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spezialzukunft personal - Haufe.de

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70<br />

RECHT<br />

TARIFRECHT<br />

<strong>personal</strong>magazin 09 / 10<br />

wechseln. Die Folge: Der Arbeitgeber<br />

bleibt an die Tarifverträge gebun<strong>de</strong>n,<br />

die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wechsels vereinbart<br />

sind, bis sie en<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Tarifpartnern<br />

inhaltlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

(Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG).<br />

Lohnerhöhungen, die erst nach seinem<br />

Wechsel in die OT-Mitgliedschaft von<br />

<strong>de</strong>n Tarifpartnern vereinbart wer<strong>de</strong>n,<br />

gelten für ihn nicht.<br />

Allerdings ist zu beachten: Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

verlangt für eine wirk-<br />

same OT-Mitgliedschaft, dass die Satzung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgeberverbands klar zwischen<br />

tarifgebun<strong>de</strong>nen und OT-Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

trennt. Sie muss sicherstellen, dass Letztere<br />

keinen Einfl uss auf tarifpolitische<br />

Entscheidungen <strong>de</strong>s Verbands haben.<br />

Zu<strong>de</strong>m sind Satzungsbestimmungen<br />

über die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft<br />

erst wirksam, wenn sie im<br />

Vereinsregister eingetragen sind. Ein vorgezogener<br />

„Blitzwechsel“ geht ins Leere<br />

(BAG, 26.8.2009 – 4 AZR 294/08).<br />

Die Nachwirkung kann „ewig“ bin<strong>de</strong>n<br />

Tückisch ist für Personalverantwortliche,<br />

dass Tarifnormen noch Jahre sta-<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@<strong>personal</strong>magazin.<strong>de</strong><br />

Tarifbindung richtig beurteilen<br />

GRUNDLAGEN. Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob im konkreten Fall die Regelungen eines<br />

Tarifvertrags greifen, ist eine komplizierte Rechtslage zu beachten.<br />

Von Ralf-Dietrich Tiesler<br />

Personalverantwortliche haben<br />

immer mehr Mühe einzuschätzen,<br />

ob ein Tarifvertrag anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist. Allein die Tatsache,<br />

dass eine Verbandszugehörgkeit fehlt<br />

o<strong>de</strong>r durch Austritt been<strong>de</strong>t wird, erspart<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgebern nicht die Prüfung einer<br />

Tarifbindung. Die Rechtslage ist komplex.<br />

Dennoch wird von Personalmanagern erwartet,<br />

dass sie die Geltung von Tarifver-<br />

trägen richtig beurteilen. Hier ist Sorgfalt<br />

geboten, <strong>de</strong>nn eine Fehleinschätzung anlässlich<br />

eines Verbandsaustritts, eines<br />

Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft o<strong>de</strong>r<br />

eines Unternehmenskaufs kann durchaus<br />

Millionen kosten.<br />

Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft<br />

Steigen<strong>de</strong> Tarifgehälter zu fi nanzieren,<br />

fällt vielen Unternehmen zunehmend<br />

schwer. Gleichzeitig wollen sie aber<br />

im Arbeitgeberverband bleiben, um<br />

branchenpolitischen Einfl uss zu nehmen.<br />

Viele Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> bieten<br />

<strong>de</strong>shalb die Möglichkeit, in eine Mitgliedschaft<br />

ohne Tarifbindung (OT) zu<br />

tisch nachwirken können (§ 4 Abs. 5<br />

TVG). Wenn beispielsweise ein schwäbischer<br />

Automobilzulieferer 1999 aus<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeberverband austrat, sind<br />

die Normen <strong>de</strong>s Manteltarifvertrags zum<br />

Kündigungsschutz noch heute für alle<br />

bereits 1999 Beschäftigten, die seinerzeit<br />

aufgrund Gewerkschaftszugehörigkeit<br />

tarifgebun<strong>de</strong>n waren, einschlägig. Eine<br />

Folge dabei ist, dass diesen Mitarbeitern,<br />

wenn sie das 53. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />

haben nur aus wichtigem Grund ge-<br />

Die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Tarifbindung sind vielfältiger gewor<strong>de</strong>n. Aber auch außerhalb <strong>de</strong>r direkten Bindung können Tarifverträge einschlägig sein.<br />

kündigt wer<strong>de</strong>n kann. Über zehn Jahre<br />

nach <strong>de</strong>m Austritt gibt es somit unter<br />

Umstän<strong>de</strong>n eine erhebliche Anzahl von<br />

Arbeitnehmern im Betrieb, <strong>de</strong>nen nicht<br />

or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Denn betroffen sind auch Mitarbeiter,<br />

die erst nach 1999 das Alter o<strong>de</strong>r die<br />

Betriebszugehörigkeit erreicht haben,<br />

um in <strong>de</strong>n Genuss <strong>de</strong>r Alterssicherung<br />

zu kommen. Die Nachwirkung einer tarifl<br />

ichen Regelung en<strong>de</strong>t erst, wenn es<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber gelingt, sie durch eine<br />

an<strong>de</strong>re Abmachung zu ersetzen. Das<br />

kann durch Abschluss eines Firmentarifvertrags<br />

o<strong>de</strong>r neuer Arbeitsverträge<br />

geschehen, setzt also die Mitwirkung <strong>de</strong>r

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