Verkaufsprospekt - Börse
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nutzt, die üblicherweise als Spezialisten für diese Art von Transaktion anerkannt sind. Die<br />
Depotbank muss in den Sicherheitsvereinbarungen als beteiligte Partei genannt sein.<br />
(c)<br />
Unbare Sicherheiten:<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(iii)<br />
(iv)<br />
können nicht veräußert oder verpfändet werden;<br />
müssen auf Risiko der Gegenpartei gehalten werden;<br />
müssen von einem von der Gegenpartei unabhängigen Emittenten begeben sein; und<br />
müssen diversifiziert sein, um eine Konzentration auf eine Emission, einen Sektor oder ein<br />
Land zu vermeiden.<br />
(d)<br />
Barsicherheiten:<br />
Barmittel als Sicherheiten dürfen nur:<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(iii)<br />
(iv)<br />
bei maßgeblichen Instituten als Sichteinlagen angelegt werden;<br />
in Staatsanleihen von hoher Qualität angelegt werden;<br />
für Reverse-Repo-Geschäfte verwendet werden, vorausgesetzt, es handelt sich um<br />
Geschäfte mit Kreditinstituten, die einer Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft kann den<br />
vollen aufgelaufenen Geldbetrag jederzeit zurückfordern; und<br />
in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur angelegt werden.<br />
Neu angelegte Barsicherheiten sind entsprechend den Diversifizierungsvoraussetzungen für unbare<br />
Sicherheiten zu diversifizieren.<br />
(e)<br />
(f)<br />
(g)<br />
Die Gesellschaft muss jederzeit davon überzeugt sein, dass eine Anlage von Barsicherheiten ihr die<br />
Erfüllung ihrer Rückzahlungsverpflichtungen ermöglicht.<br />
Angelegte Barsicherheiten dürfen nicht bei der Gegenpartei oder bei einer mit der Gegenpartei<br />
verbundenen Partei oder in von der Gegenpartei oder von einer mit der Gegenpartei verbundenen<br />
Partei begebene Wertpapiere angelegt werden.<br />
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz D.1(b)(iii) kann ein Fonds sich an von allgemein<br />
anerkannten internationalen zentralen Wertpapierverwahrstellen organisierten Wertpapierleihprogrammen<br />
beteiligen, sofern das Programm vom Betreiber der jeweiligen Stelle garantiert wird.<br />
D.2 Die folgenden Bestimmungen in diesem Abschnitt D.2 gelten unmittelbar für alle nach dem<br />
18. Februar 2013 aufgelegten Fonds und für alle übrigen Fonds innerhalb von 12 Monaten ab<br />
diesem Datum. Sie entsprechen den Anforderungen der von der Zentralbank umgesetzten<br />
ESMA-Richtlinien ESMA/2012/832EN.<br />
(a)<br />
Im Zusammenhang mit OTC-Derivategeschäften und Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement<br />
wie z. B. Repo-Geschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte entgegengenommene Sicherheiten<br />
(„Sicherheiten“) müssen den folgenden Kriterien entsprechen:<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(iii)<br />
(iv)<br />
(v)<br />
Liquidität: Die Sicherheiten, die keine Barmittel sind, müssen hochliquide sein und zu einem<br />
transparenten Preis auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems<br />
gehandelt werden, damit sie kurzfristig zu einem Preis veräußert werden können, der<br />
nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt. Sicherheiten sollten außerdem die<br />
Bestimmungen von Vorschrift 74 der Vorschriften erfüllen.<br />
Bewertung: Die Sicherheiten müssen börsentäglich bewertet werden können und Vermögenswerte,<br />
die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, dürfen nur als Sicherheit akzeptiert werden, wenn<br />
geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) angewandt werden.<br />
Bonität des Emittenten: Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen.<br />
Korrelation: Die Sicherheiten müssen von einem Rechtsträger ausgegeben werden, der von der<br />
Gegenpartei unabhängig ist und keine hohe Korrelation mit der Entwicklung der Gegenpartei<br />
aufweist.<br />
Diversifizierung: Bei den Sicherheiten ist auf eine angemessene Diversifizierung in Bezug auf<br />
Länder, Märkte und Emittenten zu achten, wobei das maximale Exposure gegenüber einem<br />
bestimmten Emittenten 20 % des Nettoinventarwerts eines Fonds betragen darf. Wenn ein Fonds<br />
unterschiedliche Gegenparteien hat, sind die verschiedenen Sicherheitenkörbe zu aggregieren, um<br />
die 20%-Grenze für das Exposure gegenüber einem einzelnen Emittenten zu berechnen.<br />
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