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AGG: Scha<strong>de</strong>nsersatz für<br />
diskriminierten Geschäftsführer<br />
Die weitreichen<strong>de</strong>n Folgen <strong>de</strong>s<br />
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />
(AGG) können<br />
sich auch auf Verträge mit Geschäftsführern<br />
auswirken, also<br />
auch dann, wenn das allgemeine<br />
Arbeitsrecht nicht<br />
anwendbar ist. Dies hat<br />
jetzt eine städtische Krankenhausgesellschaft<br />
zu<br />
spüren bekommen.<br />
Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Aufsichtsrat<br />
<strong>de</strong>n Geschäftsführervertrag<br />
eines 1947 geborenen Professors<br />
nicht verlängerte,<br />
bekam dieser vom OLG Köln<br />
einen immateriellen Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
von 36.000 Euro<br />
zugesprochen. Der Grund:<br />
Die Nichtverlängerung erfolgte<br />
aus Altersgrün<strong>de</strong>n und verstieß<br />
somit gegen das AGG.<br />
Grundsätzlich sprach das Gericht<br />
<strong>de</strong>m benachteiligten Professor auch<br />
noch einen materiellen Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
in Höhe seiner durch die<br />
ungerechte Enthaltung <strong>de</strong>r Vertragsbindung<br />
verlustig gewor<strong>de</strong>nen Ein-<br />
Auch angestellte Geschäftsführer können sich auf das<br />
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen.<br />
künfte zu. Allerdings ließ das OLG<br />
wegen <strong>de</strong>r grundsätzlichen Be<strong>de</strong>utung<br />
die Revision zum BGH zu.<br />
OLG Köln, Urteil vom 29.8.2010, 18 U 196/09<br />
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© AUREMAR<br />
RECHTNEWS<br />
AKTUELLES<br />
Risiko bei Lohnsteuerhinterziehung<br />
Fehler beim gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Einbehalt <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />
sind unter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitgeber folgenlos, soweit er<br />
<strong>de</strong>n Sachverhalt mittels einer sofortigen<br />
Anzeige an das Finanzamt mel<strong>de</strong>t. Dieser<br />
Fluchtweg gilt allerdings dann nicht,<br />
wenn eine Angestellte <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
ihre eigenen Gehaltsabrechnungen manipuliert<br />
und daraufhin zu wenig Lohnsteuer<br />
an das Finanzamt abgeführt wird.<br />
Als ein Arbeitgeber von <strong>de</strong>r „Selbstbedienung“<br />
seiner Angestellten erfahren<br />
hatte, teilte er dies <strong>de</strong>m Finanzamt mit<br />
und berief sich sodann auf die Haftungsfreistellung<br />
durch Selbstanzeige.<br />
Ohne Erfolg, <strong>de</strong>nn bei einem <strong>de</strong>rartigen<br />
Unterschlagungsfall, so urteilten<br />
die Richter <strong>de</strong>s höchsten <strong>de</strong>utschen Finanzgerichts,<br />
sei gar keine „haftungsbefreien<strong>de</strong><br />
Anzeige“ gegeben, da keine<br />
Berechtigung zur Korrektur <strong>de</strong>s Lohnsteuereinbehalts<br />
mehr vorläge.<br />
BFH, Urteil vom 21.4.2010, 6 R 29/08<br />
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12.-14. Okt. 2010 Halle 3.2 / Stand D.09<br />
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