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zureichend 468 . Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die rechtliche Trennung zumindest<br />
besser geeignet ist, als die bloße getrennte Rechnungsführung.<br />
Aus der beschriebenen Entwicklung der Liberalisierung der Telekommunikations- und Multimedia-Dienste,<br />
die sich auf die Erfahrungen des deutschen Marktes stützt, kann zusammengefaßt<br />
werden, daß die bloße getrennte Rechnungsführung nicht geeignet ist, Quersubventionen<br />
aufzudecken und zu verhindern. Ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
müßte Defizite aufzeigen, Quersubventionen würden sichtbar. Eine eigene Führung der<br />
Tochtergesellschaft wird alle Anstrengungen unternehmen, das Kabelnetz wirtschaftlich zu<br />
betreiben. Die vorgesehene rechtliche Trennung wäre daher Mindestvoraussetzung für die<br />
optimale Entwicklung der Telekommunikations- und Multimedia-Branche. Die Anordnung<br />
einer strukturellen Trennung (Zerschlagung) wäre aber zumindest im Moment unverhältnismäßig.<br />
5.4.5 Vergleich mit den Regelungen der Elektrizitätswirtschaft<br />
Elektrizitätsrecht<br />
Telekommunikationsrecht<br />
Grundlagen<br />
EU-Rechtsgrundlage (Jahr) EU-<br />
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie<br />
(1996)<br />
EU-<br />
Telekommunikationsrichtlinien<br />
(1993-98)<br />
Umsetzung in Österreich<br />
(Jahr)<br />
Zielsetzung<br />
Anwendungsbereich<br />
Gegenstand der Entflechtung<br />
ElWOG (1999); Minimum der<br />
EU-Vorgaben<br />
Vermeidung von Diskriminierungen,<br />
Quersubventionierungen<br />
und Wettbewerbsverzerrungen<br />
Integrierte Elektrizitätsunternehmen<br />
Telekommunikationsgesetz<br />
(1997)<br />
Vermeidung wettbewerbsverzerrender<br />
Quersubventionen<br />
zwischen Monopolbereichen<br />
bzw. Bereichen mit besonderen<br />
Rechten einerseits und<br />
Wettbewerbsbereichen<br />
andererseits<br />
Marktbeherrschende Unternehmen,<br />
die Telekommunikationsdienste<br />
anbieten<br />
468<br />
ABl. 1999 C 150/33<br />
201