28.02.2014 Aufrufe

Verkaufsprospekt - Börse

Verkaufsprospekt - Börse

Verkaufsprospekt - Börse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ausschüttungen oder Rücknahmezahlungen von Investmentfonds handeln) oder ähnlichen Einkünften, die von<br />

einer Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes an eine natürliche, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person<br />

gezahlt werden, weitergeben oder für solche Zahlungen ein Quellensteuersystem anwenden. Unter anderem<br />

haben sich Irland und das Vereinigte Königreich für einen Informationsaustausch anstelle eines<br />

Quellensteuersystems entschieden. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt<br />

und gilt für Zinszahlungen ab dem 1. Juli 2005.<br />

Dementsprechend können die Depotbank, der Verwalter, die Registerstelle, die Transferstelle oder sonstige<br />

Rechtssubjekte, die als „Zahlstelle“ im Sinne der EU-Zinsrichtlinie gelten, verpflichtet sein, Details zu Dividenden<br />

oder Rücknahmezahlungen an Anleger der Gesellschaft, die natürliche Personen oder in einem Mitgliedstaat<br />

niedergelassene Körperschaften (Residual Entities) sind, der irischen Steuerbehörde offenzulegen, die diese<br />

Details an den Mitgliedstaat weitergibt, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat. Soweit die Zahlstelle in<br />

Hoheitsgebieten ansässig ist, in denen anstelle eines Informationsaustauschsystems ein Quellensteuersystem<br />

gemäß den Bestimmungen der Richtlinie angewandt wird, können bei Zinszahlungen an Anleger Steuern<br />

einbehalten werden.<br />

Im Sinne der Richtlinie schließen Zinsen Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds ein, wenn der<br />

betreffende Fonds mehr als 15 % seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinslichen Wertpapieren angelegt<br />

hat, sowie Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Fonds realisiert werden, wenn<br />

diese direkt oder indirekt 25 % ihres Vermögens in verzinslichen Wertpapieren angelegt haben.<br />

Besteuerung im Vereinigten Königreich<br />

Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sie im steuerlichen Sinn nicht<br />

im Vereinigten Königreich ansässig wird. Daher und sofern die Gesellschaft nicht ein Gewerbe durch eine<br />

ständige Einrichtung im Vereinigten Königreich betreibt, wird die Gesellschaft keiner Körperschaftsteuer auf ihre<br />

Erträge oder Kapitalgewinne im Vereinigten Königreich unterliegen.<br />

Je nach ihren persönlichen Umständen können Anteilinhaber, die im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich<br />

ansässig sind, der dortigen Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Dividenden oder andere Ausschüttungen<br />

von Erträgen einer Anteilklasse der Gesellschaft (einschließlich aller Dividenden aus realisierten Kapitalgewinnen<br />

der Gesellschaft) unterliegen. Darüber hinaus unterliegen Anteilinhaber im Vereinigten Königreich, die am Ende<br />

eines „Meldezeitraums“ (‚Reporting Period‘) (gemäß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) Anteile<br />

halten, möglicherweise der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf ihren Anteil an den „gemeldeten<br />

Erträgen“ insoweit, wie dieser Betrag über die vereinnahmten Dividenden hinausgeht. Die Begriffe „gemeldete<br />

Erträge“, „Meldezeitraum“ und ihre Auswirkungen werden nachfolgend im Detail erläutert. Sowohl Dividenden als<br />

auch gemeldete Erträge werden als von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gezahlte Dividenden behandelt,<br />

vorbehaltlich einer Umklassifizierung als Zinsen wie nachfolgend beschrieben. Die Gesellschaft nimmt für irische<br />

Steuern auf Dividenden, die an britische Anleger zu zahlen sind, aufgrund dessen keine Abzüge vor, dass derzeit<br />

vorgesehen ist, dass alle Anteile in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden (weitere Einzelheiten<br />

hierzu sind im vorherigen Abschnitt „Besteuerung in Irland“ enthalten).<br />

Erhalten im Vereinigten Königreich ansässige Privatpersonen Dividenden oder gemeldete Erträge von<br />

Unternehmen des Vereinigten Königreichs, erhalten sie eine nicht erstattungsfähige Steuergutschrift in Höhe von<br />

10 % der Dividenden, zuzüglich der Steuergutschrift, die mit ihrer Steuerschuld verrechnet werden kann. Wenn<br />

der Fonds allerdings mehr als 60 % seines Vermögens in zinstragenden Anlagen (oder in ähnlicher Form) hält,<br />

wird die Ausschüttung als Zinsen in den Händen des britischen Einzelanlegers angesehen. Das bedeutet, dass<br />

keine Steuergutschrift zur Verfügung steht und als maßgebliche Steuersätze die geltenden Zinssätze<br />

herangezogen werden.<br />

Ab 1. Juli 2009, nach dem Inkrafttreten des Finance Act 2009, fallen Dividendenausschüttungen an Unternehmen,<br />

die im Vereinigten Königreich ansässig sind, einschließlich der Gesellschaft, wahrscheinlich unter eine<br />

Reihe von Regelungen zur Befreiung von der britischen Körperschaftsteuer. Ferner dürften auch Ausschüttungen<br />

an nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die ein Gewerbe durch eine ständige Einrichtung im<br />

Vereinigten Königreich betreiben, von der britischen Körperschaftsteuer auf Dividenden insoweit befreit sein, wie<br />

die von einem solchen Unternehmen gehaltenen Anteile durch diese ständige Einrichtung verwendet bzw. für<br />

diese gehalten werden. Gemeldete Erträge werden in diesem Sinne wie Dividendenausschüttungen behandelt.<br />

Anteile an der Gesellschaft dürften gemäß der Definition in Abschnitt 355 des Taxation (International & other<br />

provisions) Act 2010 TIOPA 2010 Anteile an Offshore-Fonds im Sinne des United Kingdom Finance Act 2008<br />

darstellen, wobei in diesem Sinne jede Anteilklasse des Fonds als separater ‚‚Offshore-Fonds“ behandelt wird.<br />

Hält ein Anleger, der im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig ist oder seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, eine Beteiligung an einem Offshore-Fonds und ist dieser Offshore-Fonds ein Nichtmeldefonds<br />

(‚Non-reporting Fund‘), so sind nach den Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (SI2009/3001) jegliche<br />

Gewinne, die dieser Anleger durch den Verkauf oder eine anderweitige Verfügung über diese Beteiligung erzielt,<br />

nach britischem Steuerrecht als Einkommen und nicht als Kapitalgewinn zu besteuern. Alternativ werden<br />

Gewinne aus dem Verkauf oder einer anderweitigen Verfügung durch einen Anleger, der im steuerlichen Sinn im<br />

Vereinigten Königreich ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über eine Beteiligung an einem<br />

Offshore-Fonds, der in allen Rechnungsperioden, in denen er die Beteiligung hält, ein Meldefonds (‚Reporting<br />

Fund‘) war, als Kapitalgewinn und nicht als Einkommen besteuert, wobei thesaurierte oder reinvestierte<br />

Gewinne, für die bereits die britische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlt wurde, befreit sind<br />

(auch wenn diese Gewinne von der britischen Körperschafsteuer befreit sind).<br />

96

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!