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SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)

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<strong>SbV</strong><br />

Dienstanweisung für den Funkbetrieb - Bündelfunk<br />

4751<br />

4871<br />

9465<br />

Anlage 1<br />

Wieslauftalbahn<br />

Schönbuchbahn<br />

Tälesbahn<br />

2.1.2 An den Handfunkgeräten sind folgende Einrichtungen vorhanden:<br />

- Sprechtaste<br />

- Lautstärkenregler (+ / -<br />

Tasten links am<br />

Funkgerät),<br />

- Kurzwahltasten<br />

(hoch (up) / runter (down) )<br />

- Display (Anzeige der<br />

zugeordneten Zugleitung /<br />

Rufnummer)<br />

- numerisches Tastenfeld<br />

(Eingabe der Rufnummer)<br />

- #-Taste Abspeichern bzw.<br />

absetzen des Rufes,<br />

- T-Taste = Ruftaste des<br />

Zugleitrufs (Gruppenruf),<br />

- C-Taste = Löschtaste.<br />

2.2 Funkgeräte dürfen nur <strong>mit</strong> ordnungsgemäß angeschlossener Antenne<br />

betrieben werden.<br />

2.3 Fahrzeugfunkgeräte sind immer bei eingeschaltem Fahrerstand,<br />

eingeschaltet und können nicht ausgeschaltet werden.<br />

Muss bei ausgeschaltetem Fahrerstand ausnahmsweise das<br />

Fahrzeugfunkgerät eingeschaltet werden, ist dies durch den Funk-<br />

Notschalter zu aktivieren. Es muss sicher gestellt sein, dass im selben<br />

Fahrzeug das andere Fahrzeugfunkgerät nicht eingeschaltet ist.<br />

Im Rangierfunk sind tragbare Funksprechgeräte nur während der<br />

Rangierarbeiten einzuschalten.<br />

Auf eingeschalteten Fahrerständen darf während des Betriebs kein<br />

Handfunkgerät betrieben werden, da dies zu Störung der elektrischen<br />

Anzeigegeräte führen kann.<br />

2.4 Nach Dienstschluss sind die Handfunkgeräte an den vorgeschriebenen<br />

Stellen aufzubewahren. Die Batterien dieser Geräte werden an diesen<br />

Stellen geladen. Für das rechtzeitige Aufladen der Batterien ist der<br />

Zugleiter oder dessen Vertreter verantwortlich.<br />

2.5 Störungen oder Beschädigungen der Funkgeräte sowie des Sprachspeichers<br />

sind sofort der Betriebsleitung zu melden. Sie sind im<br />

Arbeitsbuch einzutragen.<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. <strong>Stand</strong> 08.06.2011 (Neuausgabe) Seite 2

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