Verkaufsprospekt - Börse
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Gesellschaft übertragen werden, stets außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgefertigt und aufbewahrt<br />
werden.<br />
Die Gesellschaft beabsichtigt, die von den Fonds gehaltenen Vermögenswerte generell für Anlagezwecke und<br />
nicht für Handelszwecke zu halten. Selbst wenn die britische Finanzbehörde („Her Majesty’s Revenue &<br />
Customs“, „HMRC“) erfolgreich argumentiert, dass ein Fonds im Sinne des britischen Steuerrechts Handel treibt,<br />
ist zu erwarten, dass die Anforderungen für eine Befreiung bei Erbringung von Anlageverwaltungsdiensten<br />
(„Investment Management Exemption“, „IME“) erfüllt werden. Dies kann jedoch nicht gewährleistet werden.<br />
Unter der Annahme, dass die IME-Anforderungen erfüllt werden, dürfte der Fonds bezüglich der mit seinen<br />
Anlagen erwirtschafteten Gewinne im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig sein (ausgenommen hiervon<br />
sind Erträge, für die jeder Anleger im Vereinigten Königreich grundsätzlich steuerpflichtig ist). Dies gilt auf der<br />
Grundlage, dass die von den Fonds gehaltenen Anlagen der Definition einer „festgelegten Transaktion“ (specified<br />
transaction) gemäß den The Investment Manager (Specified Transactions) Regulations 2009 entsprechen. Es ist<br />
zu erwarten, dass die von der Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte der Definition einer „festgelegten<br />
Transaktion“ entsprechen dürften. Dies kann jedoch nicht gewährleistet werden.<br />
Wenn die Gesellschaft die IME-Bedingungen nicht erfüllt oder wenn Anlagen nicht als „festgelegte Transaktion“<br />
angesehen werden, kann dies zu Steuerverlusten innerhalb der Fonds führen.<br />
Wenn zusätzlich zum Voranstehenden die HMRC erfolgreich argumentiert, dass ein Fonds im Sinne des britischen<br />
Steuerrechts Handel treibt, müssen die vom Fonds über seine Beteiligungen an den zugrunde liegenden<br />
Vermögenswerten erwirtschafteten Renditen in die Berechnung der „Erträge“ des Fonds aufgenommen werden,<br />
um so den entsprechenden Betrag zu errechnen, der zur Erfüllung der Anforderungen für den Status eines<br />
britischen „Meldefonds“ an die Anleger gemeldet werden muss. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die von<br />
den Fonds gehaltenen Anlagen der Definition einer „Anlagetransaktion“ (investment transaction) gemäß den am<br />
1. Dezember 2009 in Kraft getretenen The Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (die „Vorschriften“)<br />
entsprechen dürften. Es wird daher angenommen, dass diese Anlagen als „Nicht-Handelstransaktionen“ (nontrading<br />
transactions) im Sinne der Vorschriften anzusehen sind. Diese Annahme beruht auf der Voraussetzung,<br />
dass die Gesellschaft sowohl die „Äquivalenzbedingung“ (equivalence condition) als auch die Bedingung einer<br />
„echten Diversifizierung der Inhaberstruktur“ (genuine diversity of ownership) gemäß den Vorschriften erfüllt.<br />
Von Anlegern, bei welchen es sich um Versicherungsgesellschaften handelt, die im Vereinigten Königreich<br />
steuerpflichtig sind und ihre Anteile in einem Fonds aus Gründen ihrer langfristigen Geschäftstätigkeit halten<br />
(ausgenommen ihr Pensionsgeschäft), wird angenommen, dass sie diese Anteile am Ende jeder Rechnungsperiode<br />
veräußern und sofort wieder erwerben. Allgemein ausgedrückt werden die steuerpflichtigen Gewinne und<br />
die abzugsfähigen Verluste gemäß der jährlichen fiktiven Veräußerungsregelung zusammengefasst, und ein<br />
Siebtel des Nettobetrags, der sich hieraus ergibt, ist am Ende der Rechnungsperiode, in der diese fiktiven<br />
Veräußerungen stattfanden, entweder steuerpflichtig (wenn sich Nettogewinne ergeben) oder abzugsfähig (wenn<br />
sich Nettoverluste ergeben).<br />
Andere Länder<br />
Es folgt ein Überblick über die steuerliche Behandlung der verschiedenen Anteilklassen in verschiedenen Ländern.<br />
Bitte beachten Sie, dass diese Übersicht keine Angaben zu den steuerlichen Folgen für in diesen Ländern<br />
ansässige Anleger enthält. Die Anleger sollten zu den steuerlichen Folgen einer Anlage in eine Anteilklasse ihre<br />
Steuerberater konsultieren.<br />
Besteuerung in Deutschland<br />
Die Gesellschaft beabsichtigt, in Deutschland für alle Anteilklassen den Status eines „steuertransparenten Fonds“<br />
anzustreben.<br />
Die Anleger sollten in Bezug auf die Folgen der Erlangung dieses Status durch die Gesellschaft ihre Steuerberater<br />
konsultieren.<br />
Besteuerung in Österreich<br />
Die Gesellschaft beabsichtigt, in Österreich für alle Anteilklassen den Status eines Meldefonds anzustreben.<br />
Die Anleger sollten in Bezug auf die Folgen der Erlangung dieses Status durch die Gesellschaft ihre Steuerberater<br />
konsultieren.<br />
Aktuelle Aufstellungen des jeweiligen der Gesellschaft erteilten steuerlichen Meldestatus finden sich im Abschnitt<br />
„Steuerinformationen“ der iShares-Website unter www.ishares.com.<br />
Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“)<br />
Der Hiring Incentives to Restore Employment Act (der „Hire Act“) wurde im März 2010 in den USA verabschiedet.<br />
Dieses Gesetz enthält die sog. FATCA-Bestimmungen. Diese zielen darauf ab, dass die Angaben von US-<br />
Anlegern, die Anlagen außerhalb der USA halten, von den Finanzinstituten an die IRS gemeldet werden, um eine<br />
Steuerhinterziehung in den USA zu vermeiden. In Folge des Hire Act und um dafür zu sorgen, dass außerhalb der<br />
USA ansässige Finanzinstitute diesem Regime beitreten, unterliegen alle US-Wertpapiere, die von<br />
Finanzinstituten gehalten werden, die dem Regime nicht beitreten und dieses nicht befolgen, in den USA einer<br />
Quellensteuer in Höhe von 30 % des Bruttoverkaufserlöses und der Erträge. Dieses Regime tritt schrittweise<br />
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