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aufgestellt werden. In der österreichischen Praxis tritt bei den Elektrizitätsunternehmen bislang<br />
ausschließlich das Gesamtkostenverfahren auf, weshalb in der Folge nach diesem<br />
Ausweis vorgegangen wird.<br />
Die Meinungen über die Verfahren zur Zurechnung der Stromerlöse auf die Bereiche Erzeugung,<br />
Übertragung und Verteilung sind sehr divergent. Folgende Möglichkeiten wurden diskutiert:<br />
• Der Übertragung und der Verteilung werden Erlöse gemäß den regulierten Systemnutzungsgebühren<br />
zugerechnet (als ob die gesamten Netzdurchflüsse peagiert worden wären);<br />
der Rest der Erlöse wird der Erzeugung zugerechnet.<br />
• Der Erzeugung werden Marktpreise bzw. Selbstkosten plus Gewinnzuschlag zugeordnet;<br />
die restlichen Erlöse werden der Übertragung (z. B. nach Systemnutzungsgebühr) und<br />
der Verteilung (Rest) zugeordnet.<br />
• Aufteilung nach Kosten<br />
• Da einige EVU bereits eine Profit-Center-Organisation eingerichtet haben, wurde auch<br />
dieses Vorgehen diskutiert. Hier werden einem Bereich (z. B. Verteilung) alle nach außen<br />
fakturierten Erlöse zugerechnet. Erzeugung und Übertragung fakturieren intern ihre Leistungen<br />
an die Übertragung bzw. Verteilung. Dieses Vorgehen hat zur Folge, daß die Gewinn-<br />
und Verlust-Rechnungen der entflochtenen Einzelaktivitäten nicht zur Gewinn- und<br />
Verlust-Rechnung der Gesamtunternehmung summiert werden können.<br />
Schließlich setzte sich die von Haubrich/Swoboda präferierte erste Vorgangsweise durch<br />
(Netz hat keine Energie). Sie bringt zum Ausdruck, daß die Übertragung und Verteilung<br />
preisgeregelte Aktivitäten sind, und läßt in globaler Form kontrollieren, in welchem Verhältnis<br />
die geregelten Preise zu den Aufwendungen stehen. Die vierte Variante wäre nicht<br />
gut verträglich mit den Intentionen der Richtlinie, da sie implizit auf der Annahme beruht, daß<br />
der Übertragungsbereich Energie vom Produktionsbereich und der Verteilbereich Energie<br />
vom Übertragungsbereich kauft. Übertragungs- und Verteilbereiche sind aber nicht als Energiehändler,<br />
sondern eher als Dienstleister aufzufassen. 316<br />
315<br />
316<br />
Eine Analyse der Abschlüsse der in Frage kommenden Elektrizitätsunternehmen zeigte allerdings<br />
keine derartige Aufgliederung im Anhang<br />
Vgl. Gutachten Haubrich/Swoboda Kapitel 8.7<br />
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