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Bei der Entflechtung der Gewinn- und Verlustrechnung (Ergebnisrechnung) ist zu klären, bis<br />
zu welcher Position entflochten wird. Die Gutachter Haubrich/Swoboda halten es für zulässig<br />
und sinnvoll, nur bis zur Position „Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ zu entflechten,<br />
d. h. Steuern und Rücklagendotierungen bzw. -auflösungen in der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung nicht auf die einzelnen Aktivitäten aufzuteilen. 191<br />
Entsprechend dem VEÖ genügt als Mindestanforderung der Ausweis der Unbundling-<br />
Ergebnisrechnungen bis zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu führen.<br />
Es kann gegebenenfalls eine Erweiterung der Ergebnisrechnung erfolgen. Die Aufteilung der<br />
Ergebnisverwendung (Rücklagenbewegungen, Ergebnisvorträge und Gewinnausschüttung)<br />
ist nicht erforderlich, da die Bilanz statisch ermittelt werden kann. 192<br />
Gliederung und Detaillierungsgrad entsprechen damit auch der bezüglich des Unbundling<br />
vom VDEW (Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke: Unbundling im Rechnungswesen -<br />
Leitfaden zur praktischen Umsetzung im EVU vom 16. Februar 1998) gegebenen Empfehlung.<br />
193<br />
Bemerkenswert ist der Text des deutschen § 9 Abs. 2 EnWG, der im Gegensatz zur EBRL<br />
und zum ElWOG von einer „Gewinn- und Verlustrechnung“ für jede Aktivität und nicht von<br />
einer Ergebnisrechnung spricht. Aus dem Ausdruck „Ergebnisrechnung“ kann gefolgt werden,<br />
daß nicht der Ausweis bis zum Bilanzgewinn gemeint sein konnte, sondern nur der<br />
Ausweis bis zum Betriebsergebnis. 194<br />
191<br />
192<br />
193<br />
194<br />
Vgl. Haubrich, Hans-Jürgen/ Swoboda, Peter: Grundlagen für Systemnutzungs-/tarif/regelungen<br />
im Bereich der öffentlichen Elektrizitätsnetze, Wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des<br />
BmwA, Aachen/Graz 1998, Kapitel 8.3<br />
Vgl. VEÖ, Verband der Elektrizitätswerke Österreichs, Arbeitskreis Unbundling: Unbundling –<br />
Transparenz im Rechnungswesen – Umsetzung der Unbundling-Berichterstattung i.S.d. ElWOG<br />
in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft Juni 1999, S 9<br />
Vgl. ebenda S 9<br />
In Deutschland wird aber ebenfalls nur die Spartenrechnung bis zum Betriebsergebnis – trotz<br />
Bezeichnung als GuV anerkannt: siehe dazu: Erfolgsübersicht, wenn der Eigenbetrieb mehrere<br />
Betriebszweige hat: hierin werden nach Art eines Betriebsabrechnungsbogens Aufwendungen<br />
und Erträge auf die verschiedenen Betriebszweige aufgeteilt. Das Betriebsergebnis wird damit<br />
nach Sparten aufgegliedert. Nach Verrechnung – d.h. nicht mehr nach Betriebszweigen getrennt<br />
– wird der Posten Finanzerträge, a.o. Ergebnis und Steuern vom Einkommen und Ertrag und das<br />
Gesamtunternehmensergebnis, das mit dem Ergebnis der GuV identisch ist, ausgewiesen;<br />
Auflistung der Vorschriften auf Bundes, Länder- und Kommunalebene siehe Institut der<br />
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) (Hrsg.): Wirtschaftsprüferhandbuch 1996 Band I,<br />
L 24<br />
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