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spezialzukunft personal - Haufe.de

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62 AKTUELLES<br />

Arbeitgeber hat die Pfl icht zur<br />

Einrichtung von Betriebsratsadressen<br />

Immer dann, so entsprach es schon <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung, ist <strong>de</strong>m<br />

Betriebsrat für seine Tätigkeit Zugang zum Internet einzurichten, wenn eine<br />

solche Möglichkeit generell im Unternehmen besteht. Jetzt hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

in einer aktuellen Entscheidung diese Pfl icht erweitert.<br />

Verlangt hatte ein Betriebsrat auch die Einrichtung individueller E-Mail-Adressen,<br />

aus <strong>de</strong>nen sich die Betriebsratszugehörigkeit <strong>de</strong>r einzelnen Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

ergibt. Im Gegensatz<br />

zu <strong>de</strong>n Vorinstanzen hat das<br />

BAG im konkreten Fall einen<br />

Anspruch nach § 40 Abs. 2<br />

BetrVG bejaht. Die Pfl icht<br />

zur Einrichtung von E-<br />

Mail-Adressen besteht nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>r BAG-Richter<br />

je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn dies<br />

ohne größeren Aufwand<br />

möglich ist und die Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

ohnedies<br />

alle an PC-Arbeitsplätzen<br />

beschäftigt sind.<br />

Grundsätzlich gilt hier<br />

wie bei allgemeiner Internet-Nutzung:<br />

Der Betriebsrat<br />

kann das verlangen, was<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber auch für<br />

normale Arbeitnehmer zur<br />

Verfügung stellt.<br />

BAG, Beschluss vom 14.7.2010,<br />

Betriebsübliche Ausrüstung – auch für <strong>de</strong>n Betriebsrat.<br />

7 ABR 80/08<br />

Neue Form einer Familienpfl egezeit<br />

Nach<strong>de</strong>m die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

völligen o<strong>de</strong>r teilweisen Freistellung<br />

für <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r<br />

Pfl ege von Angehörigen schon seit geraumer<br />

Zeit möglich ist, will Bun<strong>de</strong>sfamilienministerin<br />

Kristina Schrö<strong>de</strong>r<br />

jetzt eine neue Variante durchsetzen.<br />

Das Mo<strong>de</strong>ll sieht vor, dass Arbeitnehmer<br />

ihre Angehörigen bei hälftiger<br />

Arbeitszeit pfl egen können, in<br />

dieser Zeit aber drei Viertel ihres<br />

<strong>personal</strong>magazin 09 / 10<br />

Gehalts weiterbeziehen. Das dabei<br />

entstehen<strong>de</strong> Arbeitszeitsaldo soll<br />

von <strong>de</strong>n Arbeitnehmern dann wie<strong>de</strong>r<br />

eingearbeitet wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

die Pfl egezeit been<strong>de</strong>n. Trotz herber<br />

Kritik <strong>de</strong>r Arbeitgeberverbän<strong>de</strong>, die<br />

vor allem auf das Problem <strong>de</strong>r Kündigungen<br />

während <strong>de</strong>r Ausgleichsphase<br />

hinweisen, will Schrö<strong>de</strong>r<br />

durchsetzen, dass die Regelung zum<br />

Jahreswechsel in Kraft tritt.<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@<strong>personal</strong>magazin.<strong>de</strong><br />

NACHRICHTEN<br />

Bonuszahlungen geregelt<br />

Das Gesetz über Vergütungssysteme in<br />

Finanzinstituten (Bonuszahlungen) ist<br />

am 27. Juli 2010 in Kraft getreten. Die<br />

Vergütungsstrukturen sollen hinsichtlich<br />

von Bonuszahlungen stärker auf <strong>de</strong>n<br />

längerfristigen Erfolg <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

ausgerichtet und die eingegangenen<br />

Risiken angemessen berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Genaue Details über Ausgestaltung,<br />

Überwachung und Weiterentwicklung<br />

sollen noch per Rechtsverordnung<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n. BGBL.I 2010,950<br />

Krankes Kind im Urlaub<br />

An<strong>de</strong>rs als bei eigener Erkrankung im<br />

Urlaub lebt <strong>de</strong>r Anspruch auf Jahresurlaub<br />

nicht wie<strong>de</strong>r auf, wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer die Urlaubszeit zur Pfl ege<br />

eines unerwartet erkrankten Kin<strong>de</strong>s<br />

aufwen<strong>de</strong>t. Eine Analogie könne hier<br />

nicht angenommen wer<strong>de</strong>n, urteilte<br />

das Arbeitsgericht Berlin.<br />

Arbeitsgericht Berlin,<br />

Urteil vom 17.6.2010, 2 Ca 1648/10t<br />

Pfl ege-Min<strong>de</strong>stlohn ist da<br />

Seit <strong>de</strong>m 1. August 2010 gilt im Pfl egebereich<br />

und damit für 600.000 Pfl egekräfte<br />

in Deutschland ein gesetzlicher<br />

Min<strong>de</strong>stlohn. Dieser liegt bei 7,50 Euro<br />

pro Stun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n neuen und 8,50 Euro<br />

in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn.<br />

Anlernen ist nicht ausbil<strong>de</strong>n<br />

Schließt ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter<br />

ein „allgemeines Anlernverhältnis“,<br />

so kann er sich bei <strong>de</strong>r Vergütung nicht auf<br />

das Berufsbildungsgesetz berufen, soweit<br />

er damit tarifl iche Min<strong>de</strong>stgrenzen unterschreitet.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich insoweit um eine<br />

nichtige Abre<strong>de</strong>, die nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

<strong>de</strong>s faktischen Arbeitsverhältnisses wie ein<br />

Arbeitsvertrag behan<strong>de</strong>lt und entsprechend<br />

bezahlt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

BAG, Urteil vom 27.8.2010, 3 AZR 317/08

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