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SbV-Gesamtausgabe- EVU (mit Bekanntgabe 4 Stand 09.09.2013)

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<strong>SbV</strong><br />

Bedienungsanweisung für elektrische Weichen<br />

Anlage 3.1<br />

Bedienungsanweisung für elektrische Weichen<br />

1) Regelbetrieb<br />

Elektrische Weichen sind Teil einer Eisenbahn- Signalanlage (ESA) i.S.<br />

der VDV- Schrift 361 und werden im Regelbetrieb gemäß der<br />

Bedienungsanweisung des betreffenden Stellwerks bedient.<br />

Beachten Sie die Anweisung für deren Bedienung im Teil C.<br />

2) Störungsbetrieb<br />

Müssen elektrische Weichen von Hand umgestellt werden, weil eine<br />

mechanisch oder elektrische bedingte Störung vorliegt, sind folgende<br />

Punkte zu beachten:<br />

Vor dem Umkurbeln ist der Stellstrom <strong>mit</strong> dem Spannungsschlüssel am<br />

Weichenantrieb ab- und danach wieder einzuschalten.<br />

Zeigt nach dem Einschalten der Spannung die Überwachungseinrichtung<br />

Grundstellung, ist die Weiche befahrbar.<br />

Stellstrom <strong>mit</strong> Spannungsschlüssel am Weichenantrieb abschalten:<br />

- Weiche <strong>mit</strong> Handkurbel umstellen (ordnungsgemäßes Anliegen der<br />

Weichenzungen beachten),<br />

- Stellstrom wieder einschalten.<br />

Wurden Achszählkontakte befahren, muss die Rangierabteilung den<br />

folgenden in Fahrtrichtung liegenden Achszählkontakt be- und wieder frei<br />

fahren, da sonst eine Störung des Achszählkreises eintritt.<br />

Dieses Umstellen und alle Störungen sind dem Zugleiter zu melden, der<br />

sie in das Arbeitsbuch einträgt und den Unterhaltungbediensteten<br />

verständigt.<br />

Müssen gestörte elektrische Weichen von Zugfahrten befahren werden,<br />

so ist die anliegende Zunge durch HV 73 zu verschließen. Der Schlüssel<br />

ist<br />

bei der örtlichen Betriebsleitung zu<br />

verwahren.<br />

Störungen sind im Arbeitsbuch<br />

zu dokumentieren.<br />

beim Zugführer zu verwahren und<br />

dem öBl unverzüglich zu<br />

übergeben.<br />

Störungen sind der<br />

Zugleiterbereitschaft zu melden.<br />

nachträglich (unter Nutzung und<br />

Über<strong>mit</strong>tlung des Vordrucks nach<br />

Anlage 16.2 durch den Zf)<br />

●<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. <strong>Stand</strong> 11.08.2011 (B1) Seite 1

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