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Verkaufsprospekt - Börse

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Die Anzahl der auszugebenden Anteile an dem neuen Fonds wird nach folgender Formel berechnet:<br />

A =<br />

B x (C-D)<br />

E<br />

Dabei gilt Folgendes:<br />

A =<br />

B =<br />

C =<br />

D =<br />

E =<br />

Anzahl der zuzuteilenden neuen Anteile<br />

Anzahl der umgeschichteten ursprünglichen Anteile<br />

Rücknahmepreis je ursprünglichen Anteil am betreffenden Handelstag<br />

die Umschichtungsgebühr von bis zu 3 % des Nettoinventarwerts jedes umgeschichteten ursprünglichen<br />

Anteils<br />

Zeichnungspreis je neuen Anteil am betreffenden Handelstag<br />

Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft für die Umschichtung von Anteilen zwischen der ursprünglichen Klasse<br />

oder dem ursprünglichen Fonds und der neuen Klasse oder dem neuen Fonds in der Regel eine Gebühr von bis zu<br />

3 % des Nettoinventarwerts jedes umzuschichtenden Anteils berechnet. Der Manager kann im Einzelfall nach<br />

seinem Ermessen auf diese Gebühr verzichten.<br />

Sollte als Ergebnis einer Umschichtung ein Anteilinhaber einen Anteilsbruchteil an der neuen Klasse oder dem<br />

neuen Fonds halten, wird dieser Anteilsbruchteil an der neuen Klasse oder dem neuen Fonds nicht ausgegeben,<br />

sondern dessen Wert von der Gesellschaft zur Deckung der Verwaltungskosten einbehalten.<br />

(d) Übertragung von Anteilen<br />

Sämtliche Anteilsübertragungen sind schriftlich in der üblichen oder gängigen Form durchzuführen, und jede<br />

Form der Anteilsübertragung muss den vollen Namen sowie die Anschrift des Übertragenden (d. h. des<br />

Anteilsverkäufers) und des Erwerbers (d. h. des Anteilskäufers) enthalten. Die Übertragungsurkunde für einen<br />

Anteil ist vom Übertragenden selbst oder in seinem Namen und Auftrag zu unterzeichnen. Der Übertragende ist<br />

bis zur Eintragung des Namens des Erwerbers im Register als Inhaber der betreffenden Anteile zu betrachten.<br />

Anteile können ebenso entsprechend den Richtlinien des jeweiligen anerkannten Clearingsystems übertragen<br />

werden, da die Satzung die Übertragung von Anteilen in stückeloser Form zulässt.<br />

Von Personen, die in anerkannten Clearingsystemen Abschlüsse tätigen, kann eine Erklärung verlangt werden,<br />

dass der Erwerber ein qualifizierter Inhaber ist. Der Verwaltungsrat kann die Registrierung einer<br />

Anteilsübertragung an eine Person oder eine Körperschaft, die kein qualifizierter Inhaber ist, verweigern.<br />

Wenn aufgrund einer Übertragung der Bestand des Übertragenden oder des Übertragungsempfängers unter dem<br />

jeweiligen (gegebenenfalls geltenden) Mindestanteilsbestand liegt oder der Übertragende oder der<br />

Übertragungsempfänger die oben erwähnten Beschränkungen hinsichtlich des Anteilsbesitzes anderweitig<br />

verletzen würde oder wenn die Übertragung dazu führen könnte, dass der Gesellschaft Steuern oder finanzielle<br />

Nachteile entstehen, die ihr andernfalls nicht entstanden wären, oder dass die Gesellschaft gemäß dem Gesetz<br />

von 1940 (oder einem vergleichbaren Nachfolgegesetz) registriert werden muss oder dass die Gesellschaft eine<br />

Anteilklasse gemäß dem Gesetz von 1933 (oder einem vergleichbaren Nachfolgegesetz) registrieren muss, kann<br />

der Verwaltungsrat die Eintragung der Übertragung von Anteilen an eine solche Person ablehnen. Die Eintragung<br />

von Übertragungen kann zu gewissen Zeiten und für gewisse Zeiträume, die vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit<br />

bestimmt werden, ausgesetzt werden, jedoch auf keinen Fall für mehr als dreißig Tage pro Jahr. Die<br />

Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung einer Anteilsübertragung zurückweisen, wenn die<br />

Übertragungsurkunde nicht gemeinsam mit anderen, von den Verwaltungsratsmitgliedern begründeterweise als<br />

Nachweis des Rechts des Übertragenden auf die Vornahme einer solchen Übertragung geforderten Nachweisen<br />

beim Geschäftssitz der Gesellschaft oder einem anderen, von der Gesellschaft begründeterweise geforderten Ort<br />

hinterlegt wird. Der Erwerber muss einen Kontoeröffnungsantrag ausfüllen, der eine Erklärung darüber enthält,<br />

dass der vorgeschlagene Erwerber keine US-Person ist bzw. die Anteile nicht im Auftrag einer US-Person erwirbt.<br />

(e) Bestätigungen<br />

Dem Antragsteller wird am darauffolgenden Handelstag eine schriftliche Eigentumsbestätigung zugeschickt.<br />

Anteile werden normalerweise erst dann ausgegeben, wenn die Gesellschaft hinsichtlich aller zur Identifizierung<br />

des Antragstellers erforderlichen Informationen und Unterlagen zufrieden gestellt ist und sich davon überzeugt<br />

hat, dass sie die entsprechenden Wertpapiere sowie die Barkomponente bei Zeichnungen gegen Sachleistung<br />

oder den entsprechenden Barbetrag bei Barzeichnungen (einschließlich angewiesener Zeichnungen gegen<br />

Barzahlungen) erhalten hat. Anteile werden dem Antragsteller lediglich auf provisorischer Basis zugeteilt und erst<br />

dann im Namen des Antragstellers eingetragen, nachdem diese Angelegenheiten vollständig geregelt wurden.<br />

Dies kann dazu führen, dass Anteile nach dem Handelstag, an dem der Antragsteller ursprünglich die Ausgabe<br />

der Anteile beantragt hatte, in seinem Namen eingetragen werden, und die Gesellschaft haftet nicht für Verluste,<br />

die aus einer solchen Verzögerung entstehen.<br />

Die Satzung erlaubt das Halten und die Übertragung von Anteilen in stückeloser Form. Die Anteile jeder Klasse<br />

sind als Partizipationsanteile im jeweiligen anerkannten Clearingsystem zugelassen und es ist auch möglich, die<br />

Zulassung der Anteile zu anderen relevanten computergestützten Abwicklungssystemen zu beantragen. Dies wird<br />

es Anlegern ermöglichen, Anteile in derartigen Systemen zu halten und Transaktionen von Anteilen über diese<br />

abzuwickeln.<br />

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