Konzept einer Weiterbildung nach einer Direktausbildung in Psychotherapiedass so die Weiterbildung zu einem Stückwerkaus verschiedenen Abschnitten undBestandteilen wird, die ohne übergeordnetenZusammenhang aufeinander folgenund in ihrer Qualität sehr unterschiedlichsein können.Um einen strukturierten curricularen Ablaufähnlich wie in der heutigen Psychotherapieausbildungzu erreichen, könntenfolgende Maßnahmen in einer (Muster-)Weiterbildungsordnung getroffen werden:• Die praktische Weiterbildung im Rahmeneiner Berufstätigkeit an einer Weiterbildungsstättekönnte parallel stattfindenzu weiteren Weiterbildungsbausteinen(Theorieseminare, Selbsterfahrung),welche an einem Weiterbildungsinstitutzu absolvieren wären, dasein Curriculum für den komplettenUmfang der Weiterbildung anbietet –sodass die Weiterbildung quasi zweiSäulen hätte: die praktische Berufstätigkeitund die begleitende Weiterbildungan einem Weiterbildungsinstitut.• Die Weiterbildungsbefugnis und Anerkennungals Weiterbildungsstätte könnteentweder für den vollen Umfang derWeiterbildung vergeben werden oderes könnten, wenn eine Weiterbildungsstätteoder ein Weiterbildungsbefugternicht die Voraussetzungen dafür erfüllt,begrenzte Weiterbildungsbefugnisse vergebenwerden in Verbindung mit derVerpflichtung, mit anderen Weiterbildungsstättenzu kooperieren, die dieDurchführung der restlichen Weiterbildungsbestandteilegewährleisten (vgl.Weiterbildungsordnung der LPK Baden-Württemberg für den Bereich systemischeTherapie).• Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnisfür einen Supervisor oder einen Praxisanleiteran einer Weiterbildungsstättekönnte an die Bedingung geknüpft sein,dass dieser bei einem Weiterbildungsinstitutakkreditiert sein muss.Ein Weiterbildungsteilnehmer wäre also imVerlauf seiner Weiterbildung an verschiedenenWeiterbildungsstätten beschäftigt(Ambulanz eines Weiterbildungsinstitutes,Klinik, Praxis eines niedergelassenen Psychotherapeuten),würde allerdings paralleldazu über den gesamten Verlauf der Weiterbildungan einem Theoriecurriculum beieinem Weiterbildungsinstitut teilnehmen.Die Weiterbildungsstätten für die praktischeBerufstätigkeit und das Weiterbildungsinstitutmüssten durch Kooperationsverträgebelegen, dass sie die Organisationdes gesamten Ablaufs der Weiterbildunggewährleisten können, und dieWeiterbildungsbefugten bzw. Supervisorenan den Weiterbildungsstätten müsstenvom Weiterbildungsinstitut akkreditiertsein.Konsequenzen für dieFinanzierung der WeiterbildungIn allen Landesheilberufsgesetzen ist vorgeschrieben,dass die Weiterbildung in angemessenvergüteter hauptberuflicher Tätigkeitstattfinden muss. Als angemesseneVergütung dürfte dann nach einem Direktstudiummit Approbation dort, wo die Bezahlungdurch einen Tarifvertrag geregeltist, die entsprechende tarifvertragliche Vergütunggelten. Bisher ist in den Tarifverträgenim öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L)die Vergütung für Psychotherapeuten nichtgeregelt. Diese dürfte jedoch mindestensbei der bisherigen Vergütung für Dipl.-Psychologen(Entgeltgruppe 13 im TVöD undTV-L) liegen. Bei Arbeitgebern, die keinemTarifvertrag unterliegen, wäre das Kriteriumfür eine Untergrenze der Vergütung die Sittenwidrigkeit.Nach aktueller Rechtsprechunggilt ein Gehalt von weniger als 2/3des branchenüblichen Tarifgehalts als sittenwidrig(BAG vom 22. April 2009 – 5AZR 436/08). Daraus würde sich für dieWeiterbildungsteilnehmer zu Beginn derWeiterbildung ein Bruttogehalt in einerGrößenordnung von 3.200 € bis 2.130 €ergeben, je nachdem, ob der Arbeitgebertarifgebunden ist oder untertariflich bezahlt.Dies entspräche bei einem 27-jährigemunverheirateten Weiterbildungsassistenteneinem Nettogehalt zwischen ca.2.000 € und 1.400 €.Während sich für die Weiterbildungsteilnehmerso also die Vergütungssituationdeutlich verbessern würde im Vergleich zurSituation in der bisherigen Psychotherapieausbildungund eine nicht vergütete odergering bezahlte Tätigkeit aufgrund der gesetzlichenBestimmungen ausgeschlossenwäre, ergäbe sich für die Weiterbildungsstättendas Problem, dieses Gehalt zu refinanzieren.Grundsätzlich gilt hier das Prinzip, dass dasGehalt durch die vom Weiterbildungsteilnehmererbrachten Versorgungsleistungenam Patienten, die vom Kostenträger vergütetwerden, finanziert werden sollte.Die Bedingungen hierfür sind sehr unterschiedlich,je nachdem, ob der Weiterbildungsteilnehmerin einem Krankenhaus,der Praxis eines niedergelassenen Psychotherapeutenoder in der Ambulanz einesWeiterbildungsinstitutes bzw. bisherigenAusbildungsinstitutes für Psychotherapietätig ist.In psychiatrischen und psychosomatischenKliniken werden bisher pauschale Tagessätzevon den Kostenträgern gezahlt. Inder Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) ist festgelegt, welche Berufsgruppen inwelchem Umfang von der Klinik vorzuhaltensind, um die vom Kostenträger erwarteteBehandlungsqualität zu gewährleisten.Die Psych-PV stammt noch aus derZeit vor dem Psychotherapeutengesetzund führt daher nur Dipl.-Psychologen aufund keine Psychotherapeuten. Im Zugeder Einführung des Pauschalierenden Entgeltsystemsfür Psychiatrie und Psychosomatik(PEPP), welches ab 2015 für alleKliniken in diesem Bereich verpflichtendsein soll, soll die Personalbemessung anhandder Psych-PV jedoch abgeschafftwerden. Dann ist für die Vergütung relevant,welche Berufsgruppen welche Leistungenmit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel(OPS) codieren. Hier sindbei der Codierung der Leistungen in derPsychiatrie bisher Dipl.-Psychologen undPsychologische Psychotherapeuten zu einerGruppe zusammengefasst (s. OPS-Codes 9-60 bis 9-63).Es wäre also wahrscheinlich, dass die Klinikendann entsprechende finanzielle Kapazitätenwie bisher für die Bereitstellung vonPsychologenstellen für die Bereitstellungvon Stellen für Psychotherapeuten in Weiterbildungzur Verfügung haben würden.264 <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2013</strong>
W. Ströhm, U. Schweiger & J. TrippDie Kliniken könnten also wahrscheinlichweniger Stellen für Weiterbildungsteilnehmeranbieten, als sie bisher für nicht odergering vergütete Psychotherapeuten inAusbildung (PiA) stellen konnten. Da diebisherigen PiA nicht mehr als billige Arbeitskräftezur Verfügung stünden, müsstendie Kliniken dann jedoch Maßnahmentreffen, um eine ausreichende Versorgungdurch fest angestelltes Fachpersonal sicherzustellen.Hier müsste also bei derweiteren Entwicklung des Entgeltsystemsberücksichtigt werden, dass die Personalkostenfür die Erbringung psychotherapeutischerLeistungen bei Einführung einerpsychotherapeutischen Direktausbildungsteigen werden und die Kliniken dies entsprechendrefinanzieren können sollten.Die Gewerkschaft ver.di fordert eine Beibehaltungund Weiterentwicklung der Psych-PV, damit Qualitätsstandards in der Personalausstattungnicht unterschritten werden.Hier wäre bei einer Weiterentwicklungdann eine angemessene Personalausstattungmit Assistenz- und Fachpsychotherapeutensicherzustellen und entsprechendzu finanzieren.In einer als Weiterbildungsstätte anerkanntenPraxis eines niedergelassenen Psychotherapeuten,der zur Weiterbildung befugtist, können Weiterbildungsassistenten angestelltwerden. Die Leistungen eines sozialversicherungspflichtigangestellten Weiterbildungsassistentenkönnen nach § 15Abs. 1 des Bundesmantelvertrag-Ärzte deneigenen Leistungen des Praxisinhabers zugerechnetwerden. Die Beschäftigung einesWeiterbildungsassistenten darf jedochgemäß § 332 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht derVergrößerung einer Vertragsarztpraxis oderder Aufrechterhaltung eines übergroßenPraxisumfangs dienen. Damit soll zum einenein Unterlaufen der Bedarfsplanungverhindert werden und zum anderen siehtdas Bundessozialgericht (BSG) in der Aufrechterhaltungeiner übergroßen Vertragsarztpraxisdurch die Beschäftigung einesAssistenten die Gefahr einer nicht ausreichendenAus- und Weiterbildungsmöglichkeit.Nach der Rechtsprechung des BSGliegt die Grenze für die Vergrößerung einerVertragsarztpraxis bei einer Steigerung desPunktzahlvolumens um mehr als 25% undwenn die Fallzahlen des Fachgruppendurchschnittsum mehr als 80% überschrittenwerden (Plantholz, <strong>2013</strong>). Plantholz(ebd.) sieht aufgrund dieser Rahmenbedingungenkeine ausreichende wirtschaftlicheGrundlage für die Beschäftigungeines sozialversicherungspflichtig angestelltenWeiterbildungsassistenten in derPraxis eines (einzelnen) Psychotherapeuten.Auch in der ärztlichen Weiterbildungstellt die Finanzierung der Weiterbildungim ambulanten Bereich eine Schwierigkeitdar. Die Bundesärztekammer fordert hiereine Stärkung der Weiterbildung im ambulantenBereich und eine Neuregelung derFinanzierung ambulanter Weiterbildung(Beneke, <strong>2013</strong>).Wenn die Ambulanzen der bisherigen Ausbildungsinstitutefür Psychotherapie alsWeiterbildungsstätten Weiterbildungsassistentenanstellen sollten, so müssten gesetzlicheGrundlagen für die Abrechnungder durch die Weiterbildungsassistentenerbrachten Leistungen geschaffen werden.Bisher sind die nach § 6 Psychotherapeutengesetzanerkannten Ausbildungsinstitutefür Psychotherapie nach § 117 SGB VAbs. 2 Satz 1 zur Abrechnung ambulanterRichtlinienpsychotherapie ermächtigt. Daim § 117 SGB V explizit auf Ausbildungsinstitutenach dem bisherigen PsychotherapeutengesetzBezug genommen wird, wärendie Ambulanzen bei einer Umwandlungin Weiterbildungsstätten im Zuge einerReform der Psychotherapieausbildungnicht mehr durch diese Regelung erfasst.Stellpflug (2012) schlägt eine Neuformulierungdes § 117 SGB V vor, bei der aufeine Zulassung als Weiterbildungsstättezur psychotherapeutischen Weiterbildungnach landesrechtlichen Vorschriften Bezuggenommen wird. Diese Möglichkeit zur Ermächtigungsoll weiterhin nur für Einrichtungengelten, die nicht über andere Möglichkeitender Teilnahme an der Versorgungvon gesetzlich Versicherten verfügen,womit vermieden werden soll, dass z. B.Krankenhäuser, die als Weiterbildungsstätteanerkannt sind, durch die Ermächtigungambulante psychotherapeutische Leistungenerbringen bzw. ausweiten könnten.Der Kritik, dass eine solche spezifische Verweisungsregelungauf psychotherapeutischeWeiterbildungsstätten nach Landesrechtgegen Gleichbehandlungsgrundsätzeverstoßen könnte und nicht umgesetztwürde, weil dann auch andere Einrichtungenals die psychotherapeutischen Ambulanzenan Weiterbildungsstätten (z. B. Einrichtungenzur ärztlichen Weiterbildung)ermächtigt werden könnten, widersprechensowohl Stellpflug (2012) als auchPlantholz (<strong>2013</strong>). Sie argumentieren, dasseine Ungleichbehandlung der Weiterbildungsstättenfür Psychotherapie aufgrundder tradierten und bewährten Gestaltungder psychotherapeutischen Qualifizierunggerechtfertigt erscheint.Die Höhe der Vergütung für die bisherigenAusbildungstherapien ist im § 120 Abs. 2SGB V geregelt. Dort gibt es die Bestimmung,dass die Vergütung der Ambulanzenmit Entgelten für vergleichbare Leistungenabgestimmt werden „soll“. Hier stellt sichdie Frage, ob eine Vergütung in Höhe derzurzeit durchschnittlich gezahlten Vergütungenfür ambulante Richtlinienpsychotherapieausreichend wäre, um ein Tarifgehaltinkl. aller Steuern und Abgaben fürWeiterbildungsassistenten zu finanzieren.Nach unseren Berechnungen müsste einWeiterbildungsassistent im Durchschnittüber die gesamte Beschäftigungszeit proWoche 20 bis 25 Psychotherapiestundendurchführen, um genügend abrechenbareLeistungen zu generieren, aus denen dannein Tarifgehalt finanziert werden könnte.Diskutiert werden muss, ob Berufsanfängerneine solche Arbeitsbelastung zugemutetwerden kann. Ggf. müssten hier spezifischeZuschläge zu den Vergütungen zurFörderung der psychotherapeutischen Weiterbildunggefordert werden. Eine weitereKonsequenz aus dieser hohen Anzahl anwöchentlichen Psychotherapiestunden wäre,dass innerhalb eines Arbeitsjahres zwischenca. 900 und 1.100 Psychotherapiestundenerbracht werden könnten; alsodeutlich mehr als bisher in der gesamtenPsychotherapieausbildung gefordert sind.Vorgeschlagen wird, im Interesse des Kennenlernensvieler verschiedener Störungsbilderund Behandlungsansätze und wegeneiner Fachkunde auf Augenhöhe mitFachärzten angrenzender Arztdisziplinen,eine Psychotherapiestundenanzahl in ähnlicherGrößenordnung wie in der Weiterbildungzum Facharzt für PsychosomatischeMedizin und Psychotherapie (dort werden1.500 Psychotherapiestunden unter Supervisiongefordert).<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2013</strong>265