Verkaufsprospekt - Börse
Verkaufsprospekt - Börse
Verkaufsprospekt - Börse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ausschüttungen oder Rücknahmezahlungen von Investmentfonds handeln) oder ähnlichen Einkünften, die von<br />
einer Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes an eine natürliche, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person<br />
gezahlt werden, weitergeben oder für solche Zahlungen ein Quellensteuersystem anwenden. Unter anderem<br />
haben sich Irland und das Vereinigte Königreich für einen Informationsaustausch anstelle eines<br />
Quellensteuersystems entschieden. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt<br />
und gilt für Zinszahlungen ab dem 1. Juli 2005.<br />
Dementsprechend können die Depotbank, der Verwalter, die Registerstelle, die Transferstelle oder sonstige<br />
Rechtssubjekte, die als „Zahlstelle“ im Sinne der EU-Zinsrichtlinie gelten, verpflichtet sein, Details zu Dividenden<br />
oder Rücknahmezahlungen an Anleger der Gesellschaft, die natürliche Personen oder in einem Mitgliedstaat<br />
niedergelassene Körperschaften (Residual Entities) sind, der irischen Steuerbehörde offenzulegen, die diese<br />
Details an den Mitgliedstaat weitergibt, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat. Soweit die Zahlstelle in<br />
Hoheitsgebieten ansässig ist, in denen anstelle eines Informationsaustauschsystems ein Quellensteuersystem<br />
gemäß den Bestimmungen der Richtlinie angewandt wird, können bei Zinszahlungen an Anleger Steuern<br />
einbehalten werden.<br />
Im Sinne der Richtlinie schließen Zinsen Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds ein, wenn der<br />
betreffende Fonds mehr als 15 % seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinslichen Wertpapieren angelegt<br />
hat, sowie Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Fonds realisiert werden, wenn<br />
diese direkt oder indirekt 25 % ihres Vermögens in verzinslichen Wertpapieren angelegt haben.<br />
Besteuerung im Vereinigten Königreich<br />
Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sie im steuerlichen Sinn nicht<br />
im Vereinigten Königreich ansässig wird. Daher und sofern die Gesellschaft nicht ein Gewerbe durch eine<br />
ständige Einrichtung im Vereinigten Königreich betreibt, wird die Gesellschaft keiner Körperschaftsteuer auf ihre<br />
Erträge oder Kapitalgewinne im Vereinigten Königreich unterliegen.<br />
Je nach ihren persönlichen Umständen können Anteilinhaber, die im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich<br />
ansässig sind, der dortigen Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Dividenden oder andere Ausschüttungen<br />
von Erträgen einer Anteilklasse der Gesellschaft (einschließlich aller Dividenden aus realisierten Kapitalgewinnen<br />
der Gesellschaft) unterliegen. Darüber hinaus unterliegen Anteilinhaber im Vereinigten Königreich, die am Ende<br />
eines „Meldezeitraums“ (‚Reporting Period‘) (gemäß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) Anteile<br />
halten, möglicherweise der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf ihren Anteil an den „gemeldeten<br />
Erträgen“ insoweit, wie dieser Betrag über die vereinnahmten Dividenden hinausgeht. Die Begriffe „gemeldete<br />
Erträge“, „Meldezeitraum“ und ihre Auswirkungen werden nachfolgend im Detail erläutert. Sowohl Dividenden als<br />
auch gemeldete Erträge werden als von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gezahlte Dividenden behandelt,<br />
vorbehaltlich einer Umklassifizierung als Zinsen wie nachfolgend beschrieben. Die Gesellschaft nimmt für irische<br />
Steuern auf Dividenden, die an britische Anleger zu zahlen sind, aufgrund dessen keine Abzüge vor, dass derzeit<br />
vorgesehen ist, dass alle Anteile in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden (weitere Einzelheiten<br />
hierzu sind im vorherigen Abschnitt „Besteuerung in Irland“ enthalten).<br />
Erhalten im Vereinigten Königreich ansässige Privatpersonen Dividenden oder gemeldete Erträge von<br />
Unternehmen des Vereinigten Königreichs, erhalten sie eine nicht erstattungsfähige Steuergutschrift in Höhe von<br />
10 % der Dividenden, zuzüglich der Steuergutschrift, die mit ihrer Steuerschuld verrechnet werden kann. Wenn<br />
der Fonds allerdings mehr als 60 % seines Vermögens in zinstragenden Anlagen (oder in ähnlicher Form) hält,<br />
wird die Ausschüttung als Zinsen in den Händen des britischen Einzelanlegers angesehen. Das bedeutet, dass<br />
keine Steuergutschrift zur Verfügung steht und als maßgebliche Steuersätze die geltenden Zinssätze<br />
herangezogen werden.<br />
Ab 1. Juli 2009, nach dem Inkrafttreten des Finance Act 2009, fallen Dividendenausschüttungen an Unternehmen,<br />
die im Vereinigten Königreich ansässig sind, einschließlich der Gesellschaft, wahrscheinlich unter eine<br />
Reihe von Regelungen zur Befreiung von der britischen Körperschaftsteuer. Ferner dürften auch Ausschüttungen<br />
an nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die ein Gewerbe durch eine ständige Einrichtung im<br />
Vereinigten Königreich betreiben, von der britischen Körperschaftsteuer auf Dividenden insoweit befreit sein, wie<br />
die von einem solchen Unternehmen gehaltenen Anteile durch diese ständige Einrichtung verwendet bzw. für<br />
diese gehalten werden. Gemeldete Erträge werden in diesem Sinne wie Dividendenausschüttungen behandelt.<br />
Anteile an der Gesellschaft dürften gemäß der Definition in Abschnitt 355 des Taxation (International & other<br />
provisions) Act 2010 TIOPA 2010 Anteile an Offshore-Fonds im Sinne des United Kingdom Finance Act 2008<br />
darstellen, wobei in diesem Sinne jede Anteilklasse des Fonds als separater ‚‚Offshore-Fonds“ behandelt wird.<br />
Hält ein Anleger, der im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig ist oder seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, eine Beteiligung an einem Offshore-Fonds und ist dieser Offshore-Fonds ein Nichtmeldefonds<br />
(‚Non-reporting Fund‘), so sind nach den Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (SI2009/3001) jegliche<br />
Gewinne, die dieser Anleger durch den Verkauf oder eine anderweitige Verfügung über diese Beteiligung erzielt,<br />
nach britischem Steuerrecht als Einkommen und nicht als Kapitalgewinn zu besteuern. Alternativ werden<br />
Gewinne aus dem Verkauf oder einer anderweitigen Verfügung durch einen Anleger, der im steuerlichen Sinn im<br />
Vereinigten Königreich ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über eine Beteiligung an einem<br />
Offshore-Fonds, der in allen Rechnungsperioden, in denen er die Beteiligung hält, ein Meldefonds (‚Reporting<br />
Fund‘) war, als Kapitalgewinn und nicht als Einkommen besteuert, wobei thesaurierte oder reinvestierte<br />
Gewinne, für die bereits die britische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlt wurde, befreit sind<br />
(auch wenn diese Gewinne von der britischen Körperschafsteuer befreit sind).<br />
96