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Psychotherapeutenjournal 3/2013 (.pdf)

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Mitteilungen der PsychotherapeutenkammerUmsetzung im SaarlandDer Landtag des Saarlandes hat bereits am16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 436) dasGesetz zur Bildung eines gemeinsamenLandesgremiums verabschiedet. Am12. April <strong>2013</strong> wurde die „Verordnung zurAusgestaltung des gemeinsamen Landesgremiumsnach § 90a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch“ erlassen. Damit wurdendie Gründung des Gemeinsamen Landesgremiumsgesetzlich geregelt und mit derVerordnung neben den stimmberechtigtenVertretern des Landes, der KassenärztlichenVereinigung, der Landesverbände derKrankenkassen sowie der Ersatzkassenund der Landeskrankenhausgesellschaftweitere beteiligte Mitglieder definiert. Eshandelt sich konkret um jeweils einen Vertreterder Ärztekammer des Saarlandes,der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,der Apothekerkammer des Saarlandessowie einen Vertreter des SaarländischenStädte- und Gemeindetages, einenVertreter des Saarländischen Landkreistagesund bis zu sechs Vertretern derfür die Wahrnehmung der Belange der Patientenund der Selbsthilfe chronisch krankerund behinderter Menschen maßgeblichenOrganisationen auf Landesebenesowie einen Vertreter des SaarländischenPflegerats und der Saarländischen Pflegegesellschaft.Außerdem kann das LandesgremiumSachverständige, die nicht Mitgliedsind, zu einzelnen Punkten der Beschlussfassunghinzuziehen.Die weiteren Beteiligten Mitglieder sind allenicht stimmberechtigt, haben jedochdas Recht zur Mitberatung, das Recht, Beratungsgegenständeauf die Tagesordnungsetzen zu lassen sowie das Recht zur Anwesenheitbei der Beschlussfassung, soweitnicht die Geschäftsordnung ausnahmsweiseein schriftliches Verfahrenvorsieht. Im schriftlichen Verfahren ist einerechtzeitige Beteiligung sicherzustellen.Konstituierende SitzungDer PKS lag vor der konstituierenden Sitzungdes Gemeinsamen Landesgremiumsdie Bedarfsplanung des Landesausschussesder Ärzte und Krankenkassen nicht vor.Insofern musste davon ausgegangen werden,dass der wesentlichste Beratungsgegenstandzumindest bei der konstituierendenSitzung noch nicht würde beratenwerden können. Abweichungen von derBedarfsplanungs-Richtlinie des GB-A aufgrundregionaler Besonderheiten gibt esdamit vorerst nicht.Regionale VersorgungsbedarfeGleichwohl geht die PKS von dem Erfordernisaus, das es von der jetzt aufgestelltenBedarfsplanung abweichende Bedarfeim Saarland gibt, die sektorübergreifendgesehen werden müssen. Das ist natürlicheinmal die unzureichende psychotherapeutischeVersorgung vor dem Hintergrundveralteter Messziffern. Beispielhaftsei jedoch auch auf die seit Langem bekanntenfehlenden ambulanten psychotherapeutischenBehandlungsplätze fürpsychisch kranke Menschen mit geistigerBehinderung hingewiesen. Hier gibt es imSaarland gravierende Versorgungsdefizite.Ähnlich sieht es mit der Versorgung der Bevölkerungmit ambulanter neuropsychologischerPsychotherapie aus. Gerade der demografischeWandel mit Zunahme der Behandlungsfällebei degenerativen Alterserkrankungenverschärft die ohnehin völligunzureichende spezielle ambulante neuropsychologischeVersorgung, die laut Zahlendes Statistischen Bundesamtes um den Faktor100 unter der Versorgungsdichte ambulanterPsychotherapie insgesamt liegt. Erkenntnissezu den genannten Faktoren sindnach Einschätzung der PKS durchaus vorhanden,Abweichungen von der Bedarfsplanungs-Richtliniedringend angezeigt. Inwiefernweitere regionale Besonderheiten vorliegen,die einen von der Bedarfsplanungs-Richtlinie abweichenden Bedarf rechtfertigen,muss nun ermittelt werden. Die PKS wirdhierbei ihren Aufgaben des SaarländischenHeilberufekammergesetzes folgend (§ 4SHKG) gerne ihre Kompetenzen bei der Beratungder zuständigen Stellen einbringen.Gilt das Patientenrechtegesetz (auch) für psychotherapeutische Maßnahmenin der medizinischen Rehabilitation?SaarlandDie folgenden Ausführungen nehmen Stellungzu der Frage, für welche Bereiche psychotherapeutischerTätigkeit das Patientenrechtegesetzgilt. Kammermitglieder derPKS haben angefragt, ob die gesetzlichenRegelungen auch für psychotherapeutischeLeistungen in der medizinischen Rehabilitation(REHA) gelten. Die Ausführungen lassensich auch auf andere Bereiche psychotherapeutischerTätigkeit übertragen.Was regelt das Patientenrechtegesetz?Die aus einem Behandlungsvertragfolgenden Rechte und Pflichten.Das Patientenrechtegesetz vom 20. Februar<strong>2013</strong> hat unter der Überschrift „Behandlungsvertrag“zur Einfügung der §§ 630abis 630h BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch(BGB) geführt.Die Vorschriften der §§ 630a bis 630hBGB, welche Regelungen zur Information,Einwilligung, Aufklärung, Dokumentationund Einsichtnahme sowie zur Haftung desBehandelnden enthalten, sind auf einenBehandlungsvertrag anzuwenden. Sie regelndie aus einem Behandlungsvertragfolgenden Rechte und Pflichten.Was ist ein Behandlungsvertrag?Eine medizinische Behandlung gegenVergütung.Der Begriff Behandlungsvertrag wird in§ 630a Abs. 1 BGB (mittelbar) wie folgtdefiniert: „Durch den Behandlungsvertragwird derjenige, welcher die medizinischeBehandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder),zur Leistung der versprochenenBehandlung, der andere Teil (Patient)zur Gewährung der vereinbarten Vergütungverpflichtet, soweit nicht ein Dritterzur Zahlung verpflichtet ist.“ Hieraus folgt,dass Behandlung i. S. d. §§ 630a bis 630h336 <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2013</strong>

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