Verkaufsprospekt - Börse
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„Investmentgesellschaft mit persönlicher Anlagenselektion (PPIU)“ bezeichnet eine Investmentgesellschaft,<br />
nach deren Bedingungen einige oder alle Vermögensgegenstände dieser Investmentgesellschaft von<br />
den nachstehend genannten Personen ausgewählt werden können oder wurden oder die Auswahl von einigen<br />
oder allen Vermögensgegenständen von diesen Personen beeinflusst werden kann oder wurde:<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(iii)<br />
(iv)<br />
(v)<br />
(vi)<br />
dem Anleger,<br />
einer Person, die für den Anleger handelt,<br />
einer mit dem Anleger verbundenen Person,<br />
einer Person, die mit einer für den Anleger handelnden Person verbunden ist,<br />
dem Anleger und einer mit dem Anleger verbundenen Person, oder<br />
einer Person, die sowohl für den Anleger als auch für eine mit dem Anleger verbundene Person handelt.<br />
Eine Investmentgesellschaft gilt nicht als PPIU, wenn der einzige Vermögensgegenstand, der ausgewählt werden<br />
kann oder wurde, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermögensgegenstand einem Anleger zur Auswahl zur<br />
Verfügung steht und er in den Marketing- oder anderen Werbematerialien der Investmentgesellschaft klar<br />
ausgewiesen ist, der Öffentlichkeit zugänglich ist. Im Übrigen muss die Investmentgesellschaft für alle Anleger<br />
offen sein und darf niemanden benachteiligen. Bei Anlagen, bei denen mindestens 50 % des Werts aus<br />
Immobilien generiert werden, ist der Anteil der Einzelanleger auf 1 % des erforderlichen Gesamtkapitals<br />
beschränkt.<br />
„Maßgebliche Erklärung“ bedeutet die für die Anteilinhaber maßgebliche Erklärung, wie in Schedule 2B des<br />
Steuergesetzes angegeben.<br />
„Maßgeblicher Zeitraum“ bezeichnet einen achtjährigen Zeitraum, der mit dem Erwerb eines Anteils durch<br />
einen Anteilinhaber beginnt, und jeder Folgezeitraum von acht Jahren, der unmittelbar nach dem vorherigen<br />
maßgeblichen Zeitraum beginnt.<br />
„Steuergesetz“ ist der irische Taxes Consolidation Act von 1997 in seiner derzeit gültigen Fassung.<br />
Die Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft gilt als im steuerlichen Sinne in Irland ansässig, wenn ihre zentrale Verwaltung und Leitung in<br />
Irland ausgeübt werden und die Gesellschaft nicht als anderswo ansässig gilt. Der Verwaltungsrat beabsichtigt,<br />
die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sichergestellt ist, dass sie im steuerlichen Sinn in Irland<br />
ansässig ist.<br />
Der Verwaltungsrat hat die Auskunft erhalten, dass die Gesellschaft als Investmentgesellschaft nach Abschnitt<br />
739B des Steuergesetzes qualifiziert ist. Nach gegenwärtig in Irland bestehender Rechtslage und Praxis<br />
unterliegt sie auf dieser Grundlage keiner irischen Steuer auf ihre Erträge und Kapitalgewinne.<br />
Es kann jedoch eine Steuer anfallen, wenn bei der Gesellschaft ein „steuerlich relevantes Ereignis“ eintritt. Zu<br />
den steuerlich relevanten Ereignissen zählen alle Ausschüttungen an Anteilinhaber oder Einlösungen,<br />
Rücknahmen, Annullierungen oder Übertragungen von Anteilen oder Übernahmen oder Annullierungen von<br />
Anteilen eines Anteilinhabers durch die Gesellschaft mit dem Zweck, für den Betrag der auf einen aus einer<br />
Übertragung resultierenden Gewinn zahlbaren Steuer aufzukommen. Hierzu zählt auch das Ende eines<br />
maßgeblichen Zeitraums.<br />
Eine Steuerpflicht entsteht für die Gesellschaft nicht in Verbindung mit einem steuerlich relevanten Ereignis in<br />
Bezug auf einen Anteilinhaber, der zum Zeitpunkt des steuerlich relevanten Ereignisses in Irland weder ansässig<br />
ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, sofern eine maßgebliche Erklärung vorliegt und der<br />
Gesellschaft keine Informationen vorliegen, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass die darin enthaltenen<br />
Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind.<br />
Es ist nicht mehr erforderlich, eine maßgebliche Erklärung von Anteilinhabern zu verlangen, die weder in Irland<br />
ansässige Personen noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, wenn die Investmentgesellschaft<br />
nicht aktiv für irische Anleger vermarktet wird und die irische Steuerbehörde der Investmentgesellschaft eine<br />
entsprechende Genehmigung erteilt hat. Es entsteht kein steuerlich relevantes Ereignis, wenn die Gesellschaft<br />
zum Zeitpunkt des steuerlich relevanten Ereignisses angemessene vergleichbare Maßnahmen ergriffen hat, die<br />
gewährleisten, dass die Anteilinhaber der Gesellschaft weder in Irland ansässige Personen noch Personen mit<br />
gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, und die Gesellschaft von der irischen Steuerbehörde eine diesbezügliche<br />
Genehmigung erhalten hat und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde. Bei Fehlen einer maßgeblichen<br />
Erklärung oder der entsprechenden Genehmigung durch die irische Steuerbehörde gilt die Annahme, dass der<br />
Anleger in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Sofern eine maßgebliche Erklärung erforderlich ist, aber der Gesellschaft von einem Anteilinhaber nicht vorgelegt<br />
wird, oder wenn in Bezug auf angemessene Ausgleichsmaßnahmen eine Genehmigung erforderlich ist, aber von<br />
der irischen Steuerbehörde nicht erteilt wurde und die Gesellschaft daraufhin bei Eintritt eines steuerlich<br />
relevanten Ereignisses Steuern abzieht, ist nach irischer Gesetzgebung die Erstattung dieser Steuer nur an in<br />
Irland körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften, an bestimmte erwerbsunfähige Personen und unter<br />
bestimmten anderen eingeschränkten Umständen möglich.<br />
Zu den steuerlich relevanten Ereignissen zählen nicht<br />
• eine Umschichtung von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft, die zu Bedingungen<br />
erfolgt, die einem Drittvergleich standhalten, und bei der der Anteilinhaber keine Zahlung erhält;<br />
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