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Naturschutzbericht 2012 2013 medium Titelbild ... - Der Wetteraukreis

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Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im WaldLage:Gesperrte Waldwege und straßenähnliche Waldwege im <strong>Wetteraukreis</strong>Zweck:Sicherung des Naturhaltshaltes und der Lebensbedingungen wildlebender Tiere im WaldAnlass:Das Fahren und Parken auf Wegen und straßenähnlichen Wegen im Wald ist für motorbetriebeneFahrzeuge verboten. Die Untere Naturschutzbehörde hat aufgrund von Anzeigen oder eigenen Feststellungendie Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.Vorgehensweise: Ermitteln des Verursachers. Höhe der Bußgeldbemessung nach dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Naturschutzfestsetzen. Anhörung an den Verursacher schreiben mit Fristsetzung zur Rückäußerung. Ergibt die Rückäußerung einen anderen Verursacher, wird diesem ein entsprechendes Anhörungsschreibenmit Fristsetzung zur Rückäußerung zugesandt. Nach Fristablauf Abgabe des Falles zur weiteren Bearbeitung an die Zentrale Bußgeldstelledes <strong>Wetteraukreis</strong>es. Bei Einsprüchen Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins vor dem Amtsgericht.Beteiligte:Bearbeitende Stelle: Untere Naturschutzbehörde des <strong>Wetteraukreis</strong>es, Zentrale Bußgeldstelledes <strong>Wetteraukreis</strong>esEigentümer der Flächen: BRD, Land Hessen, Kommunen des <strong>Wetteraukreis</strong>es, PrivatbesitzerBemerkungen:Im Gegensatz zu einer öffentlichen Straße sind die gesperrten Waldwege bzw. asphaltierten straßenähnlichenWaldwege erkennbar an fehlenden Leitpfählen, fehlender Fahrbahnmarkierung und ganzeindeutig an den aufgestellten Sperrschildern.Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602),zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353). Strafprozessordnung (StPO) vom 07.04.1987, zul. geändert durch Gesetz v. 24.09.<strong>2013</strong>(BGBl. I S. 3671). § 28 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz(HAGBNatSchG) vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 desGesetzes vom 27.06.<strong>2013</strong> (GVBl. S. 458). Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Naturschutz.Fotos: Das Befahren von Waldwegen ohne Sondergenehmigung ist verbotenInformationen:Untere Naturschutzbehörde des <strong>Wetteraukreis</strong>es, Renate FischlerTel. 06031 / 83 – 4303, mail: renate.fischler@wetteraukreis.de84<strong>Naturschutzbericht</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong> für den <strong>Wetteraukreis</strong>

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