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Psychotherapeutenjournal 3/2013 (.pdf)

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Konzept einer Weiterbildung nach einer Direktausbildung in Psychotherapiedass so die Weiterbildung zu einem Stückwerkaus verschiedenen Abschnitten undBestandteilen wird, die ohne übergeordnetenZusammenhang aufeinander folgenund in ihrer Qualität sehr unterschiedlichsein können.Um einen strukturierten curricularen Ablaufähnlich wie in der heutigen Psychotherapieausbildungzu erreichen, könntenfolgende Maßnahmen in einer (Muster-)Weiterbildungsordnung getroffen werden:• Die praktische Weiterbildung im Rahmeneiner Berufstätigkeit an einer Weiterbildungsstättekönnte parallel stattfindenzu weiteren Weiterbildungsbausteinen(Theorieseminare, Selbsterfahrung),welche an einem Weiterbildungsinstitutzu absolvieren wären, dasein Curriculum für den komplettenUmfang der Weiterbildung anbietet –sodass die Weiterbildung quasi zweiSäulen hätte: die praktische Berufstätigkeitund die begleitende Weiterbildungan einem Weiterbildungsinstitut.• Die Weiterbildungsbefugnis und Anerkennungals Weiterbildungsstätte könnteentweder für den vollen Umfang derWeiterbildung vergeben werden oderes könnten, wenn eine Weiterbildungsstätteoder ein Weiterbildungsbefugternicht die Voraussetzungen dafür erfüllt,begrenzte Weiterbildungsbefugnisse vergebenwerden in Verbindung mit derVerpflichtung, mit anderen Weiterbildungsstättenzu kooperieren, die dieDurchführung der restlichen Weiterbildungsbestandteilegewährleisten (vgl.Weiterbildungsordnung der LPK Baden-Württemberg für den Bereich systemischeTherapie).• Die Erteilung der Weiterbildungsbefugnisfür einen Supervisor oder einen Praxisanleiteran einer Weiterbildungsstättekönnte an die Bedingung geknüpft sein,dass dieser bei einem Weiterbildungsinstitutakkreditiert sein muss.Ein Weiterbildungsteilnehmer wäre also imVerlauf seiner Weiterbildung an verschiedenenWeiterbildungsstätten beschäftigt(Ambulanz eines Weiterbildungsinstitutes,Klinik, Praxis eines niedergelassenen Psychotherapeuten),würde allerdings paralleldazu über den gesamten Verlauf der Weiterbildungan einem Theoriecurriculum beieinem Weiterbildungsinstitut teilnehmen.Die Weiterbildungsstätten für die praktischeBerufstätigkeit und das Weiterbildungsinstitutmüssten durch Kooperationsverträgebelegen, dass sie die Organisationdes gesamten Ablaufs der Weiterbildunggewährleisten können, und dieWeiterbildungsbefugten bzw. Supervisorenan den Weiterbildungsstätten müsstenvom Weiterbildungsinstitut akkreditiertsein.Konsequenzen für dieFinanzierung der WeiterbildungIn allen Landesheilberufsgesetzen ist vorgeschrieben,dass die Weiterbildung in angemessenvergüteter hauptberuflicher Tätigkeitstattfinden muss. Als angemesseneVergütung dürfte dann nach einem Direktstudiummit Approbation dort, wo die Bezahlungdurch einen Tarifvertrag geregeltist, die entsprechende tarifvertragliche Vergütunggelten. Bisher ist in den Tarifverträgenim öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L)die Vergütung für Psychotherapeuten nichtgeregelt. Diese dürfte jedoch mindestensbei der bisherigen Vergütung für Dipl.-Psychologen(Entgeltgruppe 13 im TVöD undTV-L) liegen. Bei Arbeitgebern, die keinemTarifvertrag unterliegen, wäre das Kriteriumfür eine Untergrenze der Vergütung die Sittenwidrigkeit.Nach aktueller Rechtsprechunggilt ein Gehalt von weniger als 2/3des branchenüblichen Tarifgehalts als sittenwidrig(BAG vom 22. April 2009 – 5AZR 436/08). Daraus würde sich für dieWeiterbildungsteilnehmer zu Beginn derWeiterbildung ein Bruttogehalt in einerGrößenordnung von 3.200 € bis 2.130 €ergeben, je nachdem, ob der Arbeitgebertarifgebunden ist oder untertariflich bezahlt.Dies entspräche bei einem 27-jährigemunverheirateten Weiterbildungsassistenteneinem Nettogehalt zwischen ca.2.000 € und 1.400 €.Während sich für die Weiterbildungsteilnehmerso also die Vergütungssituationdeutlich verbessern würde im Vergleich zurSituation in der bisherigen Psychotherapieausbildungund eine nicht vergütete odergering bezahlte Tätigkeit aufgrund der gesetzlichenBestimmungen ausgeschlossenwäre, ergäbe sich für die Weiterbildungsstättendas Problem, dieses Gehalt zu refinanzieren.Grundsätzlich gilt hier das Prinzip, dass dasGehalt durch die vom Weiterbildungsteilnehmererbrachten Versorgungsleistungenam Patienten, die vom Kostenträger vergütetwerden, finanziert werden sollte.Die Bedingungen hierfür sind sehr unterschiedlich,je nachdem, ob der Weiterbildungsteilnehmerin einem Krankenhaus,der Praxis eines niedergelassenen Psychotherapeutenoder in der Ambulanz einesWeiterbildungsinstitutes bzw. bisherigenAusbildungsinstitutes für Psychotherapietätig ist.In psychiatrischen und psychosomatischenKliniken werden bisher pauschale Tagessätzevon den Kostenträgern gezahlt. Inder Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) ist festgelegt, welche Berufsgruppen inwelchem Umfang von der Klinik vorzuhaltensind, um die vom Kostenträger erwarteteBehandlungsqualität zu gewährleisten.Die Psych-PV stammt noch aus derZeit vor dem Psychotherapeutengesetzund führt daher nur Dipl.-Psychologen aufund keine Psychotherapeuten. Im Zugeder Einführung des Pauschalierenden Entgeltsystemsfür Psychiatrie und Psychosomatik(PEPP), welches ab 2015 für alleKliniken in diesem Bereich verpflichtendsein soll, soll die Personalbemessung anhandder Psych-PV jedoch abgeschafftwerden. Dann ist für die Vergütung relevant,welche Berufsgruppen welche Leistungenmit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel(OPS) codieren. Hier sindbei der Codierung der Leistungen in derPsychiatrie bisher Dipl.-Psychologen undPsychologische Psychotherapeuten zu einerGruppe zusammengefasst (s. OPS-Codes 9-60 bis 9-63).Es wäre also wahrscheinlich, dass die Klinikendann entsprechende finanzielle Kapazitätenwie bisher für die Bereitstellung vonPsychologenstellen für die Bereitstellungvon Stellen für Psychotherapeuten in Weiterbildungzur Verfügung haben würden.264 <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2013</strong>

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