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Verkaufsprospekt - Börse

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Nichtlieferung<br />

Wenn es ein zugelassener Teilnehmer innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten für die aktuellen Fonds<br />

(siehe Handelsterminplan für den Primärmarkt) versäumt, (i) in Bezug auf eine Zeichnung gegen Sachleistung<br />

die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente zu liefern oder (ii) in Bezug auf eine Zeichnung gegen<br />

Barzahlung den erforderlichen Barbetrag zu liefern oder (iii) in Bezug auf eine angewiesene Zeichnung gegen<br />

Barzahlung den erforderlichen Barbetrag zu liefern, oder wenn der benannte Broker es versäumt, die zugrunde<br />

liegenden Anlagen innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern, behält sich die Gesellschaft und/oder<br />

der Anlageverwalter das Recht vor (ist hierzu jedoch nicht verpflichtet), den betreffenden Zeichnungsauftrag zu<br />

stornieren. Der zugelassene Teilnehmer muss die Gesellschaft für jeglichen Verlust entschädigen, der dieser<br />

aufgrund des Versäumnisses oder der Verzögerung des zugelassenen Teilnehmers, die erforderlichen Anlagen<br />

und die Barkomponente oder den Barbetrag, oder im Fall von angewiesenen Zeichnungen gegen Barzahlung<br />

aufgrund des Versäumnisses des benannten Brokers, die zugrunde liegenden Anlagen innerhalb der<br />

angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern, entstanden ist. Dies gilt (unter anderem) auch für Marktrisiken,<br />

Zinsaufwendungen und sonstige Kosten, die dem Fonds entstanden sind. Die Gesellschaft behält sich das Recht<br />

vor, die vorläufige Zuteilung der entsprechenden Anteile unter diesen Umständen zu stornieren.<br />

Der Verwaltungsrat kann nach alleinigem Ermessen beschließen, wenn dies seiner Meinung nach im besten<br />

Interesse eines Fonds ist, eine Zeichnung und eine vorläufige Zuteilung von Anteilen nicht zu stornieren, wenn<br />

ein zugelassener Teilnehmer es versäumt hat, die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente oder den<br />

Barbetrag innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern. Gleiches gilt, wenn im Fall angewiesener<br />

Zeichnungen gegen Barzahlung der benannte Broker versäumt hat, die erforderlichen zugrunde liegenden<br />

Anlagen innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern. Die Gesellschaft kann kurzfristig einen Betrag<br />

in Höhe der Zeichnungssumme aufnehmen und diesen aufgenommenen Betrag gemäß dem Anlageziel und den<br />

Anlagestrategien des betreffenden Fonds investieren. Sobald die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente<br />

oder der Barbetrag eingegangen sind, wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung der Fremdmittelaufnahme<br />

verwenden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dem betreffenden zugelassenen Teilnehmer etwaige<br />

Zinsen oder sonstige Kosten in Rechnung zu stellen, die der Gesellschaft aufgrund dieser Mittelaufnahme<br />

entstanden sind. Wenn im Fall einer angewiesenen Zeichnung gegen Barzahlung ein benannter Broker die<br />

erforderlichen Basiswerte nicht oder nicht rechtzeitig liefert, sind die Gesellschaft und ihr Anlageverwalter<br />

berechtigt, das Geschäft mit einem anderen Broker abzuschließen und dem betreffenden zugelassenen<br />

Teilnehmer etwaige Zinsen oder sonstige Kosten, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit den<br />

fehlgeschlagenen und neuen Transaktionen entstanden sind, in Rechnung zu stellen. Sollte der zugelassene<br />

Teilnehmer es versäumen, der Gesellschaft diese Kosten zu erstatten, ist die Gesellschaft und/oder der<br />

Anlageverwalter berechtigt, den gesamten oder einen Teil des Anteilbestandes des Antragstellers im Fonds oder<br />

einem anderen Fonds der Gesellschaft zu verkaufen, um diese Kosten zu begleichen.<br />

Ein Rücknahmeauftrag eines zugelassenen Teilnehmers ist nur gültig, wenn der zugelassene Teilnehmer dem<br />

Fonds innerhalb der maßgeblichen Abwicklungszeiten die erforderliche Anzahl von Anteilen des betreffenden<br />

Fonds zukommen lässt. Sollte ein zugelassener Teilnehmer es innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten für<br />

die aktuellen Fonds (siehe Handelsterminplan für den Primärmarkt) versäumen, die erforderlichen Anteile des<br />

betreffenden Fonds zu liefern, behält sich die Gesellschaft und/oder der Anlageverwalter das Recht vor (ist hierzu<br />

jedoch nicht verpflichtet), den betreffenden Rücknahmeauftrag zu stornieren, und der zugelassene Teilnehmer<br />

muss die Gesellschaft für jeglichen Verlust entschädigen, der dieser aufgrund des Versäumnisses des<br />

zugelassenen Teilnehmers entstanden ist, die erforderlichen Anteile rechtzeitig zu liefern. Dies gilt (unter<br />

anderem) auch für Marktrisiken und Kosten, die dem Fonds entstanden sind.<br />

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