Verkaufsprospekt - Börse
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Nichtlieferung<br />
Wenn es ein zugelassener Teilnehmer innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten für die aktuellen Fonds<br />
(siehe Handelsterminplan für den Primärmarkt) versäumt, (i) in Bezug auf eine Zeichnung gegen Sachleistung<br />
die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente zu liefern oder (ii) in Bezug auf eine Zeichnung gegen<br />
Barzahlung den erforderlichen Barbetrag zu liefern oder (iii) in Bezug auf eine angewiesene Zeichnung gegen<br />
Barzahlung den erforderlichen Barbetrag zu liefern, oder wenn der benannte Broker es versäumt, die zugrunde<br />
liegenden Anlagen innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern, behält sich die Gesellschaft und/oder<br />
der Anlageverwalter das Recht vor (ist hierzu jedoch nicht verpflichtet), den betreffenden Zeichnungsauftrag zu<br />
stornieren. Der zugelassene Teilnehmer muss die Gesellschaft für jeglichen Verlust entschädigen, der dieser<br />
aufgrund des Versäumnisses oder der Verzögerung des zugelassenen Teilnehmers, die erforderlichen Anlagen<br />
und die Barkomponente oder den Barbetrag, oder im Fall von angewiesenen Zeichnungen gegen Barzahlung<br />
aufgrund des Versäumnisses des benannten Brokers, die zugrunde liegenden Anlagen innerhalb der<br />
angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern, entstanden ist. Dies gilt (unter anderem) auch für Marktrisiken,<br />
Zinsaufwendungen und sonstige Kosten, die dem Fonds entstanden sind. Die Gesellschaft behält sich das Recht<br />
vor, die vorläufige Zuteilung der entsprechenden Anteile unter diesen Umständen zu stornieren.<br />
Der Verwaltungsrat kann nach alleinigem Ermessen beschließen, wenn dies seiner Meinung nach im besten<br />
Interesse eines Fonds ist, eine Zeichnung und eine vorläufige Zuteilung von Anteilen nicht zu stornieren, wenn<br />
ein zugelassener Teilnehmer es versäumt hat, die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente oder den<br />
Barbetrag innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern. Gleiches gilt, wenn im Fall angewiesener<br />
Zeichnungen gegen Barzahlung der benannte Broker versäumt hat, die erforderlichen zugrunde liegenden<br />
Anlagen innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern. Die Gesellschaft kann kurzfristig einen Betrag<br />
in Höhe der Zeichnungssumme aufnehmen und diesen aufgenommenen Betrag gemäß dem Anlageziel und den<br />
Anlagestrategien des betreffenden Fonds investieren. Sobald die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente<br />
oder der Barbetrag eingegangen sind, wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung der Fremdmittelaufnahme<br />
verwenden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dem betreffenden zugelassenen Teilnehmer etwaige<br />
Zinsen oder sonstige Kosten in Rechnung zu stellen, die der Gesellschaft aufgrund dieser Mittelaufnahme<br />
entstanden sind. Wenn im Fall einer angewiesenen Zeichnung gegen Barzahlung ein benannter Broker die<br />
erforderlichen Basiswerte nicht oder nicht rechtzeitig liefert, sind die Gesellschaft und ihr Anlageverwalter<br />
berechtigt, das Geschäft mit einem anderen Broker abzuschließen und dem betreffenden zugelassenen<br />
Teilnehmer etwaige Zinsen oder sonstige Kosten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit den<br />
fehlgeschlagenen und neuen Transaktionen entstanden sind, in Rechnung zu stellen. Sollte der zugelassene<br />
Teilnehmer es versäumen, der Gesellschaft diese Kosten zu erstatten, ist die Gesellschaft und/oder der<br />
Anlageverwalter berechtigt, den gesamten oder einen Teil des Anteilbestandes des Antragstellers im Fonds oder<br />
einem anderen Fonds der Gesellschaft zu verkaufen, um diese Kosten zu begleichen.<br />
Ein Rücknahmeauftrag eines zugelassenen Teilnehmers ist nur gültig, wenn der zugelassene Teilnehmer dem<br />
Fonds innerhalb der maßgeblichen Abwicklungszeiten die erforderliche Anzahl von Anteilen des betreffenden<br />
Fonds zukommen lässt. Sollte ein zugelassener Teilnehmer es innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten für<br />
die aktuellen Fonds (siehe Handelsterminplan für den Primärmarkt) versäumen, die erforderlichen Anteile des<br />
betreffenden Fonds zu liefern, behält sich die Gesellschaft und/oder der Anlageverwalter das Recht vor (ist hierzu<br />
jedoch nicht verpflichtet), den betreffenden Rücknahmeauftrag zu stornieren, und der zugelassene Teilnehmer<br />
muss die Gesellschaft für jeglichen Verlust entschädigen, der dieser aufgrund des Versäumnisses des<br />
zugelassenen Teilnehmers entstanden ist, die erforderlichen Anteile rechtzeitig zu liefern. Dies gilt (unter<br />
anderem) auch für Marktrisiken und Kosten, die dem Fonds entstanden sind.<br />
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