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Verkaufsprospekt - Börse

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Gesellschaft übertragen werden, stets außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgefertigt und aufbewahrt<br />

werden.<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, die von den Fonds gehaltenen Vermögenswerte generell für Anlagezwecke und<br />

nicht für Handelszwecke zu halten. Selbst wenn die britische Finanzbehörde („Her Majesty’s Revenue &<br />

Customs“, „HMRC“) erfolgreich argumentiert, dass ein Fonds im Sinne des britischen Steuerrechts Handel treibt,<br />

ist zu erwarten, dass die Anforderungen für eine Befreiung bei Erbringung von Anlageverwaltungsdiensten<br />

(„Investment Management Exemption“, „IME“) erfüllt werden. Dies kann jedoch nicht gewährleistet werden.<br />

Unter der Annahme, dass die IME-Anforderungen erfüllt werden, dürfte der Fonds bezüglich der mit seinen<br />

Anlagen erwirtschafteten Gewinne im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig sein (ausgenommen hiervon<br />

sind Erträge, für die jeder Anleger im Vereinigten Königreich grundsätzlich steuerpflichtig ist). Dies gilt auf der<br />

Grundlage, dass die von den Fonds gehaltenen Anlagen der Definition einer „festgelegten Transaktion“ (specified<br />

transaction) gemäß den The Investment Manager (Specified Transactions) Regulations 2009 entsprechen. Es ist<br />

zu erwarten, dass die von der Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte der Definition einer „festgelegten<br />

Transaktion“ entsprechen dürften. Dies kann jedoch nicht gewährleistet werden.<br />

Wenn die Gesellschaft die IME-Bedingungen nicht erfüllt oder wenn Anlagen nicht als „festgelegte Transaktion“<br />

angesehen werden, kann dies zu Steuerverlusten innerhalb der Fonds führen.<br />

Wenn zusätzlich zum Voranstehenden die HMRC erfolgreich argumentiert, dass ein Fonds im Sinne des britischen<br />

Steuerrechts Handel treibt, müssen die vom Fonds über seine Beteiligungen an den zugrunde liegenden<br />

Vermögenswerten erwirtschafteten Renditen in die Berechnung der „Erträge“ des Fonds aufgenommen werden,<br />

um so den entsprechenden Betrag zu errechnen, der zur Erfüllung der Anforderungen für den Status eines<br />

britischen „Meldefonds“ an die Anleger gemeldet werden muss. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die von<br />

den Fonds gehaltenen Anlagen der Definition einer „Anlagetransaktion“ (investment transaction) gemäß den am<br />

1. Dezember 2009 in Kraft getretenen The Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (die „Vorschriften“)<br />

entsprechen dürften. Es wird daher angenommen, dass diese Anlagen als „Nicht-Handelstransaktionen“ (nontrading<br />

transactions) im Sinne der Vorschriften anzusehen sind. Diese Annahme beruht auf der Voraussetzung,<br />

dass die Gesellschaft sowohl die „Äquivalenzbedingung“ (equivalence condition) als auch die Bedingung einer<br />

„echten Diversifizierung der Inhaberstruktur“ (genuine diversity of ownership) gemäß den Vorschriften erfüllt.<br />

Von Anlegern, bei welchen es sich um Versicherungsgesellschaften handelt, die im Vereinigten Königreich<br />

steuerpflichtig sind und ihre Anteile in einem Fonds aus Gründen ihrer langfristigen Geschäftstätigkeit halten<br />

(ausgenommen ihr Pensionsgeschäft), wird angenommen, dass sie diese Anteile am Ende jeder Rechnungsperiode<br />

veräußern und sofort wieder erwerben. Allgemein ausgedrückt werden die steuerpflichtigen Gewinne und<br />

die abzugsfähigen Verluste gemäß der jährlichen fiktiven Veräußerungsregelung zusammengefasst, und ein<br />

Siebtel des Nettobetrags, der sich hieraus ergibt, ist am Ende der Rechnungsperiode, in der diese fiktiven<br />

Veräußerungen stattfanden, entweder steuerpflichtig (wenn sich Nettogewinne ergeben) oder abzugsfähig (wenn<br />

sich Nettoverluste ergeben).<br />

Andere Länder<br />

Es folgt ein Überblick über die steuerliche Behandlung der verschiedenen Anteilklassen in verschiedenen Ländern.<br />

Bitte beachten Sie, dass diese Übersicht keine Angaben zu den steuerlichen Folgen für in diesen Ländern<br />

ansässige Anleger enthält. Die Anleger sollten zu den steuerlichen Folgen einer Anlage in eine Anteilklasse ihre<br />

Steuerberater konsultieren.<br />

Besteuerung in Deutschland<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, in Deutschland für alle Anteilklassen den Status eines „steuertransparenten Fonds“<br />

anzustreben.<br />

Die Anleger sollten in Bezug auf die Folgen der Erlangung dieses Status durch die Gesellschaft ihre Steuerberater<br />

konsultieren.<br />

Besteuerung in Österreich<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, in Österreich für alle Anteilklassen den Status eines Meldefonds anzustreben.<br />

Die Anleger sollten in Bezug auf die Folgen der Erlangung dieses Status durch die Gesellschaft ihre Steuerberater<br />

konsultieren.<br />

Aktuelle Aufstellungen des jeweiligen der Gesellschaft erteilten steuerlichen Meldestatus finden sich im Abschnitt<br />

„Steuerinformationen“ der iShares-Website unter www.ishares.com.<br />

Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“)<br />

Der Hiring Incentives to Restore Employment Act (der „Hire Act“) wurde im März 2010 in den USA verabschiedet.<br />

Dieses Gesetz enthält die sog. FATCA-Bestimmungen. Diese zielen darauf ab, dass die Angaben von US-<br />

Anlegern, die Anlagen außerhalb der USA halten, von den Finanzinstituten an die IRS gemeldet werden, um eine<br />

Steuerhinterziehung in den USA zu vermeiden. In Folge des Hire Act und um dafür zu sorgen, dass außerhalb der<br />

USA ansässige Finanzinstitute diesem Regime beitreten, unterliegen alle US-Wertpapiere, die von<br />

Finanzinstituten gehalten werden, die dem Regime nicht beitreten und dieses nicht befolgen, in den USA einer<br />

Quellensteuer in Höhe von 30 % des Bruttoverkaufserlöses und der Erträge. Dieses Regime tritt schrittweise<br />

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