Verkaufsprospekt - Börse
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Die Anzahl der auszugebenden Anteile an dem neuen Fonds wird nach folgender Formel berechnet:<br />
A =<br />
B x (C-D)<br />
E<br />
Dabei gilt Folgendes:<br />
A =<br />
B =<br />
C =<br />
D =<br />
E =<br />
Anzahl der zuzuteilenden neuen Anteile<br />
Anzahl der umgeschichteten ursprünglichen Anteile<br />
Rücknahmepreis je ursprünglichen Anteil am betreffenden Handelstag<br />
die Umschichtungsgebühr von bis zu 3 % des Nettoinventarwerts jedes umgeschichteten ursprünglichen<br />
Anteils<br />
Zeichnungspreis je neuen Anteil am betreffenden Handelstag<br />
Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft für die Umschichtung von Anteilen zwischen der ursprünglichen Klasse<br />
oder dem ursprünglichen Fonds und der neuen Klasse oder dem neuen Fonds in der Regel eine Gebühr von bis zu<br />
3 % des Nettoinventarwerts jedes umzuschichtenden Anteils berechnet. Der Manager kann im Einzelfall nach<br />
seinem Ermessen auf diese Gebühr verzichten.<br />
Sollte als Ergebnis einer Umschichtung ein Anteilinhaber einen Anteilsbruchteil an der neuen Klasse oder dem<br />
neuen Fonds halten, wird dieser Anteilsbruchteil an der neuen Klasse oder dem neuen Fonds nicht ausgegeben,<br />
sondern dessen Wert von der Gesellschaft zur Deckung der Verwaltungskosten einbehalten.<br />
(d) Übertragung von Anteilen<br />
Sämtliche Anteilsübertragungen sind schriftlich in der üblichen oder gängigen Form durchzuführen, und jede<br />
Form der Anteilsübertragung muss den vollen Namen sowie die Anschrift des Übertragenden (d. h. des<br />
Anteilsverkäufers) und des Erwerbers (d. h. des Anteilskäufers) enthalten. Die Übertragungsurkunde für einen<br />
Anteil ist vom Übertragenden selbst oder in seinem Namen und Auftrag zu unterzeichnen. Der Übertragende ist<br />
bis zur Eintragung des Namens des Erwerbers im Register als Inhaber der betreffenden Anteile zu betrachten.<br />
Anteile können ebenso entsprechend den Richtlinien des jeweiligen anerkannten Clearingsystems übertragen<br />
werden, da die Satzung die Übertragung von Anteilen in stückeloser Form zulässt.<br />
Von Personen, die in anerkannten Clearingsystemen Abschlüsse tätigen, kann eine Erklärung verlangt werden,<br />
dass der Erwerber ein qualifizierter Inhaber ist. Der Verwaltungsrat kann die Registrierung einer<br />
Anteilsübertragung an eine Person oder eine Körperschaft, die kein qualifizierter Inhaber ist, verweigern.<br />
Wenn aufgrund einer Übertragung der Bestand des Übertragenden oder des Übertragungsempfängers unter dem<br />
jeweiligen (gegebenenfalls geltenden) Mindestanteilsbestand liegt oder der Übertragende oder der<br />
Übertragungsempfänger die oben erwähnten Beschränkungen hinsichtlich des Anteilsbesitzes anderweitig<br />
verletzen würde oder wenn die Übertragung dazu führen könnte, dass der Gesellschaft Steuern oder finanzielle<br />
Nachteile entstehen, die ihr andernfalls nicht entstanden wären, oder dass die Gesellschaft gemäß dem Gesetz<br />
von 1940 (oder einem vergleichbaren Nachfolgegesetz) registriert werden muss oder dass die Gesellschaft eine<br />
Anteilklasse gemäß dem Gesetz von 1933 (oder einem vergleichbaren Nachfolgegesetz) registrieren muss, kann<br />
der Verwaltungsrat die Eintragung der Übertragung von Anteilen an eine solche Person ablehnen. Die Eintragung<br />
von Übertragungen kann zu gewissen Zeiten und für gewisse Zeiträume, die vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit<br />
bestimmt werden, ausgesetzt werden, jedoch auf keinen Fall für mehr als dreißig Tage pro Jahr. Die<br />
Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung einer Anteilsübertragung zurückweisen, wenn die<br />
Übertragungsurkunde nicht gemeinsam mit anderen, von den Verwaltungsratsmitgliedern begründeterweise als<br />
Nachweis des Rechts des Übertragenden auf die Vornahme einer solchen Übertragung geforderten Nachweisen<br />
beim Geschäftssitz der Gesellschaft oder einem anderen, von der Gesellschaft begründeterweise geforderten Ort<br />
hinterlegt wird. Der Erwerber muss einen Kontoeröffnungsantrag ausfüllen, der eine Erklärung darüber enthält,<br />
dass der vorgeschlagene Erwerber keine US-Person ist bzw. die Anteile nicht im Auftrag einer US-Person erwirbt.<br />
(e) Bestätigungen<br />
Dem Antragsteller wird am darauffolgenden Handelstag eine schriftliche Eigentumsbestätigung zugeschickt.<br />
Anteile werden normalerweise erst dann ausgegeben, wenn die Gesellschaft hinsichtlich aller zur Identifizierung<br />
des Antragstellers erforderlichen Informationen und Unterlagen zufrieden gestellt ist und sich davon überzeugt<br />
hat, dass sie die entsprechenden Wertpapiere sowie die Barkomponente bei Zeichnungen gegen Sachleistung<br />
oder den entsprechenden Barbetrag bei Barzeichnungen (einschließlich angewiesener Zeichnungen gegen<br />
Barzahlungen) erhalten hat. Anteile werden dem Antragsteller lediglich auf provisorischer Basis zugeteilt und erst<br />
dann im Namen des Antragstellers eingetragen, nachdem diese Angelegenheiten vollständig geregelt wurden.<br />
Dies kann dazu führen, dass Anteile nach dem Handelstag, an dem der Antragsteller ursprünglich die Ausgabe<br />
der Anteile beantragt hatte, in seinem Namen eingetragen werden, und die Gesellschaft haftet nicht für Verluste,<br />
die aus einer solchen Verzögerung entstehen.<br />
Die Satzung erlaubt das Halten und die Übertragung von Anteilen in stückeloser Form. Die Anteile jeder Klasse<br />
sind als Partizipationsanteile im jeweiligen anerkannten Clearingsystem zugelassen und es ist auch möglich, die<br />
Zulassung der Anteile zu anderen relevanten computergestützten Abwicklungssystemen zu beantragen. Dies wird<br />
es Anlegern ermöglichen, Anteile in derartigen Systemen zu halten und Transaktionen von Anteilen über diese<br />
abzuwickeln.<br />
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