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R eise - Brasiliana USP

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von S. Thomé eingeführt, wo die Zahl der freieu Neger bedeutend ist, und sich auch Negerschulen<br />

und ein Seminarium für schwarze Priester, unter Leitung des dortigen Bischofs, befindet.<br />

Da ich wahrend der R<strong>eise</strong> Gelegenheit fand, mancherlei Erkundigungen über den Sclavenhandel<br />

einzuziehen, so diiifte es nicht am unrechten Orte seyn, hievon das Wichtigste beizufügen,<br />

wohei ich die schátzbaren Nachrichten benütze, welche Luiz ANTONIO DE OLIVEIRA MEN­<br />

DES (in einer AbhanJlung „über den Zustand der Neger in ihrem Vaterlande und über die<br />

Krankheiten, denen sie wahrend ihrer Gefangennehmung und des Transportes nach Brasilien<br />

unterliegen" in den Mem. econômicas da Acad. R. de Lisboa Tom. IV. 1B12. p. 1. ff.) gegeben<br />

hat. Der Sclavenhandel übt in África einen so grossen Einfluss auf die Dcnk- und Lebensw<strong>eise</strong><br />

der Neger, dass er jetzt mit allen Lebensverháltnissen in Beziehung steht, und sogar gleichsam<br />

die Achse ist, um welche sichdie, wenn auch noch so wenigausgebildete Gesetzgebung jener Menschenraçe<br />

dreht; denn nicht der Tod, sondem die Sclaverei ist in den meisten Fállen die letzte<br />

Strafe*), und nicht* blos Krieg, sondem selbst die heiligsten Familienverháltnisse ertheilen<br />

Rechte zur Aufhebuiig der pcrsòiúichen Freiheit. Der Kriegsgefangene ist Eigenthum des Siegers,<br />

aber auch derHausyater hat das Recht seine Kinder, seine Weibcr zu veráussern. Die personliche<br />

Freiheit sühnet das Verbrecben des Ehebrucbs, des Diebstahls und des Todschlages, fa<br />

sie bezahlt eine contrahirte Schuld von gewisser Grosse. So rob auch diese Vòlker seyn mogen,<br />

so besteht bei ilinen doch ein ricliterlicl.es Institut. Der Ricbter (Sova) verhort den Angeklagten,<br />

vernimmt Zeugen, und spricht los, oder vcrurtheilt zur Sclaverei. Der Erlòs gehòrt grõsstentheils<br />

dem Kláger. Der der Freiheit verlustige selbststáiidige Mann, kann, wenn sich der Kláger<br />

den Tausch gefallen lásst, Weib oder Kind statt seiner der Sclaverei weihen; dem schwácheren<br />

Geschlecble aber, welches, überhaupt zur tiefsten Dienstbarkeit erniedrigt, fast keines Rechtszustandes<br />

geniesst, ist Gleiches nicht gestattet. Die Ursachen der Sclaverei in África sind daher<br />

Kriegsgefangenschaft, ricbterlicher Ausspruch und Arbitrium patris familiae. Der Krieg ist bald<br />

ein allgemeiner, zwischen ganzen Vòlkern erklárter, oder der Einzelnen, welche durch Gewalt<br />

oder durch List Andere ihrer Freiheit zu berauben suchen. Die Uiiglückbchen, welche auf eine<br />

der a.igegebenen Arten ihre Freiheit verloren haben, werden von ihren Eignern, oder von den<br />

Máchligsten der Gegend, oft mit Kettcn oder einem durchlocherten Holzblock (Tronco) um den<br />

Hals oder um die Beine belastet, so lange in strengem Gewahrsam gehalten, bis die Sclavenhándler<br />

erscheinen, welche sie gegen die, von derKüste, auf demRücken anderer Neger, herbeigefübrten<br />

Handelsartikel: Schiesgewehre, Munition, Corallen, Glasperlen (Missanga), baumwollene Zeuge,<br />

Branntwein (Giripita), eintauschen. Man nennt diese Menschenhándler, eigentlich die waliren<br />

Organe des verruchten Trafiks, Funidores, oder, mit einem sehr bezeichnenden Worte, Tumbeiros,<br />

die Sargtráger. Hat der Turnbeiro bei irgend einem Sertanejo oder in einem der vielen, durch<br />

denContinent zerstreut liegenden, oft mit einer portugiesischen Wacheversebenen Posten (Prezidios),<br />

die daselbst verwabrtcn Sclaven eingehandelt, so brennt er ihnen ein Zeichen (Carimbo) ein, woran<br />

er sie, im Falle der Flucht, crkennen konnte, und kettet sie an der rechten Hand, oder, wenn<br />

er fúrchtct, am Halse mit einer schweren <strong>eise</strong>rnen Kette (Libambo) zusammen, und treibt sie<br />

*) Nur wenn der Neger der Zaubcrei oder des Hoclivcrratl.es bozikhtigt worden, oder die Verwandten<br />

eines Ermordcten Blutrachc fordern, ist der Tod die leW Strafe. In den ersten beiden Fállen<br />

wird eine Art von Gottesurlheil vorgenomir.cn, indem der Angchlagte, unter dein Gcricl.tsbaumc,<br />

vor "crsamineltem Vollie ein vergiftetes Pulver einnchmcn muss, das, wenn es ihn tòdtel, die Schuld<br />

crbartct, bei geringerer Wirkung aber seine Unschuld beweiscn soll.

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