spezialzukunft personal - Haufe.de
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70<br />
RECHT<br />
TARIFRECHT<br />
<strong>personal</strong>magazin 09 / 10<br />
wechseln. Die Folge: Der Arbeitgeber<br />
bleibt an die Tarifverträge gebun<strong>de</strong>n,<br />
die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wechsels vereinbart<br />
sind, bis sie en<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Tarifpartnern<br />
inhaltlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />
(Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG).<br />
Lohnerhöhungen, die erst nach seinem<br />
Wechsel in die OT-Mitgliedschaft von<br />
<strong>de</strong>n Tarifpartnern vereinbart wer<strong>de</strong>n,<br />
gelten für ihn nicht.<br />
Allerdings ist zu beachten: Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
verlangt für eine wirk-<br />
same OT-Mitgliedschaft, dass die Satzung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgeberverbands klar zwischen<br />
tarifgebun<strong>de</strong>nen und OT-Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
trennt. Sie muss sicherstellen, dass Letztere<br />
keinen Einfl uss auf tarifpolitische<br />
Entscheidungen <strong>de</strong>s Verbands haben.<br />
Zu<strong>de</strong>m sind Satzungsbestimmungen<br />
über die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft<br />
erst wirksam, wenn sie im<br />
Vereinsregister eingetragen sind. Ein vorgezogener<br />
„Blitzwechsel“ geht ins Leere<br />
(BAG, 26.8.2009 – 4 AZR 294/08).<br />
Die Nachwirkung kann „ewig“ bin<strong>de</strong>n<br />
Tückisch ist für Personalverantwortliche,<br />
dass Tarifnormen noch Jahre sta-<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@<strong>personal</strong>magazin.<strong>de</strong><br />
Tarifbindung richtig beurteilen<br />
GRUNDLAGEN. Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob im konkreten Fall die Regelungen eines<br />
Tarifvertrags greifen, ist eine komplizierte Rechtslage zu beachten.<br />
Von Ralf-Dietrich Tiesler<br />
Personalverantwortliche haben<br />
immer mehr Mühe einzuschätzen,<br />
ob ein Tarifvertrag anzuwen<strong>de</strong>n<br />
ist. Allein die Tatsache,<br />
dass eine Verbandszugehörgkeit fehlt<br />
o<strong>de</strong>r durch Austritt been<strong>de</strong>t wird, erspart<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgebern nicht die Prüfung einer<br />
Tarifbindung. Die Rechtslage ist komplex.<br />
Dennoch wird von Personalmanagern erwartet,<br />
dass sie die Geltung von Tarifver-<br />
trägen richtig beurteilen. Hier ist Sorgfalt<br />
geboten, <strong>de</strong>nn eine Fehleinschätzung anlässlich<br />
eines Verbandsaustritts, eines<br />
Wechsels in eine OT-Mitgliedschaft o<strong>de</strong>r<br />
eines Unternehmenskaufs kann durchaus<br />
Millionen kosten.<br />
Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft<br />
Steigen<strong>de</strong> Tarifgehälter zu fi nanzieren,<br />
fällt vielen Unternehmen zunehmend<br />
schwer. Gleichzeitig wollen sie aber<br />
im Arbeitgeberverband bleiben, um<br />
branchenpolitischen Einfl uss zu nehmen.<br />
Viele Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> bieten<br />
<strong>de</strong>shalb die Möglichkeit, in eine Mitgliedschaft<br />
ohne Tarifbindung (OT) zu<br />
tisch nachwirken können (§ 4 Abs. 5<br />
TVG). Wenn beispielsweise ein schwäbischer<br />
Automobilzulieferer 1999 aus<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeberverband austrat, sind<br />
die Normen <strong>de</strong>s Manteltarifvertrags zum<br />
Kündigungsschutz noch heute für alle<br />
bereits 1999 Beschäftigten, die seinerzeit<br />
aufgrund Gewerkschaftszugehörigkeit<br />
tarifgebun<strong>de</strong>n waren, einschlägig. Eine<br />
Folge dabei ist, dass diesen Mitarbeitern,<br />
wenn sie das 53. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />
haben nur aus wichtigem Grund ge-<br />
Die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Tarifbindung sind vielfältiger gewor<strong>de</strong>n. Aber auch außerhalb <strong>de</strong>r direkten Bindung können Tarifverträge einschlägig sein.<br />
kündigt wer<strong>de</strong>n kann. Über zehn Jahre<br />
nach <strong>de</strong>m Austritt gibt es somit unter<br />
Umstän<strong>de</strong>n eine erhebliche Anzahl von<br />
Arbeitnehmern im Betrieb, <strong>de</strong>nen nicht<br />
or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Denn betroffen sind auch Mitarbeiter,<br />
die erst nach 1999 das Alter o<strong>de</strong>r die<br />
Betriebszugehörigkeit erreicht haben,<br />
um in <strong>de</strong>n Genuss <strong>de</strong>r Alterssicherung<br />
zu kommen. Die Nachwirkung einer tarifl<br />
ichen Regelung en<strong>de</strong>t erst, wenn es<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber gelingt, sie durch eine<br />
an<strong>de</strong>re Abmachung zu ersetzen. Das<br />
kann durch Abschluss eines Firmentarifvertrags<br />
o<strong>de</strong>r neuer Arbeitsverträge<br />
geschehen, setzt also die Mitwirkung <strong>de</strong>r