Verkaufsprospekt - Börse
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Anteilinhaber, die natürliche Personen sind und ihren tatsächlichen oder steuerlichen Wohnsitz im Vereinigten<br />
Königreich haben, können mit ihren Anteilen im Todesfall oder bei bestimmten Arten von Übertragungen zu<br />
Lebzeiten im Vereinigten Königreich der Erbschaftsteuer unterliegen.<br />
Anteilinhaber, die natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich sind, werden auf<br />
die Bestimmungen in Chapter 2 von Teil 13 des Income Tax Act 2007 hingewiesen. Diese Bestimmungen sollen<br />
verhindern, dass die Einkommensteuer von natürlichen Personen umgangen wird, die zu einer Übertragung von<br />
Vermögenswerten oder Erträgen an Personen (einschließlich Gesellschaften) führen, die außerhalb des<br />
Vereinigten Königreichs ansässig sind oder ihr Domizil haben, und können diese Personen der Einkommensteuer<br />
auf nicht ausgeschüttete Erträge der Gesellschaft auf jährlicher Basis unterwerfen. Diese Gesetzesbestimmungen<br />
betreffen nicht die Besteuerung von Kapitalgewinnen.<br />
Anteilinhaber, die juristische Personen mit Steuersitz im Vereinigten Königreich sind, sollten beachten, dass die<br />
Bestimmungen zu „beherrschten ausländischen Gesellschaften“ (‚controlled foreign companies‘) in Teil 9A des<br />
TIOPA 2010 auf eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft Anwendung finden könnten, die entweder<br />
alleine oder zusammen mit steuerlich mit ihr verbundenen oder assoziierten Personen als zu 25 Prozent oder<br />
mehr am steuerpflichtigen Gewinn einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft beteiligt gilt,<br />
wenn diese nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft von im Vereinigten Königreich ansässigen<br />
Personen beherrscht wird und bestimmte weitere Kriterien erfüllt (die grob gesagt darin bestehen, dass sie in<br />
einem Niedrigsteuergebiet ansässig sein muss). „Beherrschung“(‚control‘) ist in Kapitel 18, Teil 9A des TIOPA<br />
2010 definiert. Eine nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft wird von Personen (Gesellschaften,<br />
natürlichen Personen oder sonstigen Personen) beherrscht, die ihren Steuersitz im Vereinigten Königreich haben,<br />
oder wird von zwei Personen zusammen beherrscht, von denen die eine ihren Steuersitz im Vereinigten<br />
Königreich hat und einen Anteil von mindestens 40 Prozent an den Beteiligungen, Rechten und Befugnissen hält,<br />
über die diese Personen die nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft beherrschen, und von denen<br />
die andere einen Anteil von mindestens 40 und höchstens 55 Prozent an diesen Beteiligungen, Rechten und<br />
Befugnissen hält. Diese Bestimmungen könnten dazu führen, dass die betreffenden Anteilinhaber in Bezug auf<br />
die Erträge der Gesellschaft der britischen Körperschaftsteuer unterliegen.<br />
Personen, die im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben (und die, wenn sie natürliche Personen sind, in diesem Sinn auch ihren Wohnsitz im Vereinigten<br />
Königreich haben), werden auf die Tatsache hingewiesen, dass die Bestimmungen von Abschnitt 13 des Taxation<br />
of Chargeable Gains Act von 1992 für alle diejenigen Personen von Bedeutung sein könnten, deren anteilsmäßige<br />
Beteiligung an der Gesellschaft (ob als Anteilinhaber oder anderer „Teilhaber“ im Sinne des Steuerrechts des<br />
Vereinigten Königreichs) zusammen mit der Beteiligung von mit solchen Personen verbundenen Personen 10 %<br />
oder mehr beträgt, wenn die Gesellschaft selbst zur gleichen Zeit in einer solchen Weise beherrscht wird, dass<br />
sie, wenn sie im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig wäre, als „close company“ (d. h. als<br />
Gesellschaft mit geringer Mitgliederzahl) gelten würde. Die Anwendung von Abschnitt 13 könnte dazu führen,<br />
dass eine Person mit einer solchen Beteiligung an der Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung<br />
steuerpflichtiger Gewinne im Vereinigten Königreich so behandelt wird, als ob ein Teil jedes der Gesellschaft<br />
zufallenden Kapitalgewinns (beispielsweise aus der Veräußerung von Anlagen) dieser Person direkt zugefallen<br />
wäre. Dieser Teil ist gleich dem Anteil an dem Kapitalgewinn, der der anteiligen Beteiligung (auf die vorstehend<br />
beschriebene Weise bestimmt) der Person an der Gesellschaft entspricht.<br />
Nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Körperschaftsteuersystem wird jeder Anleger, der eine<br />
Gesellschaft ist und der Körperschaftsteuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, mit dem Wertzuwachs seiner<br />
Beteiligung auf einer Fair-Value-Grundlage (und nicht auf Veräußerungsgrundlage) steuerlich veranlagt bzw.<br />
erhält für einen etwaigen Wertverlust Steuervergünstigungen, wenn die Vermögensanlagen des Offshore-Fonds,<br />
in den der Anteilinhaber investiert, zu mehr als 60 % (auf Wertbasis) aus „qualifizierenden Anlagen“ bestehen.<br />
Qualifizierende Anlagen sind weitgehend solche, die eine Rendite direkt oder indirekt in Form von Zinsen liefern.<br />
Für den Erwerb und/oder die Veräußerung von Anlagen können von der Gesellschaft im Vereinigten Königreich<br />
und anderswo Übertragungssteuern zu entrichten sein. Insbesondere muss die Gesellschaft im Vereinigten<br />
Königreich auf den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich gegründet wurden oder<br />
die ein Anteilregister im Vereinigten Königreich unterhalten, eine Transaktionssteuer (Stamp Duty Reserve Tax)<br />
in Höhe von 0,5 % (oder eine Stempelsteuer (Stamp Duty) in gleicher Höhe, falls die Übertragung nicht in<br />
stückeloser Form erfolgt) entrichten. Diese Steuerpflicht entsteht im Laufe der normalen Anlagetätigkeit der<br />
Gesellschaft und beim Erwerb von Anlagen von Zeichnern bei der Zeichnung von Anteilen der Gesellschaft.<br />
Die Anteile der Gesellschaft können in individuellen Einlagenkonten (Individual Savings Accounts) oder<br />
individuellen Renteneinlagen (Self-Invested Personal Pensions) oder in personalisierten Portfolioanleihen<br />
(Personalised Portfolio Bonds) gehalten werden.<br />
Außerdem muss ein potenzieller Anteilinhaber, sofern für ihn keine Befreiung (wie z. B. für Vermittler nach<br />
Abschnitt 88A des Finance Act von 1986) gilt, auf den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die im Vereinigten<br />
Königreich gegründet sind oder die ein Anteilregister im Vereinigten Königreich unterhalten, zum Zwecke der<br />
Folgezeichnung von Anteilen eine Stamp Duty Reserve Tax (oder Stempelsteuer) zum gleichen Satz wie<br />
vorstehend genannt entrichten. Diese kann auch bei der Übertragung von Anlagen an Anteilinhaber bei<br />
Rücknahmen anfallen.<br />
Da die Gesellschaft nicht im Vereinigten Königreich gegründet wurde und das Register der Anteilinhaber<br />
außerhalb des Vereinigten Königreiches geführt wird, fällt auf die Übertragung, Zeichnung oder Rücknahme von<br />
Anteilen eine Stamp Duty Reserve Tax nur wie vorstehend beschrieben an. Die Pflicht zur Zahlung einer<br />
Stempelsteuer (Stamp Duty) entsteht nicht, sofern alle schriftlichen Urkunden, mit denen Anteile der<br />
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