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SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)

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<strong>SbV</strong><br />

Regeln für alle Strecken<br />

Teil<br />

A<br />

zu § 45 (4)<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

Bei der Einfahrt in Bahnhöfe ist die Höchstgeschwindigkeit von<br />

der Trapeztafel an 50 km/h, bei Rückfallweichen max. 40 km/h<br />

(Signalisierung durch Zs 3 Kz.4).<br />

Bei Ausfahrt ist bis hinter die Rückfallweiche die Geschwindigkeit<br />

auf 40 km/h zu beschränken.<br />

Hiervon abweichende Geschwindigkeiten sind signalisiert.<br />

zum 4. Abschnitt der FV-NE; Rangierdienst:<br />

zu § 51 (8)<br />

zu § 51 (10)<br />

Anlage 1<br />

zu § 52 (5)<br />

Rangierbegleiter<br />

Der Rangierbegleiter übernimmt die Aufgaben des<br />

Triebfahrzeugführers beim Rangieren außer der<br />

Triebfahrzeugbedienung und bei gezogenen Fahrten auch außer<br />

der Beobachtung des Fahrwegs.<br />

Verständigung<br />

Der Rangierfunk ist nach Anlage 1 <strong>SbV</strong> zu bedienen.<br />

Zustimmung<br />

Es darf nur rangiert werden,<br />

wenn der Zugleiter den Bahnhof<br />

zuvor betrieblich gesperrt hat<br />

und die Rangiererlaubnis über<br />

Zugleitfunk erteilt hat.<br />

Ausnahmen:<br />

Betriebsstellen <strong>mit</strong> hiervon<br />

abweichenden Verfahren sind in<br />

Teil B genannt.<br />

Das Signal Sh 1 am Signal Ra<br />

11 gilt nicht als Zustimmung<br />

des Zugleiters zur Fahrt,<br />

sondern signalisiert nur das<br />

aufgehobene Fahrverbot.<br />

Nähern sich mehrere<br />

Rangierfahrten dem Signal, so<br />

gilt dieses für alle, jedoch<br />

müssen sich die Rangierenden<br />

vor Ausführung ihrer<br />

Rangierfahrt untereinander<br />

abgestimmt haben.<br />

Nach Abschluss der<br />

Rangierarbeiten hebt der<br />

Zugleiter die Sperrungen auf,<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. <strong>Stand</strong> 16.10.2012 (B 3) Seite 17

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