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SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)

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<strong>SbV</strong><br />

Regeln für alle Strecken<br />

Teil<br />

A<br />

zu § 30 (1- 2) Behandlung von Nebenfahrzeugen<br />

Sämtliche Fahrten von leichten Nebenfahrzeugen sind auf freier<br />

Strecke wie Sperrfahrten zu behandeln, in Bahnhöfen wie<br />

Rangierfahrten.<br />

zu § 30 (3)<br />

zu § 30 (5)<br />

zu § 30 (7)<br />

Eignung von Nebenfahrzeugen<br />

Es dürfen nur behördlich zugelassene Nebenfahrzeuge zum<br />

Einsatz kommen.<br />

Sonderregelung<br />

Nebenfahrzeuge dürfen während der Dienstruhe nur <strong>mit</strong><br />

Genehmigung des Fachbereichs Infrastruktur verkehren. Der<br />

Nebenfahrzeugführer hat sich bei Beginn und bei Ende der<br />

Dienstruhe beim Zugleiter zu melden und nach dessen Weisung<br />

zu verfahren. Die betreffende Strecke ist förmlich zu Sperren und<br />

bzw. die Sperrung aufzuheben (Dokumentation im Meldebuch für<br />

den Zugleiter/ Zugmeldebuch).<br />

Soll hiervon abgewichen werden, hat der EBL die erforderlichen<br />

Anordnungen zu treffen.<br />

Nachfahren von Nebenfahrzeugen<br />

Das Nachfahren von Nebenfahrzeugen nach Zügen oder<br />

Nebenfahrzeugen ist nicht gestattet.<br />

●<br />

zum 3. Abschnitt der FV-NE; Zugfahrdienst:<br />

zu § 32 (1)<br />

zu § 32 (8)<br />

Länge der Züge<br />

Übersteigt die Länge eines Reisezuges ausnahmsweise die<br />

Bahnsteiglänge, so sind die Reisenden vom Zugpersonal über das<br />

sichere Ein- und Aussteigen zu unterrichten. Bei<br />

Sonderreisezügen sind hierzu die Ein- und Ausstiege <strong>mit</strong><br />

Betriebspersonal zu besetzen.<br />

Das Ein- und Aussteigen wie auch das Be- und Entladen von<br />

Gepäck darf nur am Bahnsteig erfolgen.<br />

Die maximale Länge der Reisezüge richtet sich nach der<br />

maximalen Bahnsteiglänge sowie den sicherungstechnischen und<br />

betrieblichen Verhältnissen einer Gesamtstrecke (vgl. Teil B bzw.<br />

Streckenbeschreibung der SNB).<br />

Einschränkung in der Zulassung von Wagen<br />

Sollen Fahrzeuge verkehren, die die Radsatzlast bzw. das<br />

zulässige Fahrzeuggewicht je Längeneinheit überschreiten, ist<br />

durch den EBL des EIU eine besondere Regelung zu treffen.<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. <strong>Stand</strong> 16.10.2012 (B 3) Seite 14

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