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zureichend 468 . Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die rechtliche Trennung zumindest<br />

besser geeignet ist, als die bloße getrennte Rechnungsführung.<br />

Aus der beschriebenen Entwicklung der Liberalisierung der Telekommunikations- und Multimedia-Dienste,<br />

die sich auf die Erfahrungen des deutschen Marktes stützt, kann zusammengefaßt<br />

werden, daß die bloße getrennte Rechnungsführung nicht geeignet ist, Quersubventionen<br />

aufzudecken und zu verhindern. Ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

müßte Defizite aufzeigen, Quersubventionen würden sichtbar. Eine eigene Führung der<br />

Tochtergesellschaft wird alle Anstrengungen unternehmen, das Kabelnetz wirtschaftlich zu<br />

betreiben. Die vorgesehene rechtliche Trennung wäre daher Mindestvoraussetzung für die<br />

optimale Entwicklung der Telekommunikations- und Multimedia-Branche. Die Anordnung<br />

einer strukturellen Trennung (Zerschlagung) wäre aber zumindest im Moment unverhältnismäßig.<br />

5.4.5 Vergleich mit den Regelungen der Elektrizitätswirtschaft<br />

Elektrizitätsrecht<br />

Telekommunikationsrecht<br />

Grundlagen<br />

EU-Rechtsgrundlage (Jahr) EU-<br />

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie<br />

(1996)<br />

EU-<br />

Telekommunikationsrichtlinien<br />

(1993-98)<br />

Umsetzung in Österreich<br />

(Jahr)<br />

Zielsetzung<br />

Anwendungsbereich<br />

Gegenstand der Entflechtung<br />

ElWOG (1999); Minimum der<br />

EU-Vorgaben<br />

Vermeidung von Diskriminierungen,<br />

Quersubventionierungen<br />

und Wettbewerbsverzerrungen<br />

Integrierte Elektrizitätsunternehmen<br />

Telekommunikationsgesetz<br />

(1997)<br />

Vermeidung wettbewerbsverzerrender<br />

Quersubventionen<br />

zwischen Monopolbereichen<br />

bzw. Bereichen mit besonderen<br />

Rechten einerseits und<br />

Wettbewerbsbereichen<br />

andererseits<br />

Marktbeherrschende Unternehmen,<br />

die Telekommunikationsdienste<br />

anbieten<br />

468<br />

ABl. 1999 C 150/33<br />

201

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