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Verkaufsprospekt - Börse

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nutzt, die üblicherweise als Spezialisten für diese Art von Transaktion anerkannt sind. Die<br />

Depotbank muss in den Sicherheitsvereinbarungen als beteiligte Partei genannt sein.<br />

(c)<br />

Unbare Sicherheiten:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

können nicht veräußert oder verpfändet werden;<br />

müssen auf Risiko der Gegenpartei gehalten werden;<br />

müssen von einem von der Gegenpartei unabhängigen Emittenten begeben sein; und<br />

müssen diversifiziert sein, um eine Konzentration auf eine Emission, einen Sektor oder ein<br />

Land zu vermeiden.<br />

(d)<br />

Barsicherheiten:<br />

Barmittel als Sicherheiten dürfen nur:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

bei maßgeblichen Instituten als Sichteinlagen angelegt werden;<br />

in Staatsanleihen von hoher Qualität angelegt werden;<br />

für Reverse-Repo-Geschäfte verwendet werden, vorausgesetzt, es handelt sich um<br />

Geschäfte mit Kreditinstituten, die einer Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft kann den<br />

vollen aufgelaufenen Geldbetrag jederzeit zurückfordern; und<br />

in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur angelegt werden.<br />

Neu angelegte Barsicherheiten sind entsprechend den Diversifizierungsvoraussetzungen für unbare<br />

Sicherheiten zu diversifizieren.<br />

(e)<br />

(f)<br />

(g)<br />

Die Gesellschaft muss jederzeit davon überzeugt sein, dass eine Anlage von Barsicherheiten ihr die<br />

Erfüllung ihrer Rückzahlungsverpflichtungen ermöglicht.<br />

Angelegte Barsicherheiten dürfen nicht bei der Gegenpartei oder bei einer mit der Gegenpartei<br />

verbundenen Partei oder in von der Gegenpartei oder von einer mit der Gegenpartei verbundenen<br />

Partei begebene Wertpapiere angelegt werden.<br />

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz D.1(b)(iii) kann ein Fonds sich an von allgemein<br />

anerkannten internationalen zentralen Wertpapierverwahrstellen organisierten Wertpapierleihprogrammen<br />

beteiligen, sofern das Programm vom Betreiber der jeweiligen Stelle garantiert wird.<br />

D.2 Die folgenden Bestimmungen in diesem Abschnitt D.2 gelten unmittelbar für alle nach dem<br />

18. Februar 2013 aufgelegten Fonds und für alle übrigen Fonds innerhalb von 12 Monaten ab<br />

diesem Datum. Sie entsprechen den Anforderungen der von der Zentralbank umgesetzten<br />

ESMA-Richtlinien ESMA/2012/832EN.<br />

(a)<br />

Im Zusammenhang mit OTC-Derivategeschäften und Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement<br />

wie z. B. Repo-Geschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte entgegengenommene Sicherheiten<br />

(„Sicherheiten“) müssen den folgenden Kriterien entsprechen:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

(v)<br />

Liquidität: Die Sicherheiten, die keine Barmittel sind, müssen hochliquide sein und zu einem<br />

transparenten Preis auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems<br />

gehandelt werden, damit sie kurzfristig zu einem Preis veräußert werden können, der<br />

nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt. Sicherheiten sollten außerdem die<br />

Bestimmungen von Vorschrift 74 der Vorschriften erfüllen.<br />

Bewertung: Die Sicherheiten müssen börsentäglich bewertet werden können und Vermögenswerte,<br />

die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, dürfen nur als Sicherheit akzeptiert werden, wenn<br />

geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) angewandt werden.<br />

Bonität des Emittenten: Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen.<br />

Korrelation: Die Sicherheiten müssen von einem Rechtsträger ausgegeben werden, der von der<br />

Gegenpartei unabhängig ist und keine hohe Korrelation mit der Entwicklung der Gegenpartei<br />

aufweist.<br />

Diversifizierung: Bei den Sicherheiten ist auf eine angemessene Diversifizierung in Bezug auf<br />

Länder, Märkte und Emittenten zu achten, wobei das maximale Exposure gegenüber einem<br />

bestimmten Emittenten 20 % des Nettoinventarwerts eines Fonds betragen darf. Wenn ein Fonds<br />

unterschiedliche Gegenparteien hat, sind die verschiedenen Sicherheitenkörbe zu aggregieren, um<br />

die 20%-Grenze für das Exposure gegenüber einem einzelnen Emittenten zu berechnen.<br />

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