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Verkaufsprospekt - Börse

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VERFAHREN FÜR DEN HANDEL AM PRIMÄRMARKT<br />

Der Primärmarkt ist der Markt, an dem Anteile der Fonds von der Gesellschaft an zugelassene Teilnehmer<br />

ausgegeben bzw. von zugelassenen Teilnehmern an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Nur zugelassene<br />

Teilnehmer können Anteile am Primärmarkt zeichnen oder zurückgeben.<br />

Antragsteller, die Anteile an einem Fonds direkt bei der Gesellschaft zeichnen bzw. an diese zurückgeben wollen,<br />

müssen bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen und sich bei der Gesellschaft registrieren lassen, um<br />

zugelassene Teilnehmer zu werden. Darüber hinaus müssen alle Antragsteller, die eine Zulassung als<br />

zugelassener Teilnehmer beantragen, zunächst den beim Verwalter erhältlichen Kontoeröffnungsantrag der<br />

Gesellschaft ausfüllen und bestimmten Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche genügen. Der<br />

unterzeichnete Kontoeröffnungsantrag ist im Original an den Verwalter zu senden. Antragsteller, die gerne<br />

zugelassene Teilnehmer werden möchten, sollten sich für nähere Einzelheiten an den Anlageverwalter wenden.<br />

Es liegt im uneingeschränkten Ermessen der Gesellschaft, Kontoeröffnungsanträge anzunehmen oder abzulehnen<br />

und eine Zulassung als zugelassener Teilnehmer zurückzuziehen.<br />

Zugelassene Teilnehmer können Verfügungsaufträge für die Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen eines<br />

Fonds mittels elektronischer Order-Eingabe übermitteln. Die elektronische Order-Eingabe unterliegt der<br />

vorherigen Zustimmung des Anlageverwalters und des Verwalters und muss im Einklang mit den Anforderungen<br />

der Zentralbank erfolgen. Elektronisch erteilte Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge unterliegen den im<br />

Handelsterminplan für den Primärmarkt genannten Eingangsfristen für Verfügungsaufträge. Alternative Handelsmethoden<br />

sind mit Zustimmung des Anlageverwalters und gemäß den Anforderungen der Zentralbank verfügbar.<br />

Alle Handelsanträge erfolgen auf eigenes Risiko des zugelassenen Teilnehmers. Nachdem Verfügungsaufträge<br />

eingereicht wurden, sind diese (sofern der Anlageverwalter nach seinem Ermessen nichts anderes bestimmt)<br />

unwiderruflich. Die Gesellschaft, der Anlageverwalter und der Verwalter haften nicht für Verluste, die bei der<br />

Übermittlung von Kontoeröffnungsanträgen oder bei der Übermittlung von Verfügungsanträgen mittels<br />

elektronischer Order-Eingabe oder einer alternativen vom Anlageverwalter genehmigten Handelsmethode<br />

entstehen. Änderungen der Registrierungsdetails und Zahlungsanweisungen werden nur vorgenommen, wenn die<br />

Gesellschaft die Originalunterlagen erhalten hat.<br />

Zugelassene Teilnehmer sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihren<br />

Verpflichtungen zur Erfüllung von Kauf- und Rücknahmetransaktionen nachzukommen, wenn sie<br />

Verfügungsaufträge über den Primärmarkt einreichen. Zugelassene Teilnehmer, die Rücknahmeaufträge<br />

einreichen, müssen zunächst sicherstellen, dass sie eine ausreichende Anzahl von Anteilen im eigenen Namen<br />

halten, um eine Rücknahme durchführen zu können (diese Anteile sind an den Verwalter zu liefern, um eine<br />

Annullierung zum Abwicklungstermin einzuleiten). Rücknahmeaufträge werden nur bearbeitet, wenn die<br />

Zahlungen auf das verzeichnete Konto des zugelassenen Teilnehmers erfolgen sollen.<br />

Verzeichnis der Zusammensetzung des Anlagenbestandes<br />

Die Gesellschaft veröffentlicht für jeden aktuellen Fonds ein Verzeichnis der Zusammensetzung des Anlagenbestandes,<br />

das eine Angabe der Anlagen jedes Fonds enthält. Darüber hinaus gibt das Verzeichnis der<br />

Zusammensetzung des Anlagenbestandes die Barkomponente an, die (a) im Fall von Zeichnungen von<br />

zugelassenen Teilnehmern an die Gesellschaft oder (b) im Fall von Rücknahmen von der Gesellschaft an die<br />

zugelassenen Teilnehmern zu übermitteln ist.<br />

Das Verzeichnis der Zusammensetzung des Anlagenbestands für die aktuellen Fonds und für jeden Handelstag<br />

können zugelassene Teilnehmer vom Anlageverwalter anfordern.<br />

Transaktionen gegen Sachleistung oder gegen Barzahlung und angewiesene Transaktionen gegen<br />

Barzahlung<br />

Anteile können an jedem Handelstag gezeichnet und zurückgenommen werden.<br />

Es liegt im uneingeschränkten Ermessen der Gesellschaft, Anträge auf die Zeichnung von Anteilen ohne Angaben<br />

von Gründen ganz oder teilweise anzunehmen oder abzuweisen. Es liegt ferner im uneingeschränkten Ermessen<br />

der Gesellschaft (sie ist aber nicht dazu verpflichtet), Anteilzeichnungen vor der Ausgabe von Anteilen an einen<br />

Zeichner (ungeachtet der Annahme des Antrags) ganz oder teilweise abzuweisen oder zu annullieren, falls beim<br />

zugelassenen Teilnehmer (oder seiner direkten oder obersten Muttergesellschaft) eines der folgenden Ereignisse<br />

eintritt: ein Insolvenzereignis, eine Herabstufung des Bonitätsratings, die Aufnahme in eine Beobachtungsliste<br />

(mit negativen Implikationen) durch eine Ratingagentur, oder wenn die Gesellschaft (oder ihr Manager oder<br />

Anlageverwalter) triftige Gründe zur Annahme hat, dass der betreffende zugelassene Teilnehmer nicht in der<br />

Lage sein könnte, seinen Erfüllungsverpflichtungen nachzukommen oder dass der zugelassene Teilnehmer ein<br />

Kreditrisiko für den Fonds darstellt. Des Weiteren kann die Gesellschaft diejenigen Beschränkungen erlassen, die<br />

sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass Anteile nicht von Personen erworben werden, die nicht<br />

qualifizierte Inhaber sind.<br />

Die Gesellschaft kann Zeichnungen und Rücknahmen gegen Sachleistung oder gegen Barzahlung oder eine<br />

Kombination aus beidem annehmen bzw. ausgleichen. Es liegt im uneingeschränkten Ermessen der Gesellschaft,<br />

Zeichnungen gegen Sachleistung und/oder gegen Barzahlung anzunehmen. Die Gesellschaft hat das Recht,<br />

fallweise zu bestimmen, ob sie Rücknahmen eines zugelassenen Teilnehmers nur gegen Sachleistungen und/oder<br />

gegen Barzahlungen durchführen wird, falls beim zugelassenen Teilnehmer (oder seiner direkten oder obersten<br />

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