SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)
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<strong>SbV</strong><br />
Bestimmungen über brennbare Flüssigkeiten<br />
Anlage 2.1<br />
Bestimmung über brennbare Flüssigkeiten<br />
(KoRil 901 0901 DB AG - Technische Anlagen:<br />
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten ...)<br />
1. Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der DS 901 C werden in folgende Gruppen eingeteilt:<br />
Gruppe A<br />
Gefahrenklasse I<br />
Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt unter 21 °C (z.B. Benzin)<br />
Gefahrenklasse II<br />
Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt von 21 °C bis 55°C (z.B. Terpentinöl)<br />
Gefahrenklasse III<br />
Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt über 55°C bis 100°C (z.B. Dieselkraftstoff,<br />
leichtes Heizöl)<br />
Anlagen für schweres Heizöl müssen wie Anlagen der Gefahrenklasse III behandelt<br />
werden, da schweres Heizöl einen Flammpunkt unter 100°C haben darf.<br />
Gruppe B<br />
Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt unter 21 °C, die oder deren brennbaren flüssigen<br />
Bestandteile sich bei 15°C in jedem beliebigen Verhältnis <strong>mit</strong> Wasser lösen (z.B.<br />
Spiritus).<br />
2. Umfüllstellen sind Orte, an denen betriebsmäßig ortsbewegliche Behälter sowie<br />
Behälter auf Fahrzeugen gefüllt oder geleert werden. Umfüllstellen müssen<br />
ausreichend<br />
gegen Zündquellen gesichert sowie gegen unbefugtes Befahren und Betreten<br />
abgesperrt werden können.<br />
Sie sollen an Stumpfgleisen liegen und möglichst weit von Gebäuden entfernt sein.<br />
3. Für Treibstoffe der Gefahrenklassen A I, A II und B betragen die Mindestabstände von<br />
Kesselwagenumfüllstellen (gemessen von der Gleis<strong>mit</strong>te):<br />
a) 5 Meter bei Behältern, die im Gaspendelverfahren gefüllt oder entleert werden,<br />
oder die über Leitungen, die <strong>mit</strong> den Behältern dicht verbunden sind, bei<br />
geschlossenem Dom entleert werden,<br />
b) 8 Meter bei Behältern, die über Leitungen, die <strong>mit</strong> den Behältern dicht<br />
verbunden sind, bei offenem Dom entleert werden,<br />
c) 13 Meter bei Behältern, die von unten -gefüllt und bei denen die den Behältern<br />
entweichenden Dämpfe über einen Entlüftungsstutzen ins Freie geführt<br />
werden,<br />
d) 18 Meter bei Behältern, die im freien Einlauf gefüllt werden.<br />
4. Die Mindestabstände zu 3 b) - d) vergrößern sich beim Einsatz von Dampflokomotiven<br />
<strong>mit</strong> Kohlefeuerung um jeweils 7 Meter. Bei Gleisanschlüssen verringern sie sich jeweils<br />
um 2 Meter.<br />
5. Wenn festgelegte Mindestabstände nicht eingehalten werden können, ist durch betriebliche<br />
Maßnahmen, z.B. Sperrung von Gleisen, sicherzustellen, dass die festgelegten<br />
Abstände eingehalten werden. Sind solche betrieblichen Maßnahmen nicht durchführbar,<br />
ist das Füllen oder Entleeren während der Vorbeifahrt von Triebfahrzeugen<br />
einzustellen. Vorher sind die Domdeckel und Absperreinrichtungen zu schließen und die<br />
Leckmengen zu beseitigen oder <strong>mit</strong> Sand abzudecken.<br />
6. Während des Umfüllens sind geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten.<br />
Nicht explosionsgeschützte elektrische Handleuchten dürfen während des Umfüllens<br />
nicht benutzt werden.<br />
7. Während eines Gewitters dürfen Kesselwagen nicht gefüllt oder entleert werden.<br />
8. Umfüllstellen für Treibstoffe der Gefahrenklasse A III erfordern keine Mindestabstände.<br />
9. Es ist sicherzustellen, dass auf Eisenbahnkesselwagen, die gefüllt oder entleert<br />
werden, andere Fahrzeuge nicht auffahren können.<br />
10. Unbefugten ist das Betreten der Umfüllstelle während des Umfüllens zu verbieten.<br />
Rauchverbot und Verbot des Umgangs <strong>mit</strong> offenem Feuer und Licht ist zu beachten.<br />
<strong>SbV</strong> WEG<br />
Rev. <strong>Stand</strong> 08.06.2011 (Neuausgabe) Seite 1