Verkaufsprospekt - Börse
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Anteile dürfen nicht durch eine ERISA-Einrichtung erworben bzw. gehalten werden oder mit dem<br />
Vermögen einer ERISA-Einrichtung erworben werden, außer bei entsprechenden Ausnahmen.<br />
Darüber hinaus dürfen Anteile nicht von einer Person erworben werden, die gemäß dem Gesetz von<br />
1940 und seinen Vorschriften oder gemäß dem CEA und seinen Vorschriften als US-Person gilt.<br />
Der Anlageverwalter ist derzeit nicht bei der US Commodity Futures Trading Commission („CFTC“) als<br />
Terminverwalter (Commodity Pool Operator, „CPO“) registriert. Deshalb liefert der Anlageverwalter<br />
im Gegensatz zu einem registrierten CPO potenziellen Anteilinhabern kein Offenlegungsdokument<br />
gemäß den Anforderungen der CFTC. Des Weiteren liefert er Anteilinhabern auch keine bestätigten<br />
Jahresberichte, welche die für CPOs geltenden Regeln der CFTC erfüllen. Es ist jedoch die Absicht der<br />
Gesellschaft, Anteilinhabern Jahresberichte und geprüfte Jahresabschlüsse zur Verfügung zu stellen.<br />
Die dem Anlageverwalter zur Verfügung stehenden Ausnahmen können sich aufgrund kürzlich<br />
erfolgter Änderungen der CFTC-Regeln ändern, mit denen bestimmte CFTC-Ausnahmen widerrufen<br />
wurden.<br />
Die Anteile sind nicht für den öffentlichen Vertrieb in Kanada qualifiziert und werden dies nicht sein,<br />
da für die Gesellschaft kein Prospekt bei einer Wertpapier- oder Aufsichtsbehörde in Kanada oder<br />
einer seiner Provinzen oder Territorien eingereicht wurde. Dieses Dokument ist keine Werbung oder<br />
andere Maßnahme zur Förderung eines öffentlichen Angebots von Anteilen in Kanada und ist unter<br />
keinen Umständen so auszulegen. Keine in Kanada ansässige Person darf Anteile kaufen oder eine<br />
Übertragung von Anteilen annehmen, wenn sie nicht gemäß kanadischem Recht bzw. dem jeweiligen<br />
Provinzrecht dazu befugt ist.<br />
Dementsprechend steht die Gesellschaft zur Einhaltung der oben erläuterten Beschränkungen nicht<br />
für Anlagen durch nicht qualifizierte Inhaber offen, außer unter bestimmten Umständen und dann<br />
lediglich nach vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats oder Managers. Von jedem zukünftigen<br />
Anleger kann verlangt werden, dass er beim Erwerb von Anteilen zusichert, ein qualifizierter Inhaber<br />
zu sein und die Anteile nicht für oder im Namen von einem nicht qualifizierten Inhaber zu erwerben.<br />
Die vorherige Erteilung der Zustimmung zu einer Anlage durch den Verwaltungsrat verleiht dem<br />
Anleger nicht das Recht zum Erwerb von Anteilen bei künftigen oder nachfolgenden<br />
Zeichnungsanträgen.<br />
Antragsteller müssen eine Erklärung abgeben, ob sie US-Personen sind. Wenn Anteilinhaber den Status eines<br />
qualifizierten Inhabers verlieren, müssen sie die Registerstelle unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen<br />
(unabhängig davon, ob sie ihre Anteile über den Primärmarkt oder den Sekundärmarkt erworben haben). Falls<br />
die Gesellschaft davon Kenntnis erhält, dass sich Anteile im unmittelbaren oder wirtschaftlichen Eigentum eines<br />
nicht qualifizierten Inhabers befinden, kann sie die betreffenden Anteile zwangsweise zurücknehmen und<br />
gegebenenfalls von jeder Person, die kein qualifizierter Inhaber ist, die Zahlung einer Gebühr verlangen, mit der<br />
die Gesellschaft für etwaige Verluste entschädigt wird, die ihr im Zusammenhang mit einem solchen Anteilsbesitz<br />
entstanden sind (oder noch entstehen können).<br />
Anteile werden lediglich auf der Basis der im aktuellen Prospekt sowie dem letzten Jahresbericht und geprüften<br />
Abschluss und darauf folgenden Halbjahresberichten und ungeprüften Abschlüssen enthaltenen Informationen<br />
angeboten. Diese Berichte sind Bestandteil dieses Prospekts.<br />
Anleger werden angehalten, jegliche weitere Informationen bzw. Zusagen eines Brokers, Verkäufers oder<br />
sonstiger Person nicht zu berücksichtigen und sich dementsprechend nicht auf diese zu stützen.<br />
In diesem Prospekt getroffene Aussagen basieren auf dem Verständnis des Verwaltungsrats von den derzeit in<br />
Irland geltenden Gesetzen und Geschäftsbräuchen und unterliegen Änderungen derselben. In diesem Prospekt<br />
enthaltene Beträge sind nur zum Datum dieses Prospekts gültig und unterliegen Änderungen desselben.<br />
Dieser Prospekt kann auch in andere Sprachen übersetzt werden. Jede solche Übersetzung muss dieselben<br />
Informationen enthalten und dieselbe Bedeutung haben wie der englischsprachige Prospekt. Sofern der<br />
englischsprachige Prospekt und der Prospekt in einer anderen Sprache an irgendeiner Stelle differieren, ist der<br />
englischsprachige Prospekt maßgeblich. Ausnahmsweise ist eine andere Sprache des Prospekts dann und<br />
insoweit maßgeblich, wie das Gesetz eines Hoheitsgebiets, in dem die Anteile vertrieben werden, dies für Klagen,<br />
die sich auf Veröffentlichungen in Prospekten in einer anderen Sprache als Englisch beziehen, verlangt. Jegliche<br />
Streitigkeiten in Bezug auf die Prospektbedingungen, ungeachtet der Sprache des Prospekts, unterliegen<br />
irischem Recht und dessen Auslegung. Darüber hinaus unterwerfen sich die Anteilinhaber bezüglich der<br />
Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Angebot der Anteile der Gesellschaft<br />
ergeben, unwiderruflich der Zuständigkeit der Gerichte in Irland.<br />
Die Gesellschaft kann beantragen, ihre Anteile in Hoheitsgebieten außerhalb Irlands einzutragen und zu<br />
vertreiben. Falls solche Registrierungen stattfinden, kann nach lokalen Bestimmungen die Einsetzung von<br />
Zahlstellen/Facilities Agents vorgeschrieben sein sowie das Führen von Konten durch diese Zahlstellen, über<br />
welche Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden. Anleger, die sich dafür entscheiden oder nach lokalen<br />
Bestimmungen dazu verpflichtet sind, Zeichnungs-/Rücknahmegelder nicht direkt, sondern über eine<br />
zwischengeschaltete Stelle an die Depotbank zu zahlen bzw. von dieser zu erhalten, gehen in Bezug auf diese<br />
zwischengeschaltete Stelle ein Kreditrisiko bezüglich (a) der Zeichnungsgelder vor Übermittlung dieser Gelder an<br />
die Depotbank und bezüglich (b) der Rücknahmegelder, die diese zwischengeschaltete Stelle an den betreffenden<br />
Anleger zu zahlen hat, ein. Die Gebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Registrierung und dem<br />
Vertrieb der Anteile in solchen Hoheitsgebieten, einschließlich der Beauftragung von Repräsentanten,<br />
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