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Bei der Entflechtung der Gewinn- und Verlustrechnung (Ergebnisrechnung) ist zu klären, bis<br />

zu welcher Position entflochten wird. Die Gutachter Haubrich/Swoboda halten es für zulässig<br />

und sinnvoll, nur bis zur Position „Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ zu entflechten,<br />

d. h. Steuern und Rücklagendotierungen bzw. -auflösungen in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung nicht auf die einzelnen Aktivitäten aufzuteilen. 191<br />

Entsprechend dem VEÖ genügt als Mindestanforderung der Ausweis der Unbundling-<br />

Ergebnisrechnungen bis zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu führen.<br />

Es kann gegebenenfalls eine Erweiterung der Ergebnisrechnung erfolgen. Die Aufteilung der<br />

Ergebnisverwendung (Rücklagenbewegungen, Ergebnisvorträge und Gewinnausschüttung)<br />

ist nicht erforderlich, da die Bilanz statisch ermittelt werden kann. 192<br />

Gliederung und Detaillierungsgrad entsprechen damit auch der bezüglich des Unbundling<br />

vom VDEW (Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke: Unbundling im Rechnungswesen -<br />

Leitfaden zur praktischen Umsetzung im EVU vom 16. Februar 1998) gegebenen Empfehlung.<br />

193<br />

Bemerkenswert ist der Text des deutschen § 9 Abs. 2 EnWG, der im Gegensatz zur EBRL<br />

und zum ElWOG von einer „Gewinn- und Verlustrechnung“ für jede Aktivität und nicht von<br />

einer Ergebnisrechnung spricht. Aus dem Ausdruck „Ergebnisrechnung“ kann gefolgt werden,<br />

daß nicht der Ausweis bis zum Bilanzgewinn gemeint sein konnte, sondern nur der<br />

Ausweis bis zum Betriebsergebnis. 194<br />

191<br />

192<br />

193<br />

194<br />

Vgl. Haubrich, Hans-Jürgen/ Swoboda, Peter: Grundlagen für Systemnutzungs-/tarif/regelungen<br />

im Bereich der öffentlichen Elektrizitätsnetze, Wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des<br />

BmwA, Aachen/Graz 1998, Kapitel 8.3<br />

Vgl. VEÖ, Verband der Elektrizitätswerke Österreichs, Arbeitskreis Unbundling: Unbundling –<br />

Transparenz im Rechnungswesen – Umsetzung der Unbundling-Berichterstattung i.S.d. ElWOG<br />

in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft Juni 1999, S 9<br />

Vgl. ebenda S 9<br />

In Deutschland wird aber ebenfalls nur die Spartenrechnung bis zum Betriebsergebnis – trotz<br />

Bezeichnung als GuV anerkannt: siehe dazu: Erfolgsübersicht, wenn der Eigenbetrieb mehrere<br />

Betriebszweige hat: hierin werden nach Art eines Betriebsabrechnungsbogens Aufwendungen<br />

und Erträge auf die verschiedenen Betriebszweige aufgeteilt. Das Betriebsergebnis wird damit<br />

nach Sparten aufgegliedert. Nach Verrechnung – d.h. nicht mehr nach Betriebszweigen getrennt<br />

– wird der Posten Finanzerträge, a.o. Ergebnis und Steuern vom Einkommen und Ertrag und das<br />

Gesamtunternehmensergebnis, das mit dem Ergebnis der GuV identisch ist, ausgewiesen;<br />

Auflistung der Vorschriften auf Bundes, Länder- und Kommunalebene siehe Institut der<br />

Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) (Hrsg.): Wirtschaftsprüferhandbuch 1996 Band I,<br />

L 24<br />

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