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SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)

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<strong>SbV</strong><br />

Regeln für alle Strecken<br />

Teil<br />

A<br />

zu § 17 (3)<br />

zu § 17 (11)<br />

Anlage G<br />

Gleise, die nicht auf ganzer Länge frei sind<br />

Die Angabe erfolgt für Regelfälle in der <strong>SbV</strong>, zusätzlich im<br />

Fahrplan oder im Ausnahmefall per Befehl 9, Grund 1.<br />

Gestörte Verständigung<br />

Bei Störung des Zugleitfunks ist die Verständigung über<br />

Mobiltelefon oder Fernsprecher durchzuführen.<br />

Die hierfür anzurufende Nummer der Zentralen Zugleitung ist im<br />

Telefonverzeichnis genannt.<br />

●<br />

●<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. <strong>Stand</strong> 05.10.2012 (B 3) Seite 12

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