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AGG: Scha<strong>de</strong>nsersatz für<br />

diskriminierten Geschäftsführer<br />

Die weitreichen<strong>de</strong>n Folgen <strong>de</strong>s<br />

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

(AGG) können<br />

sich auch auf Verträge mit Geschäftsführern<br />

auswirken, also<br />

auch dann, wenn das allgemeine<br />

Arbeitsrecht nicht<br />

anwendbar ist. Dies hat<br />

jetzt eine städtische Krankenhausgesellschaft<br />

zu<br />

spüren bekommen.<br />

Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Aufsichtsrat<br />

<strong>de</strong>n Geschäftsführervertrag<br />

eines 1947 geborenen Professors<br />

nicht verlängerte,<br />

bekam dieser vom OLG Köln<br />

einen immateriellen Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

von 36.000 Euro<br />

zugesprochen. Der Grund:<br />

Die Nichtverlängerung erfolgte<br />

aus Altersgrün<strong>de</strong>n und verstieß<br />

somit gegen das AGG.<br />

Grundsätzlich sprach das Gericht<br />

<strong>de</strong>m benachteiligten Professor auch<br />

noch einen materiellen Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

in Höhe seiner durch die<br />

ungerechte Enthaltung <strong>de</strong>r Vertragsbindung<br />

verlustig gewor<strong>de</strong>nen Ein-<br />

Auch angestellte Geschäftsführer können sich auf das<br />

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen.<br />

künfte zu. Allerdings ließ das OLG<br />

wegen <strong>de</strong>r grundsätzlichen Be<strong>de</strong>utung<br />

die Revision zum BGH zu.<br />

OLG Köln, Urteil vom 29.8.2010, 18 U 196/09<br />

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© AUREMAR<br />

RECHTNEWS<br />

AKTUELLES<br />

Risiko bei Lohnsteuerhinterziehung<br />

Fehler beim gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Einbehalt <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />

sind unter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitgeber folgenlos, soweit er<br />

<strong>de</strong>n Sachverhalt mittels einer sofortigen<br />

Anzeige an das Finanzamt mel<strong>de</strong>t. Dieser<br />

Fluchtweg gilt allerdings dann nicht,<br />

wenn eine Angestellte <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

ihre eigenen Gehaltsabrechnungen manipuliert<br />

und daraufhin zu wenig Lohnsteuer<br />

an das Finanzamt abgeführt wird.<br />

Als ein Arbeitgeber von <strong>de</strong>r „Selbstbedienung“<br />

seiner Angestellten erfahren<br />

hatte, teilte er dies <strong>de</strong>m Finanzamt mit<br />

und berief sich sodann auf die Haftungsfreistellung<br />

durch Selbstanzeige.<br />

Ohne Erfolg, <strong>de</strong>nn bei einem <strong>de</strong>rartigen<br />

Unterschlagungsfall, so urteilten<br />

die Richter <strong>de</strong>s höchsten <strong>de</strong>utschen Finanzgerichts,<br />

sei gar keine „haftungsbefreien<strong>de</strong><br />

Anzeige“ gegeben, da keine<br />

Berechtigung zur Korrektur <strong>de</strong>s Lohnsteuereinbehalts<br />

mehr vorläge.<br />

BFH, Urteil vom 21.4.2010, 6 R 29/08<br />

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