Abwasserzweckverband "Obere Röder" - Familie Spiegel in Radeberg
Abwasserzweckverband "Obere Röder" - Familie Spiegel in Radeberg
Abwasserzweckverband "Obere Röder" - Familie Spiegel in Radeberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. Jahresabschluss<br />
13<br />
Der Jahresabschluss des Vorjahres wurde fristgemäß <strong>in</strong> der<br />
Verbandsversammlung vom 15.12.2 005 festgestellt. Dem<br />
Verbandsvorsitzenden und der Geschäftsleitung wurde gemäß<br />
§ 17 Abs. 3 Nr. 2 SächsEigBG die Entlastung erteilt. Mit<br />
Schreiben vom 17.10.2005 wurde der abschließende Vermerk der<br />
überörtlichen Prüfungse<strong>in</strong>richtung (Sächsischer Rechnungshof)<br />
erteilt. Die siebentägige Auslegungspflicht gemäß § 17 Abs. 4<br />
SächsEigBG wurde e<strong>in</strong>gehalten (<strong>in</strong> der Zeit vom 09.01. bis<br />
17.01.2006 <strong>in</strong> der Geschäftsstelle).<br />
Der Jahresabschluss 2 005 wurde durch die Diplom-F<strong>in</strong>anzwirt<br />
Kurt Fröschl Steuerberatungsgesellschaft mbH aufgestellt. Der<br />
Aufstellungsbericht mit Datum vom 12.10.2006 liegt uns vor.<br />
Die Aufstellungsfrist des § 17 Abs.2 SächsEigBG (bis 30.06.<br />
des Folgejahres) wurde nicht erfüllt. Als Grund wurde uns<br />
zusätzlicher Arbeitsaufwand durch die Aufstellung e<strong>in</strong>es<br />
Abschlusses über e<strong>in</strong> RumpfWirtschaftsjahr des<br />
Tr<strong>in</strong>kwasserzweckverbandes RÖDERAUE genannt, welcher ebenfalls<br />
durch das Steuerbüro Fröschl <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der<br />
Geschäftsstelle erstellt wurde. Zum Prüfungszeitpunkt lag uns<br />
der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und<br />
Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 2005 der BDO Deutsche<br />
Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.<br />
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist auskunftsgemäß am<br />
22. Februar" 2007 vorgesehen. Somit wird " auch die<br />
Feststellungsfrist des Jahresabschlusses nach § 17 Abs.3 Satz<br />
2 SächsEigBG (<strong>in</strong>nerhalb 12 Monate nach dem Abschlussstichtag)<br />
nicht e<strong>in</strong>gehalten. Die Gründe hierfür s<strong>in</strong>d unseres Erachtens<br />
aber nachvollziehbar.