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Verkaufsprospekt - Börse

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Die auf eigene Rechnung der BlackRock-Gruppe ausgeübten Anlagetätigkeiten und die von ihr oder von einem<br />

Unternehmen der PNC-Gruppe gemanagten Geschäfte auf Rechnung Dritter können gegebenenfalls die<br />

Anlagestrategien einschränken, die aufgrund von Gesamtbeschränkungen im Auftrag der Fonds durch den Manager<br />

und/oder den Anlageverwalter verfolgt werden können. Beispielsweise können sich durch die Definition des<br />

gesellschafts- und aufsichtsrechtlichen Eigentums in regulierten Branchen an bestimmten Märkten Grenzen für den<br />

Gesamtbetrag der Anlagen durch verbundene Anleger ergeben, die nicht überschritten werden dürfen. Sofern diese<br />

Beschränkungen ohne eine entsprechende Lizenz oder anderweitige Genehmigung der Behörde oder des<br />

Unternehmens überschritten werden, könnten der BlackRock-Gruppe und den Fonds gegebenenfalls Nachteile<br />

entstehen oder Beschränkungen für die weitere Geschäftstätigkeit auferlegt werden. Sollten solche Grenzen für<br />

das Gesamteigentum erreicht werden, kann die Fähigkeit der Fonds, Anlagen zu kaufen oder zu veräußern oder<br />

Rechte auszuüben, durch die behördliche Vorschrift eingeschränkt oder anderweitig beeinträchtigt sein. Aus<br />

diesem Grund können der Manager und/oder der Anlageverwalter im Hinblick auf mögliche aufsichtsrechtliche<br />

Eigentumsbeschränkungen oder sonstige aus dem Erreichen von Anlagegrenzen resultierende Beschränkungen<br />

für die Fonds Käufe beschränken, bestehende Anlagen verkaufen oder die Ausübung von Rechten (einschließlich<br />

Stimmrechten) in anderer Form einschränken oder begrenzen. Dies kann sich auf die Fähigkeit eines Fonds<br />

auswirken, Renditen zu erzielen, welche die Wertentwicklung des betreffenden Referenzindex abbilden.<br />

Die BlackRock-Gruppe kann gegebenenfalls ohne Mitteilung an ihre Kunden und in unterschiedlichem Maße<br />

entscheiden, die vorstehend beschriebenen Vereinbarungen zu ändern oder nicht einzugehen, soweit dies nach<br />

geltendem Recht zulässig ist.<br />

Falls ein Interessenkonflikt entsteht, wird sich der Verwaltungsrat, soweit er hierzu vernünftigerweise in der Lage<br />

ist, bemühen, sicherzustellen, dass der Interessenkonflikt fair gelöst wird und dass die Anlagemöglichkeiten fair<br />

und gerecht verteilt werden.<br />

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