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Psychotherapeutenjournal 3/2013 (.pdf)

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Mitteilungen der PsychotherapeutenkammerBremer Psychotherapeutenkammer fordert veränderte BedarfsplanungBremenBundesweit erstmalig hat die KV Bremenim Einvernehmen mit den Krankenkassendie nominelle „Überversorgung“ im Bereichder Psychotherapie im Land Bremenrechnerisch weiter erhöht. Obwohl dieneuen Verhältniszahlen des GemeinsamenBundesausschusses bei der Bedarfsplanungschon eine Steigerung der sogenanntenÜberversorgung von 160% auf187% mit sich gebracht hatte, war dasdem KV-Vorstand in Bremen offenbar nichtgenug. Er wies an, die Ambulanzen derpsychotherapeutischen Ausbildungsstättenund die Forschungsambulanz am StudiengangPsychologie der Universität in dieBerechnung des Versorgungsgrades einzubeziehen.So ergab sich nochmals eineSteigerung des Versorgungsgrades auf205%. Dabei wurden die von den Krankenkassenan die Ambulanzen gezahltenVergütungen durch die durchschnittlichabgerechnete Vergütung aus der Gruppeder Psychotherapeuten geteilt und die soermittelte Anzahl von 34 Praxissitzen dervorhandenen Zahl aufgeschlagen.Die drei in den KV-Gremien vertretenen BerufsverbändeDPtV, DGPT und VAKJP wandtensich vor diesem Hintergrund in einemSchreiben an den KV-Vorstand und protestiertengegen dieses Vorgehen als rechtlichnicht haltbar. Als Gründe wurden angeführt:• Nach § 6 des Psychotherapeutengesetzessind Ausbildungsstätten zwar Leistungserbringer,nicht aber die einzelnen,unter Supervision tätig werdendenAusbildungsteilnehmer. Die Ermächtigungwird gegenüber dem jeweiligenInstitut ausgesprochen, was folgerichtignach sich zieht, dass das Institut im eigenenNamen mit den Krankenkassenabrechnet. Hinzu kommt, dass die Ausbildungskandidatenrein rechtlich keineLeistungserbringer sein können, da sienicht über die Approbation verfügen.• Die Ermächtigung der Ausbildungsinstituteerfolgt laut SGB V bedarfsunabhängig.Zwar ist der Umfang der Ermächtigungdurch den auf Ausbildung gerichtetenNormzweck begrenzt, eine Bedarfsprüfungfindet jedoch nicht statt.Konkret bedeutet dies: Die Bedarfsplanrichtlinieentfaltet insofern keineSteuerungsmöglichkeiten. Die Verhältnissekönnen sich von einem auf denanderen Tag ändern.• Insofern bezieht sich § 22 Abs. 2 Satz 1der Bedarfsrichtlinie <strong>2013</strong> auch nur auf„Ärzte“ und „Psychotherapeuten“ in ermächtigtenEinrichtungen, bezieht alsodie Ausbildungsteilnehmer nicht mit ein,weil sie mangels Approbation weder Ärztenoch Psychotherapeuten sind.• Des Weiteren ordnet derselbe Paragraphan, dass der Umfang einer Anrechnungnur in „Vollversorgungsaufträgen“ berechnetwerden könne. Die Ausbildungsteilnehmerhaben, wie bereits erwähnt,keinen Versorgungsauftrag.• Aus diesem Grund tauchen die Ausbildungskandidatenauch in der (abschließenden)Definition der Arztgruppe derPsychotherapeuten (§ 12 Abs. 2 Nr. 8der Bedarfsplanungs-Richtlinie) nichtauf.• Gemäß § 2 der Bedarfsplanungs-Richtliniesind Abweichungen von dieser nurzulässig, wenn regionale Besonderheitendies erfordern, was hier nicht derFall ist.• Die ärztliche Weiterbildungsordnung siehtvor, die Weiterbildungsassistenten demweiterbildungsbefugten Praxisinhaberzuzuordnen. Sie werden daher wederermächtigt noch nach § 58 BPR angestellt.Die „Versorgungsleistung“, alsodie abgerechneten Ziffern, werden derPraxis der Weiterbildungsbefugten zugerechnet.Analog dürfen Ausbildungsteilnehmernach dem Psychotherapeutengesetzohne Approbation im Praktikantenstatusnur unter der fachlichenAnleitung eines Ausbilders (Supervisors)ihre Ausbildungsbehandlungdurchführen. Ihre Behandlung („Versorgungsleistung“)müsste analog der Ärzte-Weiterbildungdem Supervisor undseiner Praxis als „Ausbildungsbefugten“zugerechnet werden. Der Supervisor istin seiner Ausbildungsfunktion vom Senatorfür Gesundheit bestätigt.• In der Bedarfsplanungs-Richtlinie sindan keiner Stelle eine Ausbildungsambulanz(nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes)oder eine Hochschulambulanz(beide nach § 117 SGB V zugelassen)erwähnt. Wenn der Gesetzgebereine Berücksichtigung gewollt hätte,hätte er dies in die Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgenommen.• Eine Ausbildungsambulanz oder Ausbildungsteilnehmerwürden auch nicht indie Systematik der Bedarfsplanungs-Richtlinie passen, da sie weder in derAnlage 1 Ärzte, Tabelle 1 bis 7, noch inder Anlage 1.1 Psychologische Psychotherapeutenund Kinder- und Jugendlichentherapeutenerfasst werden können,da sie vom Status Ausbildungsteilnehmerohne Approbation sind.In der anschließend folgenden Sitzung desLandesausschusses wurden diese Argumentezwar als gewichtig angesehen undder KV-Vorsitzende aufgefordert, dies imUnterausschuss Bedarfsplanung, dem erselbst angehört, zu klären. Da aber die KVim Einvernehmen mit den Krankenkassenden Bedarfsplan aufstellt, wurde er in dieserWeise auf der Internetseite der KV Bremenmit dem Versorgungsgrad von 205% fürdie Gruppe der Psychotherapeuten veröffentlicht.Die Bremer Psychotherapeutenkammerwandte sich in einem Schreibenan den Vorsitzenden des Landesausschusses,Professor Norbert Schmacke, und unterstütztedie Argumentation der Berufsverbände.Ebenfalls hat sie gegenüber demSenator für Gesundheit ihre Verwunderungdarüber ausgedrückt, dass diese Bedarfsplanungnicht beanstandet worden ist.Redaktion Bremer KammerseitenAn diesen Seiten arbeiteten mit: AxelJanzen, Helga Loest und Karl HeinzSchrömgens.GeschäftsstelleHollerallee 2228209 BremenFon: 0421 – 27 72 000Fax: 0421 – 27 72 002Verwaltung@pk-hb.dewww.pk-hb.deGeschäftszeiten:Mo, Di, Do, Fr 10.00 – 14.00 UhrMi 13.00 – 17.00 UhrSprechzeit des Präsidenten:Di 12.30 – 13.30 Uhr308 <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2013</strong>

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