Verkaufsprospekt - Börse
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INTERESSENKONFLIKTE<br />
Allgemeines<br />
Aufgrund der breiten Palette an Geschäften, die die Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, der Anlageverwalter,<br />
der Verwalter, die Registerstelle, die Depotbank und gegebenenfalls ihre jeweiligen Holding-, Tochterund<br />
verbundenen Unternehmen (jeweils ein „Beteiligter“) tätigen, können Interessenkonflikte entstehen.<br />
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dürfen die Beteiligten trotz Entstehen solcher Konflikte ihre<br />
Geschäfte tätigen und sind (vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen) für Gewinne, Provisionen oder<br />
andere Vergütungen, die sie erhalten, nicht rechenschaftspflichtig.<br />
Falls ein Interessenkonflikt entsteht, wird sich der Verwaltungsrat, soweit er hierzu vernünftigerweise in der Lage<br />
ist, bemühen, sicherzustellen, dass der Interessenkonflikt fair gelöst wird und dass die Anlagemöglichkeiten<br />
fair und gerecht verteilt werden.<br />
Daneben können die folgenden Interessenkonflikte entstehen:<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(iii)<br />
Ein Beteiligter darf eine Anlage erwerben oder veräußern, obwohl es sein kann, dass dieselben oder<br />
ähnliche Anlagen von der Gesellschaft oder für deren Rechnung oder in anderer Verbindung mit der<br />
Gesellschaft gehalten werden.<br />
Ein Beteiligter darf Anlagen erwerben, halten oder veräußern, auch wenn diese Anlagen mittels eines<br />
von der Gesellschaft durchgeführten Geschäfts, bei dem der Beteiligte beteiligt war, durch oder für die<br />
Gesellschaft erworben oder veräußert wurden, sofern der Erwerb der Anlagen durch den Beteiligten zu<br />
normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, erfolgt und die von der<br />
Gesellschaft gehaltenen Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu den besten<br />
Bedingungen, die vernünftigerweise erzielbar sind, erworben werden.<br />
Ein Beteiligter darf mit der Gesellschaft als Geschäftsherr oder Vertreter Geschäfte abschließen, sofern:<br />
A. eine bescheinigte Bewertung des Geschäfts durch eine Person, die von der Depotbank (oder<br />
dem Verwaltungsrat im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank) als unabhängig und kompetent<br />
anerkannt wird, eingeholt wird, oder<br />
B. das Geschäft zu den besten Bedingungen durchgeführt wird, die an einer organisierten<br />
Wertpapierbörse gemäß den Regeln dieser <strong>Börse</strong> vernünftigerweise erzielbar sind, oder<br />
C. wenn A und B nicht praktikabel sind, das Geschäft zu Bedingungen durchgeführt wird, die nach<br />
Ansicht der Depotbank (oder des Verwaltungsrats im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank)<br />
dem Grundsatz entsprechen, dass das Geschäft im besten Interesse der Anteilinhaber liegt und<br />
zu normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, durchgeführt wird.<br />
(iv)<br />
(v)<br />
(vi)<br />
(vii)<br />
(viii)<br />
(ix)<br />
Einige der Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind mit der BlackRock, Inc. und den mit ihr<br />
verbundenen Gesellschaften verbunden oder werden dies möglicherweise in Zukunft sein. Es wird<br />
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsratsmitglieder bezüglich eines solchen Konflikts,<br />
z. B. aufgrund dessen, dass sie eine Vergütung als Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellte des<br />
Anlageverwalters erhalten, gegenüber der Gesellschaft nicht rechenschaftspflichtig sind.<br />
Die Gebühr des Anlageverwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes<br />
Fonds. Der Anlageverwalter kann für den Verwalter, um ihn bei der Berechnung des Nettoinventarwerts<br />
eines Fonds zu unterstützen, in Bezug auf Anlagen eines Fonds Bewertungsdienstleistungen erbringen.<br />
Dies könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Wert der Fonds steigt auch die<br />
Gebühr des Anlageverwalters.<br />
Die Gebühr des Verwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes Fonds.<br />
Der Verwalter kann für die Gesellschaft in Bezug auf Anlagen Bewertungsdienstleistungen erbringen.<br />
Dies könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Nettoinventarwert eines Fonds<br />
steigt auch die Gebühr des Verwalters.<br />
Die Gesellschaft darf in anderen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, die möglicherweise von<br />
einem Beteiligten betrieben und/oder verwaltet werden. Sofern der Anlageverwalter aufgrund einer<br />
Anlage der Gesellschaft in Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen eine Provision erhält, so<br />
fließt diese Provision dem Vermögen des betreffenden Fonds zu.<br />
Die Gesellschaft kann eine Anlage kaufen oder halten, deren Emittent ein Beteiligter ist oder bei der ein<br />
Beteiligter als Berater oder Bank fungiert.<br />
Der Anlageverwalter kann für seine Tätigkeit als Beauftragter für Wertpapierleihgeschäfte zusätzliche<br />
Gebühren in Form eines prozentualen Anteils der Bruttoerträge aus Leihgeschäften (üblicherweise als<br />
„Gebührenteilung“ bezeichnet) erhalten. Der Anlageverwalter ist verantwortlich für alle<br />
Transaktionskosten im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften. Die Nettogebühr aus<br />
Wertpapierleihgeschäften ist in den Abschlüssen der Gesellschaft aufgeführt.