Abwasserzweckverband "Obere Röder" - Familie Spiegel in Radeberg
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III. Rechtlicher Rahmen des ZweckVerbandes<br />
1. Gegenstand und Grundlagen<br />
Gemäß § 2 der Verbandssatzung hat der Zweckverband als<br />
Teilzweckverband die Aufgabe, das im Verbandsgebiet anfallende<br />
Abwasser nach § 63 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes zu<br />
beseitigen. Die Ortskanalisation wird von den<br />
Verbandsmitgliedern <strong>in</strong> eigener Verantwortung hergestellt und<br />
betrieben. Ebenso haben die Verbandsmitglieder Beitrags- und<br />
Gebührenhoheit.<br />
Der Verband f<strong>in</strong>anziert sich gemäß §§ 22 und 23 der Satzung<br />
über Betriebskosten- und KapitalUmlagen se<strong>in</strong>er Mitglieder. Er<br />
erstrebt ke<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>n.<br />
Der Verband kann für andere Geme<strong>in</strong>den und für Geme<strong>in</strong>deteile,<br />
die nicht zum Verbandsgebiet gehören, Aufgaben der<br />
Abwasserbeseitigung erledigen.<br />
Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben auch<br />
Dritter bedienen.<br />
2. Gründung und Zusammensetzung<br />
Die Gründung des Zweckverbandes erfolgte am 27.05.1991 mit der<br />
Unterzeichnung der VerbandsSatzung. Die Satzung gilt <strong>in</strong> der<br />
Fassung vom 10.06.1996 (mit Nachträgen vom 01.12.1997 und<br />
27.3.2000). Im nachfolgenden Geschäftsjahr 2006 fand e<strong>in</strong>e<br />
Sicherheitsneugründung des Zweckverbandes statt.