Verkaufsprospekt - Börse
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an einer oder mehreren <strong>Börse</strong>n liquide sind oder dass der Kurs, zu dem die Anteile an einer <strong>Börse</strong> gehandelt<br />
werden, dem Nettoinventarwert je Anteil entspricht. Es gibt keine Gewähr dafür, dass Anteile, die an einer <strong>Börse</strong><br />
notiert oder gehandelt werden, auch weiterhin dort notiert oder gehandelt werden.<br />
Aussetzungsrisiko auf lokalen Märkten<br />
Auf bestimmten Märkten (einschließlich unter anderem dem von Taiwan) kann der Handel an der örtlichen <strong>Börse</strong><br />
von einer Person oder einer geringen Anzahl von Personen, die Kontoinhaber auf dem lokalen Markt sind,<br />
durchgeführt werden. Wenn ein solcher Kontoinhaber die Wertpapiere oder Gelder in Bezug auf eine Transaktion<br />
nicht aushändigt, besteht das Risiko einer Aussetzung in Bezug auf alle Fonds, die ihre Handelstätigkeit auf dem<br />
lokalen Markt über diesen Kontoinhaber abwickeln. Dieses Risiko kann sich erhöhen, wenn ein Fonds sich an<br />
einem Wertpapierleihprogramm beteiligt. Eine Aussetzung kann in jedem Fall die Kosten des Fonds erhöhen.<br />
Kontrahenten- und Handelsrisiken<br />
Kontrahentenrisiko<br />
Die Gesellschaft ist dem Kreditrisiko der Parteien ausgesetzt, mit denen sie Geschäfte tätigt, und sie trägt<br />
außerdem das Abwicklungsrisiko. Das Kreditrisiko ist das Risiko, dass der Kontrahent eines Finanzinstruments<br />
eine Verpflichtung oder Verbindlichkeit, die er der Gesellschaft gegenüber eingegangen ist, nicht erfüllt. Dies<br />
umfasst die Kontrahenten, mit denen die Gesellschaft DFI abschließt. Der Handel mit nicht besicherten DFI führt<br />
zu einem direkten Kontrahentenrisiko. Die Gesellschaft fängt einen Großteil ihres Ausfallrisikos gegenüber diesen<br />
DFI-Kontrahenten ab, indem sie Sicherheiten erhält, deren Wert mindestens dem Engagement gegenüber dem<br />
jeweiligen Kontrahenten entspricht; sofern ein DFI jedoch nicht vollständig besichert ist, kann ein Ausfall eines<br />
Kontrahenten zu einem Rückgang des Wertes des Fonds führen. Für jeden neuen Kontrahenten wird eine<br />
formelle Prüfung vorgenommen, und alle genehmigten Kontrahenten werden kontinuierlich überwacht und<br />
überprüft. Die Gesellschaft überwacht aktiv das Kontrahentenrisiko sowie das Verfahren zur Verwaltung von<br />
Sicherheiten.<br />
Kontrahentenrisiko bezüglich der Depotbank und anderer Verwahrstellen<br />
Die Gesellschaft ist dem Kreditrisiko der Depotbank oder jeder von der Depotbank eingesetzten Verwahrstelle<br />
ausgesetzt, wenn Barmittel oder sonstige Vermögenswerte von der Depotbank oder anderen Verwahrstellen<br />
gehalten werden. Das Kreditrisiko ist das Risiko, dass der Kontrahent eines Finanzinstruments eine Verpflichtung<br />
oder Verbindlichkeit, die er der Gesellschaft gegenüber eingegangen ist, nicht erfüllt. Die Gesellschaft kann zur<br />
Abmilderung dieses Kreditrisikos zusätzliche Vereinbarungen treffen (und Gelder beispielsweise in<br />
Geldmarktfonds anlegen), was zu weiteren Risiken führen kann. Im Falle der Insolvenz der Depotbank oder<br />
anderer Verwahrstellen wird die Gesellschaft als nicht bevorrechtigter Gläubiger der Depotbank oder anderer<br />
Verwahrstellen in Bezug auf Barmittelbestände der Gesellschaft behandelt. Die Wertpapiere der Gesellschaft<br />
werden jedoch bei der Depotbank und den von der Depotbank eingesetzten Unterverwahrern auf getrennten<br />
Konten geführt und dürften im Falle der Insolvenz der Depotbank oder des Unterverwahrers gesichert sein.<br />
Um das Risiko der Gesellschaft gegenüber der Depotbank zu reduzieren, wendet der Anlageverwalter bestimmte<br />
Verfahren an, um sicherzustellen, dass es sich bei der Depotbank um ein seriöses Institut handelt und das<br />
Kreditrisiko für die Gesellschaft annehmbar ist. Sollte die Depotbank gewechselt werden, so wird es sich bei der<br />
neuen Depotbank um eine regulierte Gesellschaft handeln, die einer ordnungsgemäßen Aufsicht unterliegt oder<br />
der von internationalen Ratingagenturen eine hohe Bonität bescheinigt wurde.<br />
Haftung der Depotbank für Unterverwahrer<br />
Die Depotbank haftet der Gesellschaft und den Anteilinhabern gegenüber für sämtliche Verluste der Gesellschaft<br />
und/oder der Anteilinhaber, die diesen infolge der ungerechtfertigten Nichterfüllung oder nicht korrekten<br />
Erfüllung seiner Verpflichtungen durch einen Unterverwahrer entstehen. Darüber hinaus haftet die Depotbank der<br />
Gesellschaft oder den Anteilinhabern gegenüber für sämtliche Verluste, die der Gesellschaft und den<br />
Anteilinhabern entstehen, sofern diese unmittelbar auf Fahrlässigkeit, Betrug, bösgläubiges Handeln,<br />
vorsätzliches Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit, eine Vertragsverletzung, eine Verletzung geltenden Rechts<br />
oder einen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen durch den Unterverwahrer zurückzuführen sind.<br />
Die Depotbank haftet nicht für Verluste, die infolge der Insolvenz oder eines sonstigen finanziellen Ausfalls eines<br />
Unterverwahrers entstehen, der kein verbundenes Unternehmen (gemäß der Definition im Depotbankvertrag)<br />
der Depotbank ist, sofern die Depotbank (a) alle einschlägigen Rechtsvorschriften einhält und bei der Wahl und<br />
Bestellung eines externen Unterverwahrers als Verwahrstelle sorgfältig handelt, um sicherzustellen, dass dieser<br />
Unterverwahrer über das Know-how, die Kompetenz und den entsprechenden Status zur Wahrnehmung der<br />
betreffenden Verpflichtungen verfügt und diese aufrechterhält, (b) diesen Unterverwahrer angemessen<br />
beaufsichtigt und gelegentlich angemessene Nachforschungen anstellt, um zu bestätigen, dass die<br />
Verpflichtungen dieses Unterverwahrers weiterhin kompetent erfüllt werden, (c) die aus den veröffentlichten<br />
Abschlüssen und sonstigen öffentlich zugänglichen Finanzinformationen hervorgehende finanzielle Lage dieses<br />
Unterverwahrers beobachtet und (d) die Befolgung von Verfahren durch den Unterverwahrer überwacht, die in<br />
Bezug auf den Schutz der Anlagen der Gesellschaft (mit Ausnahme von Barmitteln) vor Forderungen von<br />
Gläubigern des Unterverwahrers den Verfahren eines führenden internationalen Finanzdienstleisters entsprechen.<br />
Da die Gesellschaft in Märkten investieren kann, in denen die Register-, Verwahr-, und/oder<br />
Abrechnungssysteme nicht vollständig ausgereift sind, sind die in einem solchen Markt gehandelten Anlagen der<br />
Gesellschaft, die Unterverwahrern anvertraut wurden, wo dies erforderlich ist, eventuell einem Risiko ausgesetzt,<br />
für das die Depotbank nicht haftet.<br />
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