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Verkaufsprospekt - Börse

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INTERESSENKONFLIKTE<br />

Allgemeines<br />

Aufgrund der breiten Palette an Geschäften, die die Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, der Anlageverwalter,<br />

der Verwalter, die Registerstelle, die Depotbank und gegebenenfalls ihre jeweiligen Holding-, Tochterund<br />

verbundenen Unternehmen (jeweils ein „Beteiligter“) tätigen, können Interessenkonflikte entstehen.<br />

Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dürfen die Beteiligten trotz Entstehen solcher Konflikte ihre<br />

Geschäfte tätigen und sind (vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen) für Gewinne, Provisionen oder<br />

andere Vergütungen, die sie erhalten, nicht rechenschaftspflichtig.<br />

Falls ein Interessenkonflikt entsteht, wird sich der Verwaltungsrat, soweit er hierzu vernünftigerweise in der Lage<br />

ist, bemühen, sicherzustellen, dass der Interessenkonflikt fair gelöst wird und dass die Anlagemöglichkeiten<br />

fair und gerecht verteilt werden.<br />

Daneben können die folgenden Interessenkonflikte entstehen:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

Ein Beteiligter darf eine Anlage erwerben oder veräußern, obwohl es sein kann, dass dieselben oder<br />

ähnliche Anlagen von der Gesellschaft oder für deren Rechnung oder in anderer Verbindung mit der<br />

Gesellschaft gehalten werden.<br />

Ein Beteiligter darf Anlagen erwerben, halten oder veräußern, auch wenn diese Anlagen mittels eines<br />

von der Gesellschaft durchgeführten Geschäfts, bei dem der Beteiligte beteiligt war, durch oder für die<br />

Gesellschaft erworben oder veräußert wurden, sofern der Erwerb der Anlagen durch den Beteiligten zu<br />

normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, erfolgt und die von der<br />

Gesellschaft gehaltenen Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu den besten<br />

Bedingungen, die vernünftigerweise erzielbar sind, erworben werden.<br />

Ein Beteiligter darf mit der Gesellschaft als Geschäftsherr oder Vertreter Geschäfte abschließen, sofern:<br />

A. eine bescheinigte Bewertung des Geschäfts durch eine Person, die von der Depotbank (oder<br />

dem Verwaltungsrat im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank) als unabhängig und kompetent<br />

anerkannt wird, eingeholt wird, oder<br />

B. das Geschäft zu den besten Bedingungen durchgeführt wird, die an einer organisierten<br />

Wertpapierbörse gemäß den Regeln dieser <strong>Börse</strong> vernünftigerweise erzielbar sind, oder<br />

C. wenn A und B nicht praktikabel sind, das Geschäft zu Bedingungen durchgeführt wird, die nach<br />

Ansicht der Depotbank (oder des Verwaltungsrats im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank)<br />

dem Grundsatz entsprechen, dass das Geschäft im besten Interesse der Anteilinhaber liegt und<br />

zu normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, durchgeführt wird.<br />

(iv)<br />

(v)<br />

(vi)<br />

(vii)<br />

(viii)<br />

(ix)<br />

Einige der Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind mit der BlackRock, Inc. und den mit ihr<br />

verbundenen Gesellschaften verbunden oder werden dies möglicherweise in Zukunft sein. Es wird<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsratsmitglieder bezüglich eines solchen Konflikts,<br />

z. B. aufgrund dessen, dass sie eine Vergütung als Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellte des<br />

Anlageverwalters erhalten, gegenüber der Gesellschaft nicht rechenschaftspflichtig sind.<br />

Die Gebühr des Anlageverwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes<br />

Fonds. Der Anlageverwalter kann für den Verwalter, um ihn bei der Berechnung des Nettoinventarwerts<br />

eines Fonds zu unterstützen, in Bezug auf Anlagen eines Fonds Bewertungsdienstleistungen erbringen.<br />

Dies könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Wert der Fonds steigt auch die<br />

Gebühr des Anlageverwalters.<br />

Die Gebühr des Verwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes Fonds.<br />

Der Verwalter kann für die Gesellschaft in Bezug auf Anlagen Bewertungsdienstleistungen erbringen.<br />

Dies könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Nettoinventarwert eines Fonds<br />

steigt auch die Gebühr des Verwalters.<br />

Die Gesellschaft darf in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, die möglicherweise von<br />

einem Beteiligten betrieben und/oder verwaltet werden. Sofern der Anlageverwalter aufgrund einer<br />

Anlage der Gesellschaft in Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen eine Provision erhält, so<br />

fließt diese Provision dem Vermögen des betreffenden Fonds zu.<br />

Die Gesellschaft kann eine Anlage kaufen oder halten, deren Emittent ein Beteiligter ist oder bei der ein<br />

Beteiligter als Berater oder Bank fungiert.<br />

Der Anlageverwalter kann für seine Tätigkeit als Beauftragter für Wertpapierleihgeschäfte zusätzliche<br />

Gebühren in Form eines prozentualen Anteils der Bruttoerträge aus Leihgeschäften (üblicherweise als<br />

„Gebührenteilung“ bezeichnet) erhalten. Der Anlageverwalter ist verantwortlich für alle<br />

Transaktionskosten im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften. Die Nettogebühr aus<br />

Wertpapierleihgeschäften ist in den Abschlüssen der Gesellschaft aufgeführt.

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