spezialzukunft personal - Haufe.de
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62 AKTUELLES<br />
Arbeitgeber hat die Pfl icht zur<br />
Einrichtung von Betriebsratsadressen<br />
Immer dann, so entsprach es schon <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung, ist <strong>de</strong>m<br />
Betriebsrat für seine Tätigkeit Zugang zum Internet einzurichten, wenn eine<br />
solche Möglichkeit generell im Unternehmen besteht. Jetzt hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
in einer aktuellen Entscheidung diese Pfl icht erweitert.<br />
Verlangt hatte ein Betriebsrat auch die Einrichtung individueller E-Mail-Adressen,<br />
aus <strong>de</strong>nen sich die Betriebsratszugehörigkeit <strong>de</strong>r einzelnen Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
ergibt. Im Gegensatz<br />
zu <strong>de</strong>n Vorinstanzen hat das<br />
BAG im konkreten Fall einen<br />
Anspruch nach § 40 Abs. 2<br />
BetrVG bejaht. Die Pfl icht<br />
zur Einrichtung von E-<br />
Mail-Adressen besteht nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>r BAG-Richter<br />
je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn dies<br />
ohne größeren Aufwand<br />
möglich ist und die Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
ohnedies<br />
alle an PC-Arbeitsplätzen<br />
beschäftigt sind.<br />
Grundsätzlich gilt hier<br />
wie bei allgemeiner Internet-Nutzung:<br />
Der Betriebsrat<br />
kann das verlangen, was<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber auch für<br />
normale Arbeitnehmer zur<br />
Verfügung stellt.<br />
BAG, Beschluss vom 14.7.2010,<br />
Betriebsübliche Ausrüstung – auch für <strong>de</strong>n Betriebsrat.<br />
7 ABR 80/08<br />
Neue Form einer Familienpfl egezeit<br />
Nach<strong>de</strong>m die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
völligen o<strong>de</strong>r teilweisen Freistellung<br />
für <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r<br />
Pfl ege von Angehörigen schon seit geraumer<br />
Zeit möglich ist, will Bun<strong>de</strong>sfamilienministerin<br />
Kristina Schrö<strong>de</strong>r<br />
jetzt eine neue Variante durchsetzen.<br />
Das Mo<strong>de</strong>ll sieht vor, dass Arbeitnehmer<br />
ihre Angehörigen bei hälftiger<br />
Arbeitszeit pfl egen können, in<br />
dieser Zeit aber drei Viertel ihres<br />
<strong>personal</strong>magazin 09 / 10<br />
Gehalts weiterbeziehen. Das dabei<br />
entstehen<strong>de</strong> Arbeitszeitsaldo soll<br />
von <strong>de</strong>n Arbeitnehmern dann wie<strong>de</strong>r<br />
eingearbeitet wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />
die Pfl egezeit been<strong>de</strong>n. Trotz herber<br />
Kritik <strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong>, die<br />
vor allem auf das Problem <strong>de</strong>r Kündigungen<br />
während <strong>de</strong>r Ausgleichsphase<br />
hinweisen, will Schrö<strong>de</strong>r<br />
durchsetzen, dass die Regelung zum<br />
Jahreswechsel in Kraft tritt.<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@<strong>personal</strong>magazin.<strong>de</strong><br />
NACHRICHTEN<br />
Bonuszahlungen geregelt<br />
Das Gesetz über Vergütungssysteme in<br />
Finanzinstituten (Bonuszahlungen) ist<br />
am 27. Juli 2010 in Kraft getreten. Die<br />
Vergütungsstrukturen sollen hinsichtlich<br />
von Bonuszahlungen stärker auf <strong>de</strong>n<br />
längerfristigen Erfolg <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
ausgerichtet und die eingegangenen<br />
Risiken angemessen berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Genaue Details über Ausgestaltung,<br />
Überwachung und Weiterentwicklung<br />
sollen noch per Rechtsverordnung<br />
geregelt wer<strong>de</strong>n. BGBL.I 2010,950<br />
Krankes Kind im Urlaub<br />
An<strong>de</strong>rs als bei eigener Erkrankung im<br />
Urlaub lebt <strong>de</strong>r Anspruch auf Jahresurlaub<br />
nicht wie<strong>de</strong>r auf, wenn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer die Urlaubszeit zur Pfl ege<br />
eines unerwartet erkrankten Kin<strong>de</strong>s<br />
aufwen<strong>de</strong>t. Eine Analogie könne hier<br />
nicht angenommen wer<strong>de</strong>n, urteilte<br />
das Arbeitsgericht Berlin.<br />
Arbeitsgericht Berlin,<br />
Urteil vom 17.6.2010, 2 Ca 1648/10t<br />
Pfl ege-Min<strong>de</strong>stlohn ist da<br />
Seit <strong>de</strong>m 1. August 2010 gilt im Pfl egebereich<br />
und damit für 600.000 Pfl egekräfte<br />
in Deutschland ein gesetzlicher<br />
Min<strong>de</strong>stlohn. Dieser liegt bei 7,50 Euro<br />
pro Stun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n neuen und 8,50 Euro<br />
in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn.<br />
Anlernen ist nicht ausbil<strong>de</strong>n<br />
Schließt ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter<br />
ein „allgemeines Anlernverhältnis“,<br />
so kann er sich bei <strong>de</strong>r Vergütung nicht auf<br />
das Berufsbildungsgesetz berufen, soweit<br />
er damit tarifl iche Min<strong>de</strong>stgrenzen unterschreitet.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich insoweit um eine<br />
nichtige Abre<strong>de</strong>, die nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
<strong>de</strong>s faktischen Arbeitsverhältnisses wie ein<br />
Arbeitsvertrag behan<strong>de</strong>lt und entsprechend<br />
bezahlt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
BAG, Urteil vom 27.8.2010, 3 AZR 317/08