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Verkaufsprospekt - Börse

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1. Genehmigtes Kapital<br />

GESETZLICHE UND ALLGEMEINE ANGABEN<br />

Bei Gründung betrug das genehmigte Kapital der Gesellschaft 40.000 £, aufgeteilt in 40.000<br />

Zeichneranteile im Nennwert von je 1 £ und 500.000.000.000 nennwertlose Anteile. Es sind derzeit<br />

7 Zeichneranteile ausgegeben, welche sich im Besitz des Managers oder von Nominees des Managers<br />

befinden. Alle Zeichneranteile wurden zum Nennwert gegen Barzahlung ausgegeben. Die Zeichneranteile<br />

sind nicht Bestandteil des Grundkapitals irgendeines Fonds der Gesellschaft.<br />

Diese Zeichneranteile können von der Gesellschaft jederzeit zurückgekauft werden. Der Rückkaufpreis<br />

beträgt 1 £ je Zeichneranteil.<br />

(a)<br />

(b)<br />

Zum Datum dieses Prospekts ist nach bestem Wissen des Verwaltungsrats kein Kapital der<br />

Gesellschaft veroptioniert und es wurde keine Vereinbarung getroffen, Kapital der Gesellschaft<br />

bedingt oder unbedingt unter eine Option zu stellen.<br />

Weder die Zeichneranteile noch die Anteile sind mit Vorkaufsrechten ausgestattet.<br />

2. Rechte aus Anteilen<br />

(a)<br />

Zeichneranteile<br />

Die Inhaber der Zeichneranteile sind:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

bei einer Abstimmung durch Handzeichen zu einer Stimme je Inhaber und bei einer<br />

Abstimmung mit Stimmzetteln zu einer Stimme je Zeichneranteil berechtigt;<br />

in Bezug auf ihren Besitz an Zeichneranteilen nicht zum Bezug irgendwelcher Dividenden<br />

berechtigt; und<br />

im Fall einer Abwicklung oder Auflösung der Gesellschaft zu denjenigen Ansprüchen<br />

berechtigt, die unter „Verteilung des Vermögens bei Liquidation“ nachstehend genannt sind.<br />

(b)<br />

Anteile<br />

Die Inhaber der Anteile sind:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

bei einer Abstimmung durch Handzeichen zu einer Stimme je Inhaber und bei einer<br />

Abstimmung mit Stimmzetteln zu einer Stimme je ganzem Anteil berechtigt;<br />

zu denjenigen Dividenden berechtigt, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls von Zeit zu<br />

Zeit beschließt; und<br />

im Fall einer Abwicklung oder Auflösung der Gesellschaft zu denjenigen Ansprüchen<br />

berechtigt, die unter „Verteilung des Vermögens bei Liquidation“ nachstehend genannt sind.<br />

3. Stimmrechte<br />

Die Stimmrechte sind unter den Rechten aus Zeichneranteilen und Anteilen unter vorstehendem Punkt 2<br />

geregelt. Anteilinhaber (d. h. Anleger, deren Name im Anteilregister eingetragen ist), bei denen es sich<br />

um natürliche Personen handelt, dürfen an Hauptversammlungen persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter<br />

vertreten teilnehmen und abstimmen. Anteilinhaber (d. h. Anleger, deren Name im Anteilregister<br />

eingetragen ist), bei denen es sich um juristische Personen handelt, dürfen an Hauptversammlungen über<br />

Bevollmächtigte oder Stimmrechtsvertreter teilnehmen und abstimmen. Anleger, die Anteile über einen<br />

Makler/Händler oder sonstigen Vermittler halten und beispielsweise aus Clearing-Gründen nicht im<br />

Register eingetragen sind, sind nicht berechtigt, bei Hauptversammlungen abzustimmen. Dies hängt von<br />

den mit dem jeweiligen Broker/Händler oder sonstigen Vermittler getroffenen Vereinbarungen ab.<br />

Vorbehaltlich aller Sonderbestimmungen zu Abstimmungen, nach denen Anteile ausgegeben oder jeweils<br />

gehalten werden dürfen, hat jeder Inhaber von Anteilen, der bei einer Abstimmung durch Handaufheben<br />

(falls er eine natürliche Person ist) persönlich oder (falls er eine Gesellschaft ist) durch einen<br />

ordnungsgemäß Bevollmächtigten anwesend ist, eine Stimme. Bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln<br />

hat jeder Inhaber, der wie vorstehend beschrieben anwesend oder durch Stimmrechtsvertreter vertreten<br />

ist, eine Stimme für jeden gehaltenen Anteil.<br />

Zur Annahme ordentlicher Beschlüsse der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung ist eine einfache<br />

Mehrheit der Stimmen erforderlich, die von den persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter auf der<br />

Versammlung anwesenden Anteilinhabern abgegeben werden, auf der der Beschluss vorgeschlagen wird.<br />

Zur Annahme eines Sonderbeschlusses einschließlich eines Beschlusses (i) zur Aufhebung oder Änderung<br />

eines Artikels der Satzung oder zur Einfügung eines neuen Artikels und (ii) zur Abwicklung der<br />

Gesellschaft ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter auf<br />

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