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SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)

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<strong>SbV</strong><br />

Anlage 6.1: Präventiver Brandschutz<br />

Anlage 6.1 ●<br />

Präventiver Brandschutz<br />

Bereich<br />

Alle von der WEG betriebenen Strecken, auf denen<br />

kohlegefeuerte Dampflokomotiven eingesetzt werden.<br />

●<br />

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Anwender der<br />

Regelungen<br />

• Mitarbeiter der WEG (EIU);<br />

• Dienstleister der Schwäbischen Waldbahn (EIU).<br />

• <strong>EVU</strong>, welche <strong>mit</strong> kohlegefeuerten Dampflokomotiven<br />

Zugang zur Infrastruktur der SWB haben, müssen die<br />

Regelungen dieses Anhangs den Mitarbeitern, welche<br />

auf der Dampflok Dienst tun, ver<strong>mit</strong>teln.<br />

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Verkehren von<br />

kohlegefeuerten<br />

Dampflokomoti<br />

ven<br />

Prüfen<br />

Das Verkehren von kohlegefeuerten Dampflokomotiven<br />

erfordert die nachstehenden Regelungen für den präventiven<br />

Brandschutz.<br />

Die Bespannung von Zügen <strong>mit</strong> kohlegefeuerten Dampfloks<br />

kann nach Empfehlung der zuständigen Feuerwehren durch den<br />

Infrastrukturbetreiber<br />

werden.<br />

• eingeschränkt oder<br />

• <strong>mit</strong> Auflagen versehen<br />

Es wird hier auf das Schreiben des Ministeriums für Verkehr<br />

und Infrastruktur Baden- Württemberg, Az. 34- 3826.2/ 12<br />

verwiesen. Das Schreiben ist nachstehend teilweise zitiert.<br />

Vor Verkehren von kohlegefeuerten Zügen prüfen nach lang<br />

anhaltender Trockenheit der Fachbereichsleiter Infrastruktur<br />

und der örtliche Betriebsleiter unabhängig voneinander, ob die<br />

Luftfeuchte kleiner 30 % beträgt.<br />

Ferner wird durch den öBl geprüft, ob entlang der zu<br />

befahrenen Infrastruktur leicht entflammbare Stoffe oder<br />

trockener Rückschnitt im Gleisbereich gelagert sind.<br />

Falls dieses der Fall ist, können nach Rücksprache <strong>mit</strong> den<br />

zuständigen Feuerwehren<br />

• Fahrten <strong>mit</strong> kohlegefeuerten Dampflokomotiven<br />

untersagt werden oder<br />

• die nachstehenden präventiven Maßnahmen<br />

angeordnet werden.<br />

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●<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. <strong>Stand</strong> 15.10.2012 (B 3) Seite 1

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