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SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)

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<strong>SbV</strong><br />

Bestimmungen über brennbare Flüssigkeiten<br />

Anlage 2.1<br />

Bestimmung über brennbare Flüssigkeiten<br />

(KoRil 901 0901 DB AG - Technische Anlagen:<br />

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten ...)<br />

1. Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der DS 901 C werden in folgende Gruppen eingeteilt:<br />

Gruppe A<br />

Gefahrenklasse I<br />

Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt unter 21 °C (z.B. Benzin)<br />

Gefahrenklasse II<br />

Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt von 21 °C bis 55°C (z.B. Terpentinöl)<br />

Gefahrenklasse III<br />

Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt über 55°C bis 100°C (z.B. Dieselkraftstoff,<br />

leichtes Heizöl)<br />

Anlagen für schweres Heizöl müssen wie Anlagen der Gefahrenklasse III behandelt<br />

werden, da schweres Heizöl einen Flammpunkt unter 100°C haben darf.<br />

Gruppe B<br />

Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt unter 21 °C, die oder deren brennbaren flüssigen<br />

Bestandteile sich bei 15°C in jedem beliebigen Verhältnis <strong>mit</strong> Wasser lösen (z.B.<br />

Spiritus).<br />

2. Umfüllstellen sind Orte, an denen betriebsmäßig ortsbewegliche Behälter sowie<br />

Behälter auf Fahrzeugen gefüllt oder geleert werden. Umfüllstellen müssen<br />

ausreichend<br />

gegen Zündquellen gesichert sowie gegen unbefugtes Befahren und Betreten<br />

abgesperrt werden können.<br />

Sie sollen an Stumpfgleisen liegen und möglichst weit von Gebäuden entfernt sein.<br />

3. Für Treibstoffe der Gefahrenklassen A I, A II und B betragen die Mindestabstände von<br />

Kesselwagenumfüllstellen (gemessen von der Gleis<strong>mit</strong>te):<br />

a) 5 Meter bei Behältern, die im Gaspendelverfahren gefüllt oder entleert werden,<br />

oder die über Leitungen, die <strong>mit</strong> den Behältern dicht verbunden sind, bei<br />

geschlossenem Dom entleert werden,<br />

b) 8 Meter bei Behältern, die über Leitungen, die <strong>mit</strong> den Behältern dicht<br />

verbunden sind, bei offenem Dom entleert werden,<br />

c) 13 Meter bei Behältern, die von unten -gefüllt und bei denen die den Behältern<br />

entweichenden Dämpfe über einen Entlüftungsstutzen ins Freie geführt<br />

werden,<br />

d) 18 Meter bei Behältern, die im freien Einlauf gefüllt werden.<br />

4. Die Mindestabstände zu 3 b) - d) vergrößern sich beim Einsatz von Dampflokomotiven<br />

<strong>mit</strong> Kohlefeuerung um jeweils 7 Meter. Bei Gleisanschlüssen verringern sie sich jeweils<br />

um 2 Meter.<br />

5. Wenn festgelegte Mindestabstände nicht eingehalten werden können, ist durch betriebliche<br />

Maßnahmen, z.B. Sperrung von Gleisen, sicherzustellen, dass die festgelegten<br />

Abstände eingehalten werden. Sind solche betrieblichen Maßnahmen nicht durchführbar,<br />

ist das Füllen oder Entleeren während der Vorbeifahrt von Triebfahrzeugen<br />

einzustellen. Vorher sind die Domdeckel und Absperreinrichtungen zu schließen und die<br />

Leckmengen zu beseitigen oder <strong>mit</strong> Sand abzudecken.<br />

6. Während des Umfüllens sind geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten.<br />

Nicht explosionsgeschützte elektrische Handleuchten dürfen während des Umfüllens<br />

nicht benutzt werden.<br />

7. Während eines Gewitters dürfen Kesselwagen nicht gefüllt oder entleert werden.<br />

8. Umfüllstellen für Treibstoffe der Gefahrenklasse A III erfordern keine Mindestabstände.<br />

9. Es ist sicherzustellen, dass auf Eisenbahnkesselwagen, die gefüllt oder entleert<br />

werden, andere Fahrzeuge nicht auffahren können.<br />

10. Unbefugten ist das Betreten der Umfüllstelle während des Umfüllens zu verbieten.<br />

Rauchverbot und Verbot des Umgangs <strong>mit</strong> offenem Feuer und Licht ist zu beachten.<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. <strong>Stand</strong> 08.06.2011 (Neuausgabe) Seite 1

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