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Verkaufsprospekt - Börse

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(ii)<br />

Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

und deren Anteile nicht in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden<br />

Die Gesellschaft muss bei einem steuerlich relevanten Ereignis keine Steuern für einen Anteilinhaber abziehen,<br />

wenn (a) der Anteilinhaber weder eine in Irland ansässige Person ist noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz in<br />

Irland hat und der Anteilinhaber eine entsprechende maßgebliche Erklärung ausgefüllt hat und die Gesellschaft<br />

keinen Grund zur Annahme hat, dass die maßgebliche Erklärung inkorrekt sein könnte, oder (b) die Gesellschaft<br />

angemessene Ausgleichsmaßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Anteilinhaber der Gesellschaft<br />

weder in Irland ansässige Personen noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind und die<br />

Gesellschaft die entsprechende Genehmigung von der irischen Steuerbehörde erhalten hat. Liegt die maßgebliche<br />

Erklärung oder die oben genannte Genehmigung von der irischen Steuerbehörde nicht vor, wird die Gesellschaft<br />

bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses steuerpflichtig, auch wenn der Anteilinhaber in Irland weder<br />

ansässig ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Die betreffende Steuer, die abgezogen wird, ist<br />

nachstehend in Ziffer (iii) beschrieben.<br />

Soweit ein Anteilinhaber als Vermittler für Personen tätig wird, die in Irland weder ansässig sind noch ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, muss die Gesellschaft bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses<br />

keine Steuer abziehen, sofern der Vermittler eine maßgebliche Erklärung abgegeben hat, dass er für solche<br />

Personen tätig ist, und die Gesellschaft keine Kenntnisse hat, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass die in<br />

dieser Erklärung enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind, oder wenn die irische<br />

Steuerbehörde der Gesellschaft die Genehmigung erteilt hat, dass angemessene Ausgleichsmaßnahmen getroffen<br />

wurden, und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde.<br />

Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die eine<br />

maßgebliche Erklärung abgegeben haben, in Bezug auf die die Gesellschaft keine Kenntnisse hat, die<br />

vernünftigerweise vermuten lassen, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind,<br />

unterliegen mit den Erträgen aus ihren Anteilen und den bei der Veräußerung ihrer Anteile erzielten Gewinnen<br />

nicht einer irischen Steuer. Ein Anteilinhaber, der eine Gesellschaft ist, die in Irland nicht ansässig ist, und der<br />

Anteile direkt oder indirekt durch oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung in Irland hält, unterliegt<br />

jedoch mit den Erträgen aus den Anteilen oder den bei der Veräußerung der Anteile erzielten Gewinnen der<br />

irischen Steuer.<br />

(iii)<br />

Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und<br />

deren Anteile nicht in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden<br />

Sofern (a) ein Anteilinhaber nicht ein steuerbefreiter irischer Anleger (wie vorstehend definiert) ist und eine<br />

entsprechende maßgebliche Erklärung in diesem Sinne abgibt und der Gesellschaft keine Informationen<br />

vorliegen, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben im<br />

Wesentlichen nicht mehr richtig sind, oder wenn (b) die irische Steuerbehörde der Gesellschaft die Genehmigung<br />

erteilt hat, dass angemessene Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, und diese Genehmigung nicht<br />

widerrufen wurde, muss die Gesellschaft generell von einer Ausschüttung, die jährlich oder in kürzeren<br />

Zeitabständen an einen Anteilinhaber erfolgt, der in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat<br />

(und bei dem es sich nicht um eine Gesellschaft handelt), Steuern in Höhe von 30 % abziehen. Ebenso muss die<br />

Gesellschaft von einer anderen Ausschüttung oder einem Gewinn, den ein Anteilinhaber, der in Irland ansässig<br />

ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (mit Ausnahme von Gesellschaften) aus einer Einlösung, Rücknahme<br />

oder Übertragung von Anteilen erzielt, Steuern zum Satz von 33 % abziehen. Eine Steuer muss ferner in Bezug<br />

auf Anteile abgezogen werden, die am Ende eines maßgeblichen Zeitraums gehalten werden (hinsichtlich eines<br />

über die Kosten der betreffenden Anteile hinausgehenden Werts), soweit der Anteilinhaber (sofern es sich hierbei<br />

nicht um eine Gesellschaft handelt) in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein<br />

steuerbefreiter irischer Anleger ist, der eine maßgebliche Erklärung abgegeben hat, oder für die die irische<br />

Steuerbehörde der Gesellschaft die Genehmigung erteilt hat, dass angemessene Ausgleichsmaßnahmen getroffen<br />

wurden, und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde. Wenn es sich bei dem Anteilinhaber um eine<br />

Gesellschaft handelt, zieht die Gesellschaft unabhängig von der Art der Ausschüttung Steuern zu einem Satz von<br />

25 % ab. Jedoch ist die Gesellschaft von der Pflicht zum Steuerabzug bei Ausschüttungen oder Gewinnen aus<br />

Rücknahmen, Annullierungen, Übertragungen oder Einlösungen von Anteilen, die von Personen gehalten werden,<br />

die in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, befreit, wenn die betreffenden Anteile in<br />

einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden.<br />

Unter bestimmten Umständen kann die Gesellschaft bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses<br />

beschließen, keine Steuern abzuziehen. Sollte die Gesellschaft diese Option in Anspruch nehmen, ist der<br />

Anteilinhaber dafür verantwortlich, die zu zahlende Steuer im Rahmen des Selbstveranlagungssystems<br />

anzugeben.<br />

Wenn ein Investmentfonds als PPIU gilt und es sich bei dem Anteilinhaber um eine natürliche Person handelt,<br />

finden Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung Anwendung. Unter diesen Umständen werden<br />

Zahlungen an einen Anteilinhaber zum gewöhnlichen Einkommensteuersatz (derzeit 20 %) zuzüglich 33 %<br />

besteuert. Es kommt auf die Umstände an, ob der Anteilinhaber oder eine verbundene Person ein gemäß den<br />

Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung vorgesehenes Wahlrecht hat. Anleger, bei denen es sich<br />

um natürliche Personen handelt, sollten sich unabhängig rechtlich beraten lassen, um zu bestimmen, ob der<br />

Investmentfonds aufgrund ihrer persönlichen Umstände als PPIU angesehen werden kann.<br />

Anteilinhaber, die in Irland ansässige Gesellschaften sind und Ausschüttungen erhalten (bei denen die Zahlungen<br />

jährlich oder in kürzeren Zeitabständen erfolgen), von denen Steuern abgezogen worden sind, werden so<br />

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