Jeder Wert und jede Kreditaufnahme (sei es in Form von Anlagen oder Barmitteln), der/die in einer anderen Währung als in der Basiswährung des Fonds ausgedrückt ist, wird zu dem (amtlichen oder sonstigen) Kurs in die Basiswährung des Fonds umgerechnet, der dem Verwalter unter den jeweiligen Umständen angemessen erscheint. <strong>Börse</strong>ngehandelte DFI werden an jedem Handelstag zum Abrechnungskurs solcher Instrumente zum Bewertungszeitpunkt bewertet. Ist dieser Kurs nicht verfügbar, ist der Wert derjenige wahrscheinliche Veräußerungswert, den der Verwaltungsrat oder eine vom Verwaltungsrat beauftragte und für diesen Zweck von der Depotbank als geeignet zugelassene kompetente Person oder Firma mit Sorgfalt und in gutem Glauben schätzt. Der Wert eines außerbörslichen DFI ist (a) eine Quotierung von dem Kontrahenten oder (b) eine von der Gesellschaft oder von einem unabhängigen Preisanbieter (wobei es sich um eine dem Kontrahenten nahe stehende, jedoch unabhängige Partei handeln kann, die nicht dieselben Preismodelle verwendet wie der Kontrahent) berechnete alternative Bewertung wie z. B. Model Pricing, wobei Folgendes gilt: (i) Wenn eine Kontrahentenbewertung verwendet wird, muss diese mindestens täglich bereitgestellt und mindestens wöchentlich von einer vom Kontrahenten unabhängigen (und von der Depotbank zu diesem Zweck genehmigten) Partei, bei der es sich auch um den Anlageverwalter oder den Verwalter handeln kann, genehmigt oder geprüft werden; (ii) wenn eine alternative Bewertung verwendet wird (d. h. eine Bewertung, die von einer vom Manager oder vom Verwaltungsrat bestellten und von der Depotbank zu diesem Zweck genehmigten kompetenten Person bereitgestellt wird (oder eine sonstige Bewertung, sofern der Wert von der Depotbank bestätigt wird]), muss diese täglich bereitgestellt werden und die angewandten Bewertungsgrundsätze müssen die von Einrichtungen wie der IOSCO (International Organisation of Securities Commission) und der AIMA (Alternative Investment Management Association) etablierte beste internationale Praxis befolgen, und derartige Bewertungen müssen monatlich mit den Bewertungen des Kontrahenten abgeglichen werden. Wenn erhebliche Abweichungen auftreten, müssen diese umgehend untersucht und erklärt werden. Devisentermin- und Zinsswap-Kontrakte, für die Marktkurse jederzeit verfügbar sind, können entweder entsprechend den oben aufgeführten Bestimmungen oder unter Bezugnahme auf Marktkurse (wobei diese Kurse hierbei nicht von einer unabhängigen Stelle geprüft oder mit der Bewertung des Kontrahenten abgestimmt werden müssen) bewertet werden. Veröffentlichung des Nettoinventarwerts Mit Ausnahme von Fällen der Aussetzung der Ermittlung des Nettoinventarwerts unter den im Abschnitt „Vorübergehende Aussetzung der Anteilsbewertung sowie von Verkäufen, Rücknahmen und Umschichtungen“ auf Seite 69 erläuterten Umständen, ist der Nettoinventarwert je Anteil der einzelnen Fonds bei bzw. vor Geschäftsschluss jedes Handelstages in der Geschäftsstelle des Verwalters erhältlich. Der Nettoinventarwert je Anteil für jeden Fonds wird ferner täglich am Geschäftstag nach dem Bewertungszeitpunkt für den betreffenden Fonds durch den Regulatory Information Service sowie auf der offiziellen Internetseite von iShares (www.iShares.com), die ständig aktualisiert wird, sowie in weiteren Veröffentlichungen und in den vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitabständen veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Nettoinventarwerts für die einzelnen Fonds dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Aufforderung dar, Anteile zum veröffentlichten Nettoinventarwert zu zeichnen, zu verkaufen oder umzuschichten. Indikativer Nettoinventarwert Der indikative Nettoinventarwert (iNAV®) ist der während der Handelszeiten in Echtzeit (alle 15 Sekunden) berechnete Nettoinventarwert eines Fonds. Die Werte sollen den Anlegern und Marktteilnehmern einen kontinuierlichen Anhaltspunkt für den Wert eines Fonds bieten. Die Werte werden gewöhnlich auf der Grundlage einer Bewertung des tatsächlichen Fondsportfolios unter Verwendung von Echtzeitpreisen von allen maßgeblichen <strong>Börse</strong>n berechnet. Die Verantwortung für die Berechnung und Veröffentlichung der iNAV®-Werte eines Fonds wurde vom Anlageverwalter an die Gruppe Deutsche <strong>Börse</strong> delegiert. iNAV®-Werte werden über den CEF-Datafeed der Deutschen <strong>Börse</strong> verbreitet und auf den wichtigsten Marktdatenanbieterterminals sowie auf einer breiten Palette von Websites mit <strong>Börse</strong>ndaten einschließlich der Website der Deutschen <strong>Börse</strong> unter http://deutsche-boerse.com angezeigt. Ein iNAV® entspricht nicht dem Wert eines Anteils oder dem Preis, zu dem Anteile gezeichnet oder zurückgenommen oder an einer maßgeblichen <strong>Börse</strong> ge- oder verkauft werden können, und darf nicht entsprechend angesehen werden. Insbesondere kann der iNAV® für einen Fonds, bei dem die Bestandteile des Referenzindex oder die Anlagen während der Dauer der Veröffentlichung dieses iNAV® nicht aktiv gehandelt werden, eventuell nicht dem wahren Wert eines Anteils entsprechen oder irreführend sein und es sollte nicht darauf vertraut werden. Das Unvermögen des Anlageverwalters oder einer von ihm benannten Person zur Bereitstellung eines iNAV® in Echtzeit während eines Zeitraums führt als solches nicht zur Einstellung des Handels in den Anteilen an einer maßgeblichen <strong>Börse</strong>, der den Regeln der maßgeblichen <strong>Börse</strong> unter den jeweiligen Umständen unterliegt. Anleger sollten beachten, dass die Berechnung und Veröffentlichung eines iNAV® Verzögerungen beim Erhalt der Preise der maßgeblichen Bestandteile im Vergleich zu anderen berechneten Werten widerspiegeln kann, die auf denselben Bestandteilen basieren, einschließlich zum Beispiel des Referenzindex oder der Anlagen selbst oder des iNAV® anderer börsengehandelter Fonds, die auf demselben Referenzindex oder denselben Anlagen basieren. Anleger, die Anteile an einer maßgeblichen <strong>Börse</strong> zeichnen oder einlösen wollen, sollten sich bei ihren Anlageentscheidungen nicht nur auf einen zur Verfügung gestellten iNAV® verlassen, sondern sie sollten auch andere Marktdaten und maßgebliche wirtschaftliche und sonstige Faktoren berücksichtigen (gegebenenfalls auch Informationen zum Referenzindex oder zu den Anlagen, den maßgeblichen Bestandteilen und Finanzinstrumenten auf der Grundlage des Referenzindex oder der Anlagen, die einem Fonds 54
entsprechen). Die Gesellschaft, die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Anlageverwalter oder von ihm benannte Personen, die Depotbank, der Verwalter, zugelassene Teilnehmer und die sonstigen Dienstleister haften keiner Person gegenüber, die sich auf den iNAV® verlässt. Ertragsausgleich Für steuerliche und Rechnungslegungszwecke kann der Manager im Hinblick auf die Sicherstellung, dass die aus den Anlagen erzielte Ertragshöhe nicht durch die Ausgabe, Umschichtung oder Rücknahme von Anteilen während des jeweiligen Rechnungslegungszeitraums beeinflusst wird, Ertragsausgleichsbestimmungen treffen. 55
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Die Mitglieder des Verwaltungsrats
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(c) (d) (e) (f) Repo-Geschäfte und
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(vi) Sofortige Verfügbarkeit: Die
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• einem auf Jersey, Guernsey, der
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5.5 Die Zentralbank kann kürzlich
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ANHANG IV Haftungsausschluss für d
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und/oder für den Stand des besagte
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LIEGENDEN INDEX ODER DER DARIN ENTH
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ANHANG V Notierungen an anerkannten
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ANHANG VI US-Personen 1. „US-Pers