Verteilung werden Erlöse gemäß den regulierten Systemnutzungsgebühren<br />

zugerechnet (als ob die gesamten Netzdurchflüsse peagiert worden wären);<br />

der Rest der Erlöse wird der Erzeugung zugerechnet.<br />

• Der Erzeugung werden Marktpreise bzw. Selbstkosten plus Gewinnzuschlag zugeordnet;<br />

die restlichen Erlöse werden der Übertragung (z. B. nach Systemnutzungsgebühr) und<br />

der Verteilung (Rest) zugeordnet.<br />

• Aufteilung nach Kosten<br />

• Da einige EVU bereits eine Profit-Center-Organisation eingerichtet haben, wurde auch<br />

dieses Vorgehen diskutiert. Hier werden einem Bereich (z. B. Verteilung) alle nach außen<br />

fakturierten Erlöse zugerechnet. Erzeugung und Übertragung fakturieren intern ihre Leistungen<br />

an die Übertragung bzw. Verteilung. Dieses Vorgehen hat zur Folge, daß die Gewinn-<br />

und Verlust-Rechnungen der entflochtenen Einzelaktivitäten nicht zur Gewinn- und<br />

Verlust-Rechnung der Gesamtunternehmung summiert werden können.<br />

Schließlich setzte sich die von Haubrich/Swoboda präferierte erste Vorgangsweise durch<br />

(Netz hat keine Energie). Sie bringt zum Ausdruck, daß die Übertragung und Verteilung<br />

preisgeregelte Aktivitäten sind, und läßt in globaler Form kontrollieren, in welchem Verhältnis<br />

die geregelten Preise zu den Aufwendungen stehen. Die vierte Variante wäre nicht<br />

gut verträglich mit den Intentionen der Richtlinie, da sie implizit auf der Annahme beruht, daß<br />

der Übertragungsbereich Energie vom Produktionsbereich und der Verteilbereich Energie<br />

vom Übertragungsbereich kauft. Übertragungs- und Verteilbereiche sind aber nicht als Energiehändler,<br />

sondern eher als Dienstleister aufzufassen. 316<br />

315<br />

316<br />

Eine Analyse der Abschlüsse der in Frage kommenden Elektrizitätsunternehmen zeigte allerdings<br />

keine derartige Aufgliederung im Anhang<br />

Vgl. Gutachten Haubrich/Swoboda Kapitel 8.7<br />

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